POL-HL: Lübeck- Innenstadt
Mit Luftgewehr betrunken durch die Altstadt
Lübeck (ots)
Am Dienstag (14.02.) kontrollierten Polizeibeamte des 2. Polizeireviers Lübeck in einer Bushaltestelle in der Wahmstraße zwei Lübecker (39 und 42 Jahre), die ein Luftdruckgewehr bei sich hatten. Die beiden stark alkoholisierten Männer sollten dieses auch schon benutzt haben. Die Waffe wurde sichergestellt.
Nach ersten Ermittlungen waren die beiden Männer, gegen 22:00 Uhr, zu Fuß durch die Lübecker Innenstadt gegangen. Bei ihrem Fußmarsch hatten sie mit dem Luftgewehr mehrfach in die Luft geschossen. Zu diesem Zeitpunkt waren nur wenige Passanten unterwegs, so dass es zu keiner konkreten Gefährdung oder gar zu verletzten Personen gekommen war. Nun saßen sie in der Bushaltstelle und hatten das Gewehr auf dem Schoß.
Bei der anschließenden Klärung des Sachverhalts bemerkten die eingesetzten Beamten, dass beide Männer erheblich alkoholisiert waren. Ein Atemalkoholtest ergab für den 42-Jährigen einen Wert von 2,32 Promille; für den 39-Jährigen, der sich als Besitzer des Gewehres herausstellte, einen Wert von 4,23 Promille. Zudem konnte dieser einen "Kleinen Waffenschein" vorweisen.
Bei der Durchsuchung der Personen konnten zudem noch Munition und eine Zielvorrichtung für das Gewehr aufgefunden werden. Um eine weitere Gefährdung für den Abend auszuschließen, wurde die Waffe in Verwahrung genommen.
Gegen die beiden Lübecker wird nun wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz, im Besonderen wegen des verbotenen Führens und Schießens in der Öffentlichkeit, ermittelt. Die zuständige Ordnungsbehörde wird von diesem Vorfall in Kenntnis gesetzt werden. Diese kann eine außerordentliche Prüfung der Zuverlässigkeit anordnen und den "Kleinen Waffenschein" einziehen.
Der Erwerb einer solchen Luftdruckwaffe unterliegt keinen besonderen Bestimmungen. Man muss jedoch das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Führen in der Öffentlichkeit ist untersagt, es sei denn, man ist im Besitz des "großen Waffenscheins". Auch das Schießen darf nur auf befriedetem Besitztum stattfinden, sofern die Geschosse dieses nicht verlassen.
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