HZA-MD: Zoll geht gegen unerlaubten Aufenthalt und illegale Beschäftigung in der Gastronomiebranche in Dessau-Roßlau vor
Dessau-Roßlau (ots)
Am Freitag, dem 05.11.2021 in den Abendstunden führten 20 Einsatzkräfte des Hauptzollamtes Magdeburg - Finanzkontrolle Schwarzarbeit Dessau, mit Unterstützung der Landespolizei Sachsen-Anhalt, in der Gastronomiebranche Kontrollen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durch.
Bei einer Kontrolle in einem Lokal im Landkreis Anhalt-Bitterfeld wurden drei albanische Staatsangehörige arbeitend angetroffen.
Nach Prüfung der Ausweisdokumente wurde festgestellt, dass diese nicht über einen Aufenthaltstitel verfügten und eine Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet nicht gestattet war. Zunächst versuchten jedoch 2 der Arbeitnehmer sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen. Dies konnte jedoch von den Kollegen der unterstützenden Landespolizei verhindert werden.
Aufgrund des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet wurde gegen sie ein Strafverfahren gemäß § 95 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingeleitet. Wegen unerlaubter Arbeitsaufnahme wurde ebenfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorgaben des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eingeleitet.
Im weiteren Verlauf wurden die nunmehr Beschuldigten in einem Strafverfahren vor Ort zur Sache vernommen. Nach Einbehalt der Ausweisdokumente und Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde wurden Ausreiseverfügungen gefertigt.
In einem weiteren Lokal im Landkreis Wittenberg wurden 11 albanische Staatsangehörige bei der Arbeit angetroffen, auch diese verfügten nicht über einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet war nicht gestattet. Acht davon wiesen sich mit gefälschten Ausweisdokumenten aus.
Auch in diesem Fall wurde ein Strafverfahren gemäß § 95 Aufenthaltsgesetz wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleitet. Des Weiteren wurde angesichts unerlaubter Arbeitsaufnahme ebenfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorgaben des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eingeleitet.
Hier wurden auch im weiteren Verlauf die nunmehr Beschuldigten in einem Strafverfahren vor Ort zur Sache vernommen. Nach Einbehalt der Ausweisdokumente und Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde wurden Ausreiseverfügungen gefertigt.
Das eingeleitete Strafverfahren nach § 95 Aufenthaltsgesetz kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Das eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne des § 404 Drittes Buch Sozialgesetzbuch kann eine Geldbuße bis zu 500.000 EURO zur Folge für den Betroffenen haben.
Die Ermittlungen in dem Fall dauern weiter an.
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