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Kreispolizeibehörde Ennepe-Ruhr-Kreis

POL-EN: Ennepe-Ruhr-Kreis - Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

Ennepe-Ruhr-Kreis (ots)

Derzeit schreibt die Kreispolizeibehörde
alle Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition an, 
um die sichere Aufbewahrung dieser Gegenstände zu überprüfen. 
Hintergrund sind die Regelungen des Waffengesetzes und der 
Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz, deren Vorschriften im 
vergleich zum alten Waffengesetz deutlich enger gefasst wurden. 
Häufig ist aber auch Nachlässigkeit bei der Aufbewahrung von 
Schusswaffen und Munition zu beobachten, wodurch es den Tätern oft 
leicht gemacht wird in den Besitz von Schusswaffen und Munition 
zugelangen. Die dem Schreiben beigefügten Anlagen/Vordrucke sollen 
ausgefüllt an die Behörde zurückgesendet werden. Von Mitteilungen und
Anfragen im Vorfeld bitten wird Abstand zunehmen, da die Anschreiben 
automatisch erstellt und versandt werden. In diesem Zusammenhang wird
auch noch einmal auf die seit 2003 geltenden Regelungen zum Führen 
von Gas/Schreckschusswaffen hingewiesen. Für diese Waffen ist, sobald
sie außerhalb der Wohnung oder seines Hauses führen möchte, z.B. in 
der Jackentasche, der Handtasche, im Handschuhfach des Kfz., der 
sogenannte "Kleine Waffenschein" erforderlich.
Dieser kann bei der Waffenrechtsstelle der Kreispolizeibehörde 
beantragt werden. Der Kl. Waffenschein wird unbefristet und nicht für
eine bestimmte Schusswaffe ausgestellt. Er kostet einmalig 50,00 EUR 
Gebühren. Voraussetzung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, die 
körperliche und geistige Eignung und die sogenannte Zuverlässigkeit, 
welche umfangreich überprüft wird. Auch Schreckschusswaffen müssen 
getrennt von der Munition aufbewahrt werden, so dass Unberechtigte 
(jeder, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) keinen 
Zugriff hierauf haben.
Eine Aufbewahrung zwischen der Bettwäsche oder in der 
Nachttischschublade reicht auch bei diesen Schusswaffen jedenfalls 
nicht aus. Wir möchten an dieser Stelle auch noch einmal daraufhin 
weisen, dass das Schießen mit Gas-/Schreckschusswaffen zu Sylvester 
mit Leuchtraketen und dgl. nicht erlaubt ist. Hierfür wäre eine 
separate Schießerlaubnis nötig, welche jedoch zu diesem Zweck nicht 
erteilt werden kann.
Das Führen einer Gas-/Schreckschusswaffe ohne Kleinen Waffenschein 
stellt eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
bestraft.

Rückfragen bitte an:

Polizei Schwelm
Pressestelle
Dietmar Trust
Telefon: 02336-9166 1222 o. Mobil: 0163/3166936
Fax: 02336-9166 1299
E-Mail: pressestelle@kpb-schwelm.de

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