HZA-KI: Bundesweite Schwerpunktprüfung des Zolls im Wach- und Sicherheitsgewerbe // 9 Fälle von Leistungsmissbrauch und Mindestlohnverstoß festgestellt
Kiel, Neumünster, Boostedt, Rendsburg (ots)
Zöllner*innen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Kiel stellten am vergangenen Freitag im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes 6 Fälle von Leistungsmissbrauch fest. Zusätzlich besteht in drei Fällen der Verdacht, den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn nicht entrichtet zu haben.
Die 22 Einsatzkräfte der FKS Kiel, die von 2 Beschäftigten des Ordnungsamts Kiel unterstützt wurden, kontrollierten insgesamt 16 Firmen in Kiel, Neumünster, Boostedt und Rendsburg und befragten 81 dort tätige Arbeitnehmer*innen zu ihren Arbeitsverhältnissen.
Prüfungsschwerpunkte waren die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz, sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, Ausländerbeschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung sowie unrechtmäßiger Bezug von Sozialleistungen und Schein-selbstständigkeit.
"Wir stellen immer wieder Fälle von Leistungsmissbrauch im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes fest. Wird der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen aufgedeckt, drohen nicht nur Geldbußen oder Freiheitsstrafen; die zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen müssen selbstverständlich zurückgezahlt werden", so Robert Dütsch, Leiter des Hauptzollamts Kiel.
Ob weitere Verstöße gegen das Mindestlohngesetz vorliegen, wird die sich anschließende Geschäftsunterlagenprüfung ergeben.
Zusatzinformation:
Zeigt ein Empfänger von Sozialleistungen eine Tatsache, die für eine Leistung erheblich ist, wie beispielsweise eine entgeltliche Beschäftigung, gar nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an oder teilt ein Empfänger von Sozialleistungen eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf laufende Leistung erheblich ist, dem Leistungsträger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit, handelt er ordnungswidrig im Sinne des Sozialgesetzbuches III. Die Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen. Wer absichtlich falsche bzw. unvollständige Angaben macht oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilt und dadurch Leistungen erhält, die ihm nicht zustehen, macht sich wegen Betrugs oder Erschleichens von Sozialleistungen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 263 StGB).
Rückfragen bitte an:
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Gabriele Oder
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