HZA-DO: Der Zoll kontrolliert die Gebäudereinigungsbranche
Bundesweite Schwerpunktprüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Dortmund/Gelsenkirchen/Hagen/Siegen (ots)
78 Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Dortmund waren am 9. Juni 2021 im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung erfolgreich im Einsatz.
Sie überprüften im gesamten Bezirk des Hauptzollamts Dortmund, dessen Geschäftsbereich sich über den östlichen Teil des Ruhrgebietes, das westliche Sauerland bis hin zum Siegerland erstreckt, 44 Arbeitgeber der Gebäudereinigungsbranche und die dort 143 tätigen Arbeitnehmer*innen, um die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die rechtmäßige Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns sicherzustellen, sowie den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II und die illegale Beschäftigung von Ausländern aufzudecken.
Bei den Kontrollen ergaben sich 13 Sachverhalte, die weitere Prüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfordern. Im Einzelnen ergaben sich in
drei Fällen Anhaltspunkte für den Verstoß gegen die Zahlung des Mindestlohnes,
acht Fällen Anhaltspunkte für Beitragsvorenthaltung, also keine Anmeldung oder Beitragszahlung an die Sozialversicherungen, und
zwei Fällen Anhaltspunkte für Ausländerbeschäftigung (ohne Arbeitserlaubnis).
In einem Fall in Dortmund wurde eine 45-jährige Frau angetroffen, die keine Ausweispapiere vorlegen konnte. Sie gab sich bei der Befragung zunächst als niederländische Staatsangehörige aus. Bei der Überprüfung der Daten gab es jedoch Unstimmigkeiten, sodass im Rahmen einer ID-Feststellung der Pass eingesehen werden sollte. Sie räumte daraufhin kurz vor Ein-treffen an ihrer angeblichen Wohnadresse ein, eine andere Person zu sein. An ihrem tatsächlichen Aufenthaltsort übergab sie dann ihren ghanaischen Reisepass, ohne Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt und eine Beschäftigung in Deutschland. Nach Einleitung eines Strafverfahrens wegen illegalen Aufenthalts wurde sie vorläufig festgenommen und vernommen. Sie räumte ein, bereits seit 2 Jahren mit den falschen Personalien illegal gearbeitet zu haben. Nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurde sie der Ausländerbehörde überstellt. Gegen den Arbeitgeber werden nun strafrechtliche Konsequenzen geprüft. Auch gegen die Person, die mutmaßlich ihre Papiere "zur Verfügung" gestellt haben soll, damit die Beschul-digte in Deutschland arbeiten konnte, wird ermittelt.
Mit ihren kontinuierlichen Prüfungen sorgen die Beschäftigten der FKS dafür, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen, einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, oder auch einer mangelhaften Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder für das Alter der Arbeitnehmer*innen kommt.
Die Gebäudereinigungsbranche ist geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen, so dass der Zoll bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen besonderen Fokus darauf legt. Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich gehören beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser, Krankenhäuser oder auch Schulen.
Seit dem 1. April 2021 gilt die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Achte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung - 8. Gebäude-ArbbV) und damit ein bundeseinheitlicher Mindestlohn, auch für alle nicht an den Tarifvertrag Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen, einschließlich derer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden. Die Mindest-löhne pro Stunde betragen derzeit für die Lohngruppe 1 (z.B. Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) 11,11 Euro und für die Lohngruppe 6 (z.B. Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) 14,45 Euro.
Neben Mindestlohnverstößen kommt es in der Branche der Gebäudereinigung erfahrungs-gemäß auch häufig zu Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf- und Ab-rüsten von Putzwagen) nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.
Zusatzinformation:
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung führt ganzjährig regelmäßig sowohl bundesweite als auch regionale Schwerpunktprüfungen mit einem erhöhten Personaleinsatz durch, um den besonderen präventiven Charakter einer hohen Anzahl an Prüfungen in be-stimmten Branchen zu erhalten. Dies ist ein wichtiges Instrument zur Senkung der gesellschaftlichen Akzeptanz von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Dortmund
Andrea Münch
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E-Mail: presse.hza-dortmund@zoll.bund.de
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