Kreispolizeibehörde Ennepe-Ruhr-Kreis
POL-EN: Ennepe-Ruhr-Kreis - Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
Ennepe-Ruhr-Kreis (ots)
Derzeit schreibt die Kreispolizeibehörde alle Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition an, um die sichere Aufbewahrung dieser Gegenstände zu überprüfen. Hintergrund sind die Regelungen des Waffengesetzes und der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz, deren Vorschriften im vergleich zum alten Waffengesetz deutlich enger gefasst wurden. Häufig ist aber auch Nachlässigkeit bei der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zu beobachten, wodurch es den Tätern oft leicht gemacht wird in den Besitz von Schusswaffen und Munition zugelangen. Die dem Schreiben beigefügten Anlagen/Vordrucke sollen ausgefüllt an die Behörde zurückgesendet werden. Von Mitteilungen und Anfragen im Vorfeld bitten wird Abstand zunehmen, da die Anschreiben automatisch erstellt und versandt werden. In diesem Zusammenhang wird auch noch einmal auf die seit 2003 geltenden Regelungen zum Führen von Gas/Schreckschusswaffen hingewiesen. Für diese Waffen ist, sobald sie außerhalb der Wohnung oder seines Hauses führen möchte, z.B. in der Jackentasche, der Handtasche, im Handschuhfach des Kfz., der sogenannte "Kleine Waffenschein" erforderlich. Dieser kann bei der Waffenrechtsstelle der Kreispolizeibehörde beantragt werden. Der Kl. Waffenschein wird unbefristet und nicht für eine bestimmte Schusswaffe ausgestellt. Er kostet einmalig 50,00 EUR Gebühren. Voraussetzung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, die körperliche und geistige Eignung und die sogenannte Zuverlässigkeit, welche umfangreich überprüft wird. Auch Schreckschusswaffen müssen getrennt von der Munition aufbewahrt werden, so dass Unberechtigte (jeder, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) keinen Zugriff hierauf haben. Eine Aufbewahrung zwischen der Bettwäsche oder in der Nachttischschublade reicht auch bei diesen Schusswaffen jedenfalls nicht aus. Wir möchten an dieser Stelle auch noch einmal daraufhin weisen, dass das Schießen mit Gas-/Schreckschusswaffen zu Sylvester mit Leuchtraketen und dgl. nicht erlaubt ist. Hierfür wäre eine separate Schießerlaubnis nötig, welche jedoch zu diesem Zweck nicht erteilt werden kann. Das Führen einer Gas-/Schreckschusswaffe ohne Kleinen Waffenschein stellt eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
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