POL-KI: 210625.3 Plön: Ermittlungsverfahren gegen Kradfahrer
Plön (ots)
Das Kieler Bezirksrevier führt derzeit ein Ermittlungsverfahren gegen einen Kradfahrer, der am 11.06. in Plön und Umgebung mit Geschwindigkeiten von teils über 200 Stundenkilometern gemessen wurde.
Den Beamten des Bezirksreviers fiel mit ihrem zivilen Videowagen das Motorrad am Freitag vor zwei Wochen zunächst gegen 20:25 Uhr auf der Bundesstraße 76 zwischen Preetz und Plön auf. Der 21-jährige Fahrer überholte mehrfach mit überhöhter Geschwindigkeit andere Fahrzeuge. Teilweise erreichte er Geschwindigkeiten von 160 km/h.
Kurz vor dem Plöner Ortseingang gaben sich die Beamten als Polizei zu erkennen und forderten ihn zum Anhalten auf. Statt zu halten beschleunigte der Mann, missachtete mehrere rote Ampeln und führte mit einer Geschwindigkeit von teilweise über 140 km/h mehrere riskante Überholmanöver durch. Auch als die Polizisten Blaulicht und Martinshorn einschalteten, missachtete er die Anhaltesignale.
Letztlich bog er auf die Lütjenburger Straße / Bundesstraße 430 ab und flüchtete dort mit einer gemessenen Spitzengeschwindigkeit von 220 Stundenkilometern. Hier brachen die Beamten die Verfolgung ab. Da sie das Kennzeichen eindeutig erkannt hatten, suchten Kollegen der Polizeidirektion Lübeck die Halteranschrift im Kreis Ostholstein auf.
Hier trafen sie zwar nicht auf den Halter, wohl aber auf die offenbar nur kurz zuvor abgestellte Honda, deren Motor noch deutliche Hitze ausstrahlte. Nach Rücksprache mit der Kieler Staatsanwaltschaft beschlagnahmten sie das Motorrad zur Beweissicherung und zur Feststellung, ob die Motorleistung des Krads unzulässig erhöht wurde. Die Erstellung des Gutachtens dauert derzeit noch an.
Am 23. Juni suchten die Kieler Beamten mit einem Durchsuchungsbeschluss erneut die Halteranschrift auf. Hier trafen sie auf den 21 Jahre alten Fahrer. Dieser musste seinen Führerschein an Ort und Stelle abgeben. Die Polizisten stellten zudem die am Tattag getragene Motorradbekleidung samt Helm sicher.
Neben den Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) sowie eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt ein weiteres Verfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf den Mann zu, da er die für diesen Motorradtyp erforderliche Fahrerlaubnis Klasse A nicht besitzt.
Matthias Arends
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