POL-ME: Schüsse in Birth - Polizei ermittelt und zeigt an ! - Velbert
Kreis Mettmann - 1907068
Mettmann (ots)
Am späten Donnerstagabend des 11.07.2019, gegen 22.00 Uhr, meldeten Bewohner des Velberter Ortsteils Birth der örtlichen Polizei, dass sie gerade im Bereich Nelkenweg mehrere Schussgeräusche wahrgenommen hatten. Auch die Beamten einer sofort dorthin entsandten Streifenwagenbesatzung konnten wenig später eigene Wahrnehmungen gleicher Art machen und dann auch sehr schnell den genauen Ort der Schussabgaben lokalisieren.
Auf einem Parkplatz am Nelkenweg trafen die Einsatzkräfte auf zwei deutlich alkoholisierte 28- und 33-jährige Velberter. Während der 28-Jährige mit einer Schusswaffe posierte und dabei gerade auch offenbar wiederholt Schüsse abgegeben hatte, filmte der 33-jährige Begleiter die martialische Selbstdarstellung seines Bekannten.
Aus Gründen der polizeilichen Eigensicherung wurden beide Männer unter Vorhalt polizeilicher Waffen zu Boden gesprochen, entwaffnet und dann erst genauer überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass es sich bei der Schusswaffe der beiden Männer um eine freiverkäufliche Gas-/Schreckschusswaffe mit der Kennzeichnung PTB (Physikalisch-Technische-Bundesanstalt) handelte, für deren Mitführung in Deutschland der sogenannte "kleine Waffenschein" gesetzlich vorgeschrieben ist. Während der 33-jährige Eigentümer der Waffe einen solchen besitzt, konnte der aktuell angetroffene 28-jährige Waffenträger einen solchen nicht vorweisen. Doch auch mit "kleinem Waffenschein" ist die öffentliche Schussabgabe mit solchen Waffen nicht erlaubt. Davon hatte aber angeblich selbst der Besitzer des "kleinen Waffenscheins", der vor dem Eintreffen der Polizei nach aktuellen Erkenntnissen ebenfalls selber mit seiner Waffe Schüsse abgegeben hatte, noch nichts gehört.
Die Velberter Polizei stellte sowohl die PTB-Waffe samt aufgefundener Munition und auch den "kleinen Waffenschein" des 33-jährigen Velberters sicher, zu Beweiszwecken zusätzlich auch dessen Smartphone, mit dem die abendlichen Schüsse dokumentiert worden waren. Durchgeführte Atemalkoholtests ergaben bei dem 28-jährigen Beschuldigten einen Wert über 1,5 Promille (0,78 mg/l), bei dem 33-jährigen Betroffenen mehr als 1,1 Promille (0,56 mg/l)
Den 28-jährigen Velberter erwartet nun ein Strafverfahren, den 33-Jährigen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem Waffengesetz wegen des Führens ohne Erlaubnis sowie der Benutzung einer erlaubnispflichtigen Schreckschusswaffe (PTB-Waffe) in der Öffentlichkeit. Zudem wird die zuständige Waffenbehörde den Vorfall zum Anlass nehmen, die Eignung des 33-jährigen Velberters zum Besitz des sichergestellten "kleinen Waffenscheins" erneut zu prüfen.
- Hinweise für die Medien / Hintergrundinformationen zum Bericht -
1. Vor der Beantragung eines "kleinen Waffenscheins" oder dem Erwerb einer Gas-/Schreckschuss- oder Signalwaffe sollte man sich fragen, ob man eine solche Waffe wirklich benötigt und auch in der Öffentlichkeit tragen will. Denn das Mitführen bringt erhebliche Gefahren mit sich. Manche Träger sind sich dessen leider oft nicht bewusst.
- Die genannten Waffen sehen zumeist wie scharfe Waffen aus. Häufig sind sie nicht von solchen zu unterscheiden, wodurch es unter Umständen zu einem unkontrollierten Handeln bei Außenstehenden kommen kann.
- Ungeübte Waffenträger können sich in extremen Stresssituationen selbst gefährden oder Unbeteiligte verletzen. Aus nächster Distanz können auch solche Waffen sogar lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen.
