HZA-HN: Zollamt Heilbronn unterbindet Einfuhr von 26 Kühlgeräten
Heilbronn (ots)
Wegen Zweifel an der Produktsicherheit und -konformität angemeldeter Schaukühlmöbel setzten Zöllnerinnen und Zöllner die Abfertigung zum freien Verkehr aus, da wesentliche Kennzeichnungen an den Geräten fehlten und vorgeschriebene Unterlagen bei der Einfuhr nicht vorgelegt wurden.
Zum Schutz der Allgemeinheit müssen elektrische Geräte, welche in die Europäische Union eingeführt werden, hiesigen Vorschriften u.a. über die Produktsicherheit entsprechen. Derartige Nachweise sind durch entsprechende Kennzeichnungen an den Geräten selbst und mittels Konformitätserklärungen und Anleitungen in deutscher Sprache zu belegen.
In den mannshohen Kühlgeräten sind Auslagen für Waren verbaut, wie diese aus Kühlgeräten der Gastronomie bekannt sind. Der Warenwert der Lieferung beträgt knapp 30.000 Euro und die Geräte haben ein Eigengewicht von fast 5,5 Tonnen.
Im Rahmen des Verbraucherschutzes wirkt die Zollverwaltung im internationalen Warenverkehr bei der Überwachung der Regelungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit mit. Daher wurde bei dem vorliegenden Einfuhrvorgang aus der Türkei die zuständige Marktüberwachungsbehörde, das Regierungspräsidium Tübingen, informiert. Da auch die dem Einführer eingeräumte Möglichkeit, erforderliche Unterlagen bzw. fehlende Nachweise nachzureichen, erfolglos blieb, bestätigte die Marktüberwachungsbehörde die Auffassung des Zolls und verweigerte die Freigabe der Kühlgeräte.
Der Einführer hat nun die Möglichkeit, die Waren auf eigene Kosten wieder auszuführen oder auf eigene Rechnung vernichten zu lassen.
Zusatzinformationen:
Alle Produkte, die in der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebracht werden, müssen unabhängig davon, ob sie in der EU produziert oder aus Drittländern importiert werden, die in der EU geltenden Standards, also die Vorschriften zur Produktsicherheit und -konformität erfüllen. Nur so kann für Verbraucher und Unternehmen ein einheitlich hohes Schutzniveau gewährleistet werden. Der Zoll wirkt im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern bei der Überwachung der Einhaltung der geltenden Produktsicherheitsvorschriften im Sinne europarechtlicher Rechtsvorschriften mit. Entstehen bei der Abfertigung Zweifel, ob eine angemeldete Ware den in der EU geltenden Vorschriften entspricht oder ob ein erforderliches Konformitätsverfahren durchlaufen wurde, so informiert der Zoll die zuständige Marktüberwachungsbehörde über die bevorstehende Einfuhr und führt deren Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit herbei. Der Zoll und somit das abfertigende Zollamt ist an diese Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde gebunden und darf nur zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen, wenn die Marktüberwachungsbehörde dem auch zustimmt.
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Hauptzollamt Heilbronn
Pressesprecher
Marcel Schröder
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