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HZA-SI: Der Zoll und die Bundespolizeiinspektion Konstanz warnen vor Gefahren beim Silvesterfeuerwerk: Schon beim Kauf auf Sicherheit achten!

Singen (ots)

Für viele gehören Feuerwerke zu einem gelungenen Jahreswechsel dazu. So wollen und werden auch diesjährig zum Jahreswechsel wieder viele Menschen das neue Jahr mit einem bunten Feuerwerk begrüßen. Doch dabei ist Vorsicht geboten - und das nicht erst bei der Verwendung der Feuerwerkskörper, sondern bereits beim Kauf.

Insbesondere in den Tagen vor Silvester werden Feuerwerkskörper unbekannter Herkunft oder mit mangelnder Verarbeitung angeboten und eingeführt.

Im schlimmsten Fall hat die Verwendung dieser Raketen und Knaller lebensgefährliche Folgen für die Gesundheit. Daneben ist auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die Einfuhr von nicht konformitätsbewerteten und nicht mit dem CE-Kennzeichen versehenen Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar. Dies gilt auch, wenn die CE-Kennzeichnung gefälscht sein sollte.

Es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet, die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt.

Außerdem ist zu beachten, dass bereits für bestimmte Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z. B. Blitz-Knallsätze) eine besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Für Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 ist diese stets ohne Ausnahme erforderlich.

"Auch die Bundespolizei fahndet entlang der Grenze nach verbotenen Gegenständen im Rahmen der Überwachung einschlägiger Verbringungsverbote", so die Sprecher der Bundespolizeiinspektion Konstanz. "So ist zum Beispiel der Besitz von Feuerwerkskörpern ohne das in Deutschland vom BAM zwingend vorgeschriebene CE-Zulassungszeichen verboten. Nach § 40 Sprengstoffgesetz besteht in diesem Fall der Verdacht eines Vergehens, das mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann."

Wer sich selbst und andere also nicht gefährden will und darüber hinaus keine strafrechtlichen Konsequenzen tragen will - für den gilt: Finger weg von nicht erlaubtem Feuerwerk!

Der Zoll und die Bundespolizeiinspektion Konstanz fordern dazu auf nur konformitätsbewertetes und mit dem CE-Kennzeichen versehenes Feuerwerk zu kaufen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zolls (https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2022/vub_feuerwerkskoerper_2022.html)

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Singen
Sonja Müller
Telefon: 07731/ 8205 - 5251
E-Mail: presse.hza-singen@zoll.bund.de
www.zoll.de

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