- Beim Benutzen von Reizgasen aus Gas-/Schreckschusswaffen spielen Windrichtung und -stärke eine große Rolle.
- Die Reizgasmenge von Gaspistolen ist zur Abwehr von Angriffen oft nicht ausreichend.
- Die nebelige Wirkung von Reizgas kann sich bei unsachgemäßer Anwendung auch schnell gegen das Opfer des Angriffs selber wenden und dabei Tränenblindheit verursachen.
- Gas-/Schreckschusswaffen sind zum Einsatz in geschlossenen Räumen, dazu zählen auch PKW, nicht geeignet.
2. Der "kleine Waffenschein" bietet in Deutschland eine Erlaubnis, bestimmte Waffen in der Öffentlichkeit mit sich zu führen. Für den bloßen Erwerb und Besitz von Gas- oder Schreckschusswaffen braucht man allerdings keinen Waffenschein. Im "kleinen Waffenschein" inbegriffen sind sogenannte SRS-Waffen, also Schreckschuss,- Reizstoff- und Signalwaffen. Diese Waffen müssen aber von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft und abgenommen worden sein. Eine Erlaubnis zum öffentlichen Schießen beinhaltet der "kleine Waffenschein" indes nicht. Hierfür bedarf es einer gesonderten Genehmigung seitens der zuständigen Waffenbehörde, wenn außerhalb von geeigneten Schießstätten oder im Rahmen der Notwehr beziehungsweise eines Notstands geschossen werden soll. Das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Demonstrationen, Versammlungen, Sportereignissen, Theater-, Kino-, oder Konzertbesuchen) auch mit "kleinem Waffenschein" grundsätzlich verboten. Entgegen weitläufiger Meinung ist es ebenso verboten, damit an Silvester/Neujahr zu schießen - schon gar nicht mit pyrotechnischer Munition (oft im Lieferumfang befindliche Leuchtkugeln).
3. Beantragung eines Kleinen Waffenscheins
Der "kleine Waffenschein" ist bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde zu beantragen. Unter Führen einer so legitimierten Waffe versteht man "die Ausübung der tatsächlichen Gewalt", also das "bei sich tragen" von Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, dem eigenen befriedeten Besitztum oder einer Schießstätte. Unerheblich hierbei ist, ob Munition mitgeführt wird. Für das Aufbewahren einer Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffe in der eigenen Wohnung ist keine waffenrechtliche Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) erforderlich, ebenso nicht für den einmaligen Transport der ungeladenen Waffe nach dem Kauf zur eigenen Wohnung. Voraussetzung für den "kleinen Waffenschein" ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Genau wie bei der Prüfung anderer waffenrechtlicher Erlaubnisse werden Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung des Antragstellers zum Führen einer Waffe geprüft. Dazu werden umfangreiche Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem staatsanwaltschaftlichen Verzeichnis sowie aus anderen polizeilichen Systemen herangezogen. Für die Beantragung eines Kleinen Waffenscheins entsteht eine Verwaltungsgebühr.
Der "kleine Waffenschein" berechtigt nur in Verbindung mit dem Personalausweis zum Führen einer PTB-Waffe. Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten sind diese Urkunden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
4. Wie gefährlich sind Schreckschusspistolen?
In einer Schreckschusspistole sind Patronen, die allerdings ohne Kugel abgefeuert werden. Obwohl kein Geschoss abgefeuert wird, können diese Waffen trotzdem erheblichen Schaden anrichten. Wenn sie beispielsweise jemandem direkt an den Kopf gehalten werden, können sie sogar tödlich sein. Denn Gase und Luft, die beim Schuss durch den Lauf gepresst werden, treten dabei mit Höchstgeschwindigkeit aus der Mündung aus und sind mehrere hundert Grad heiß.
5. Das PTB-Zeichen
Das PTB Zeichen wurde erst 1970 von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt Braunschweig eingeführt. Waffen ohne dieses Zeichen, auch solche die vor 1970 erworben wurden, sind "scharfen Waffen" gleichgestellt und müssen bereits seit 1976 angemeldet werden. Überdies erfordert der Besitz "scharfer Waffen" die Beantragung einer Waffenbesitzkarte.
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