POL-ME: Trunkenheitsfahrt und Drogenverdacht am frühen Sonntagmorgen - Mettmann - 1908017
Mettmann (ots)
Am frühen Sonntagmorgen des 04.08.2019, gegen 04.40 Uhr, beobachtete eine Streifenwagenbesatzung der Mettmanner Polizei einen PKW Skoda, der den Löffelbeckweg im Mettmanner Ortsteil Metzkausen befuhr und von diesem, weiter über den Löffelbeckweg, mit sehr zügiger Fahrweise in die Außenbürgschaften von Metzkausen fuhr. Der PKW konnte dort erst nach längerer Nachfahrt kontrolliert werden. Dabei stellte sich heraus, dass dessen 20-jähriger Fahrer erkennbar unter Alkoholeinfluss stand. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von mehr als 1,6 Promille (0,82 mg/l). Ein Strafverfahren wurde eingeleitet. Da bei der Überprüfung des Mettmanners zudem der Verdacht entstand, dass der junge Fahrer unter dem Einfluss von Drogen stehen könnte, wurde zur Beweisführung die ärztliche Entnahme gleich mehrerer Blutproben angeordnet und durchgeführt. Den Führerschein des 20-Jährigen beschlagnahmten die Beamten. Jedes weitere Führen führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge wurde dem jungen Mann bis auf weiteres ausdrücklich untersagt.
Unabhängig von dem in diesem Fall festgestellten hohen Promillewert und dessen besonderer Strafbarkeit, weist die Polizei in diesem Zusammenhang noch einmal alle jungen Fahrzeugführer ausdrücklich auf die 0,0-Promille-Grenze hin, welche für Fahranfänger in der Probezeit und für jeden jungen Fahrer unter 21 Jahren gilt. Wer als solch ein junger Fahrer bei Verstößen (auch ohne Unfall) erwischt wird, muss in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 200,- bis 1.500,- Euro rechnen. Hinzu kommen mindestens zwei Punkte im Verkehrszentralregister. Bei Fahranfängern, die sich noch in der Probezeit befinden, verlängert sich zudem die Probezeit um weitere zwei Jahre und es wird ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 200 Euro angeordnet. Dann gilt auch die Null-Promille-Regel weitere zwei Jahre. Außerdem gelten, wie im aktuellen Fall, natürlich auch die weiteren allgemeinen Promillegrenzen, die ein Fahrverbot und Geldbußen ab 0,5 Promille sowie Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bei relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 bzw. 1,1 Promille) vorsehen.
Sollten die Blutproben im aktuellen Fall auch noch den Nachweis für einen weiteren Drogenkonsum ergeben, drohen dem jungen Fahrer noch weitere Sanktionen, die aber mit der Trunkenheitsfahrt zu einer Gesamtstrafe addiert werden. Allgemein gilt, dass bei einer nachgewiesenen Drogenfahrt jeden Betroffenen schon beim ersten Mal mindestens ein einmonatiges Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg und ein Bußgeld in Höhe von 500,- Euro erwarten. Im Wiederholungsfall und bei weiteren Fällen steigen die Bußgeldandrohungen auf 1.000,- und 1.500,- Euro, die Eintragungen im Flensburger Zentralregister erhöhen sich auf drei Punkte. In jedem Fall aber erhält immer die zuständige Straßenverkehrsbehörde unverzüglich Kenntnis von den Feststellungen und Untersuchungsergebnissen der Polizei, um dann in eigener Zuständigkeit über die grundsätzliche Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zu entscheiden. Es kann dann auch ein dauerhafter Führerscheinentzug drohen. Dies hängt davon ab, wie lange ein Konsum zurückliegt und in welcher Konzentration konsumiert wurde. Zur Beweisführung kann die Behörde ein ärztliches Gutachten und / oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (abgekürzt: MPU) anordnen. Sagt das ärztliche Gutachten aus, dass ein chronischer Drogenkonsum vorliegt, wird der Führerschein mit Sicherheit entzogen. Grund dafür ist, dass dem Konsumenten nicht zugetraut wird, seinen Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr sicher zu trennen.
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