HZA-LÖ: Hauptzollamt prüft Baugewerbe im Bereich der Standorte Lörrach, Freiburg und Offenburg
Lörrach.Freiburg.Offenburg (ots)
Mit einem Aufgebot von 72 Zöllnerinnen und Zöllner hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Lörrach am Dienstag, den 26. April, insgesamt 80 Unternehmen des Baugewerbes im Raum Lörrach, Freiburg und Offenburg überprüft. Im Fokus der Prüfenden standen dabei besonders die Mindestarbeitsbedingungen und Arbeitgeberpflichten auch nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, der Missbrauch von Sozialleistungen, die illegale oder unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und Ausländerbeschäftigung sowie ausbeuterische Arbeitsbedingungen. Die Befragungen von 288 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie erste Prüfungen von Geschäftsunterlagen lieferten Hinweise darauf, dass in sieben Fällen der Mindestlohn nicht in korrekter Höhe ausgezahlt sowie in zehn Fällen Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut wurden. Einem Fall mutmaßlicher Scheinselbständigkeit wird noch nachgegangen, sieben ausländische Arbeitnehmer konnten keine Arbeitsbewilligung vorweisen. Wegen dringender Verdachtsmomente mussten bereits neun Ordnungswidrigkeiten- und vier Strafverfahren eingeleitet werden.
Die verdachtslosen Prüfungen waren Teil einer bundesweit angelegten Aktion. Nicht nur die volkswirtschaftlich Bedeutung der Branche, auch die bestehenden umfangreichen rechtlichen und tarifvertraglichen Branchenregelungen begründen ein hohes Interesse an der stetigen Überprüfung entsprechender Unternehmen. Im Bauhauptgewerbe gilt aktuell der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 9,82 Euro je Stunde. In manchen Branchenzweigen, wie beispielsweise im Elektrohandwerk (12,90 Euro/Stunde) sowie im Gerüstbauhandwerk (12,55 Euro/Stunde), sind spezielle Branchenmindestlöhne zu zahlen. Unabhängig von solchen branchenspezifischen Regelungen zum Mindestlohn ergibt sich aus Rahmentarifverträgen für das Bauhauptgewerbe sowie das Dachdecker- und Gerüstbauer-Handwerk die Verpflichtung zur Zahlung von Überstundensätzen, Zuschlägen, Urlaubsentgelt und -geld sowie die Gewährung von Urlaub und die Bereitstellung von Unterkünften als weitere einzuhaltende Arbeitsbedingungen. Es gelten hier auch die besonderen Mitführungs- und Vorlagepflichten von Ausweispapieren. Arbeitgebern obliegt zudem eine Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung.
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