POL-ME: Gleich mehrere Verstöße mit einem e-Scooter - Hilden - 2003031
Mettmann (ots)
Am Donnerstagnachmittag des 05.03.2020, gegen 15.45 Uhr, stoppte die Hildener Polizei einen 41-jährigen Mann aus Hilden, der auf dem Gehweg der Herderstraße in Hilden auf einem e-Flux Electric Scooter U-Pro unterwegs war. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen e-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 35 km/h und damit nicht um ein zulassungsfreies Kraftfahrzeug nach der Elektro-Kleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) vom Juni 2019. Neben der Zulassungspflicht resultiert daraus bei der Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr zusätzlich auch eine Führerscheinpflicht.
Bei der Kontrolle des Fahrzeugs stellte sich zunächst heraus, dass dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Obwohl der 41-jährige Hildener erst bei späteren Ermittlungen einen nicht passenden Versicherungsvertrag für den Scooter vorlegte, befand sich bei der Kontrolle das ausgestellte Versicherungskennzeichen nicht am Scooter. Weiter stellte sich heraus, dass der Hildener nicht im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis ist und zudem auch noch unter dem Einfluss alkoholischer Getränke stand. Ein nach Transport zur örtlichen Polizeiwache durchgeführter Evidential-Alkoholtest, für eine gerichtsverwertbare Atemalkohol-Messung, ergab einen Wert von mehr als 0,9 Promille (0,46 mg/l).
Die Polizei legte wegen des Führerscheinverstoßes eine Strafanzeige gegen den 41-jährigen Beschuldigten aus Hilden vor, welche zugleich die parallel begangenen Ordnungswidrigkeiten (Alkohol und Zulassungsverstoß) beinhaltet. Parallel dazu erstatteten die Beamten auch eine Anzeige gegen die 35-jährige Ehefrau des Hildeners, welche nach vorgelegtem Versicherungsnachweis Fahrzeughalterin des angetroffenen e-Scooters ist und die Fahrt des Fahrzeugs ohne Straßenzulassung sowie ohne Führerscheinbesitz und unter Alkoholeinfluss zuließ.
Jedes weitere Führen des nicht zugelassenen e-Scooters im öffentlichen Straßenverkehr wurde von der Hildener Polizei grundsätzlich, jedes weitere Führen von Kraftfahrzeugen ohne Führerschein und unter Alkoholeinfluss im Speziellen, ausdrücklich untersagt.
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