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Hauptzollamt Dortmund

HZA-DO: Shishabars kontrolliert
Zoll stellt im Juli knapp 180 Kilo unversteuerte Tabakwaren sicher

HZA-DO: Shishabars kontrolliert / Zoll stellt im Juli knapp 180 Kilo unversteuerte Tabakwaren sicher
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Dortmund (ots)

Im Juli 2021 überprüften Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund teilweise gemeinsam mit der Polizei, dem Ordnungsamt und der Steuerfahndung insgesamt 29 Shishabars in Bochum, Bottrop, Dortmund, im Märkischen Kreis, im Kreis Olpe, im Kreis Recklinghausen und im Kreis Siegen-Wittgenstein.

Bei den Kontrollen stellten die Beamten insgesamt 179,667 Kilo unversteuerten Wasserpfeifentabak, Rauchwatte und Dampfsteine sicher. Es wurden zwölf Steuerstrafverfahren wegen Steuerhehlerei und dreizehn Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des portionsweisen Verkaufs eingeleitet.

"Nicht nur in den großen Ruhrgebietsstädten wie beispielsweise Bochum, Dortmund und Gelsenkirchen, sondern auch in den ländlichen Gebieten des Hauptzollamtsbezirks wird regelmäßig kontrolliert" so Andrea Münch, Pressesprecherin des Hauptzollamts Dortmund. "Die gute und enge Zusammenarbeit der einzelnen Behörden trägt maßgeblich zum Erfolg dieser Kontrollen bei" so Münch weiter.

Zusatzinformation:

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft bzw. gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.

Für Produkte, die wie Wasserpfeifentabak verwendet und zum Verkauf angeboten werden (auch wenn sie keinen Tabak enthalten), können die genannten Vorgaben und Pflichten ebenso gelten. Bestehen Zweifel, ob es sich bei dem Produkt um einen Steuergegenstand handelt, ist das zuständige Hauptzollamt zu kontaktieren.

Als den Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse gelten auch Zigaretten und Rauchtabak, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen, die sonstigen Voraussetzungen für Zigaretten oder Rauchtabak erfüllen und zum Rauchen/Inhalieren bestimmt sind (z.B. "Kräuterzigaretten", "Wasserpfeifen-Watte", "Rauchpasten", "Dampfsteine" oder "Cellulosezuschnitte").

Kleinverkaufspackungen sind in originaler Form an den Endkunden/die Endkundin abzugeben. Das bedeutet, dass die Kleinverkaufspackungen verschlossen zu halten sind und dass die daran angebrachten Steuerzeichen unbeschädigt sein müssen.

Ein Steuerhehler ist, wer nicht versteuerten Tabak ankauft, absetzt oder abzusetzen hilft. Steuerhehlerei kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden - bei gewerbsmäßigem Handeln sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Der portionsweise Verkauf von Wasserpfeifentabak, beispielsweise zum Rauchen einer Wasserpfeife in einer Shisha-Bar, ist verboten. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Dortmund
Pressesprecherin
Andrea Münch
Telefon: 0231-9571-1030
E-Mail: presse.hza-dortmund@zoll.bund.de
www.zoll.de

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