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Hauptzollamt Rosenheim

HZA-RO: Der Zoll kontrolliert die Gebäudereinigungsbranche - bundesweite Schwerpunktprüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

HZA-RO: Der Zoll kontrolliert die Gebäudereinigungsbranche - bundesweite Schwerpunktprüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
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Rosenheim (ots)

47 Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des 
Hauptzollamts Rosenheim waren am 9. Juni 2021 im Rahmen einer 
bundesweiten Schwerpunktprüfung erfolgreich im Einsatz.
Sie überprüften Arbeitgeber der Gebäudereinigungsbranche und die dort
tätigen Arbeitnehmer*innen, um die Einhaltung 
sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die rechtmäßige Zahlung 
des gesetzlich festgelegten Mindestlohns sicherzustellen, sowie den 
unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und 
II und die illegale Beschäftigung von Ausländern aufzudecken.

Die Zöllner*innen der FKS-Standorten Rosenheim, Traunstein und Weilheim überprüften bei 27 Arbeitgebern insgesamt 191 Personen entweder durch direkte Befragung oder anhand von Geschäftsunterlagen. Aufgrund der durchgeführten Prüfungen ergaben sich 22 Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, hauptsächlich in Bezug auf die Zahlung des Mindestlohns, die zur Zeit durch weitere Ermittlungsarbeit im Hauptzollamt Rosenheim aufgeklärt werden.

Mit ihren kontinuierlichen Prüfungen sorgen die Beschäftigten der FKS
dafür, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- 
und Steuerbeiträgen, einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung zu 
Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben 
halten, oder auch einer mangelhaften Absicherung bei Krankheit, 
Arbeitslosigkeit oder für das Alter der Arbeitnehmer*innen kommt.

Die Gebäudereinigungsbranche ist geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen, so dass der Zoll bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen besonderen Fokus darauf legt. Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich gehören beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser, Krankenhäuser oder auch Schulen.

Seit dem 1. April 2021 gilt die Achte Verordnung über zwingende 
Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Achte 
Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung - 8. GebäudeArbbV) und 
damit ein bundeseinheitlicher Mindestlohn, auch für alle nicht an den
Tarifvertrag Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber*innen und 
Arbeitnehmer*innen, einschließlich derer, die von einem Arbeitgeber 
mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden. Die 
Mindestlöhne pro Stunde betragen derzeit für die Lohngruppe 1 (z.B. 
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) 11,11 Euro und für die 
Lohngruppe 6 (z.B. Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) 14,45 Euro. 
Neben Mindestlohnverstößen kommt es in der Branche der 
Gebäudereinigung erfahrungsgemäß auch häufig zu Strafverfahren wegen 
des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a 
StGB, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder
Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf-
und Abrüsten von Putzwagen) nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.

Zusatzinformation:

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung führt ganzjährig regelmäßig sowohl bundesweite als auch regionale Schwerpunktprüfungen mit einem erhöhten Personaleinsatz durch, um den besonderen präventiven Charakter einer hohen Anzahl an Prüfungen in bestimmten Branchen zu erhalten. Dies ist ein wichtiges Instrument zur Senkung der gesellschaftlichen Akzeptanz von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Rosenheim
Pressestelle
Andreas Rudolph
Telefon: 08031/3006-7020
E-Mail: presse.hza-rosenheim@zoll.bund.de
www.zoll.de

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