HZA-SB: 01.10.2024: Tag des Kaffees; Die Herstellung von Kaffee ist nur mit der Erlaubnis des ZOLLS zulässig
Saarbrücken (ots)
Die Herstellung von Kaffee ist nur mit der Erlaubnis des ZOLLS zulässig, denn mit der Röstung des Kaffees entsteht die Kaffeesteuer. Unter Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz Röstkaffee und löslichen Kaffee. "Das Hauptzollamt Saarbrücken hat aktuell 62 Kaffeehersteller im Bezirk", so Karin Schmidt, Pressesprecherin vom Hauptzollamt Saarbrücken. Damit alles mit rechten Dingen zugeht, überwacht der ZOLL die Kaffeeherstellung von der Anlieferung des Rohkaffees bis zum Verkauf. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der ordnungsgemäßen Zahlung der Kaffeesteuer.
Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer: Zu den Verbrauchsteuern gehören neben der Kaffeesteuer die Energiesteuer, Tabaksteuer, Stromsteuer, Alkoholsteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer. Mit über 62 Milliarden Euro machten sie im Jahr 2023 einen großen Anteil der Einnahmen des ZOLLS aus. Verbrauchsteuern sind nationale Abgaben, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten. Der ZOLL trägt durch die Erhebung der Verbrauchsteuern entscheidend dazu bei, die Handlungsfähigkeit des Staates zur Erfüllung seiner Aufgaben zu sichern. Das Aufkommen der Verbrauchsteuern fließt dem Bund zu und ermöglicht wichtige Zukunftsinvestitionen in Bildung, Familie, Forschung oder Infrastruktur. Auch die staatliche Bezuschussung der Renten- und Sozialsysteme wird durch diese Einnahmen geleistet.
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