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Hauptzollamt Dortmund

HZA-DO: Dopingmittel geschmuggelt
Zoll stoppt Reisenden mit Tabletten und Ampullen im Gepäck

HZA-DO: Dopingmittel geschmuggelt / Zoll stoppt Reisenden mit Tabletten und Ampullen im Gepäck
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Dortmund (ots)

Am Morgen des 16. August reiste ein 24-jähriger bulgarischer Staatsangehöriger am Flughafen Dortmund aus Sofia ein.

Nachdem er den grünen Ausgang für "anmeldefreie Waren" passierte, wurde der junge Mann durch die Zollbeamten zur Kontrolle gebeten. Bei der Kontrolle wurden im Reisegepäck des Bulgaren insgesamt 1.336 Tabletten und 56 Ampullen verschiedener Mittel, die dem Anti-Doping-Gesetz unterliegen, gefunden.

Es wurde ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts des Bannbruchs gegen den jungen Mann eingeleitet. Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.

Die weiteren Ermittlungen führt das Zollfahndungsamt Essen.

Zusatzinformation:

Um die Abfertigung bei Flugreisen zu beschleunigen, wurde an den meisten deutschen Flughäfen ein spezielles Abfertigungsverfahren eingerichtet. Nachdem Sie Ihr Gepäck geholt haben, können Sie zwischen rotem und grünem Ausgang wählen. Welcher Ausgang der richtige ist, hängt von Ihren mitgebrachten Waren ab. Durch Hinweistafeln werden Sie über die zollrechtlichen Bestimmungen informiert. Den grünen Ausgang "anmeldefreie Waren" dürfen Sie nur benutzen, wenn Sie ausschließlich Waren mit sich führen, die einfuhrabgabenfrei sind, keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen und für die keine Formalitäten erforderlich sind.

Auch auf Reisen innerhalb der EU sind bestimmte Vorschriften über das Mitführen von Arzneimitteln zu beachten. Der Verkehr mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln unterliegt in Deutschland zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden und zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen strengen Vorschriften.

Bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland dürfen Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge mitgebracht werden. Als üblicher persönlicher Bedarf ist dabei ein Bedarf für maximal drei Monate je Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen, anzusehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Arzneimittel bereits aus Deutschland mitgenommen wurden und hierher zurück verbracht werden oder ob sie im Ausland erworben wurden.

Es gibt jedoch auch Arzneimittel, die selbst für den eigenen Bedarf von Reisenden nicht nach Deutschland verbracht werden dürfen. Hierunter fallen gefälschte Arzneimittel, z.B. die Nachahmung eines am Markt bereits zugelassenen Arzneimittels, welches aber nicht vom eigentlichen Hersteller stammt oder besonders gefährliche und häufig im Doping verwendete Stoffe, die in der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz (z.B. Testosteron, Nandrolon, Clenbuterol) aufgelistet sind, und deren Besitz oder Verbringen nach Deutschland zu Dopingzwecken im Sport in einer "nicht geringen Menge" bereits verboten ist. Die Festsetzung der "nicht geringen Menge" für die einzelnen Stoffe erfolgt durch die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV).

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Dortmund
Pressesprecherin
Andrea Münch
Telefon: 0231-9571-1030
E-Mail: presse.hza-dortmund@zoll.bund.de
www.zoll.de

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