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HZA-BI: Zahlreiche Verstöße festgestellt Bielefelder Zoll bei Fahrzeugkontrollen und Kontrollen in Shisha-Bars, Shisha-Stores und Kiosken fündig

HZA-BI: Zahlreiche Verstöße festgestellt Bielefelder Zoll bei Fahrzeugkontrollen und Kontrollen in Shisha-Bars, Shisha-Stores und Kiosken fündig
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Bielefeld (ots)

Bereits am 03. und 04. November 2022 stellten Beamte des Hauptzollamts Bielefeld, Kontrolleinheit Verkehrswege Anröchte, bei Fahrzeugkontrollen sowie Prüfungen im Rahmen der Steueraufsicht in Shisha-Bars, Shisha-Stores und Kiosken in Paderborn, Hamm, Beckum und Werl zahlreiche Verstöße fest

In einem Kleintransporter aus Osteuropa wurden zwei Kartons mit insgesamt 13 Kilogramm unversteuertem Wasserpfeifentabak gefunden und demzufolge ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Der Fahrer eines PKW mit polnischem Kennzeichen hatte in seinem Reisegepäck 166 Tabletten eines verbotenen Dopingmittels. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren aufgrund des Verstoßes gegen das Antidopinggesetz eingeleitet.

Bei den durchgeführten Kontrollen im Rahmen der Steueraufsicht stellten die Beamten insgesamt knapp 40 Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabak beziehungsweise Wasserpfeifentabak mit gerissener Steuerbanderole, der verbotenerweise in Einzelportionen verkauft worden ist und unversteuerte Dampfsteine, gut 30 Kilogramm nicht verkehrsfähige Tabakerzeugnisse (sogenannter Snus) sowie gut 600 Gramm an Betäubungsmitteln (CBD-Blüten) sicher. Es wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren (diese wegen portionsweiser Abgabe von Wasserpfeifentabak) sowie Steuerstrafverfahren und Strafverfahren aufgrund von Verstößen gegen das Tabakerzeugnis- und das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet.

Zusatzinformation:

Tabakwaren

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur verkauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.

CBD-Produkte

Der Verkauf von CBD-Produkten ist in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen legal. Dies gilt aber nur, wenn die Produkte weiterverarbeitet worden sind. CBD-Blüten sind jedoch unverarbeitet und werden als Betäubungsmittel eingestuft. Demzufolge ist der Verkauf verboten. Den Verkäufer erwartet sogar ein Strafverfahren wegen illegalen gewerblichen Handels von Betäubungsmitteln.

Snus

Snus ist eine verbreitete Form von Oraltabak und darf in Deutschland nicht verkauft werden. Der Handel ist innerhalb der Europäischen Union nur in Schweden erlaubt.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Bielefeld
Ralf Wagenfeld
Telefon: (0521) 3047-1095
E-Mail: ralf.wagenfeld@zoll.bund.de
www.zoll.de

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