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POL-ME: Junger Fahrer mit 1,2 Promille und ein plötzlicher Richtungswechsel - Langenfeld - 2006076

POL-ME: Junger Fahrer mit 1,2 Promille und ein plötzlicher Richtungswechsel - Langenfeld - 2006076
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Mettmann (ots)

Am nächtlich frühen Sonntagmorgen des 14.06.2020, gegen 03.05 Uhr, kam es an der Einmündung Heerstraße / Im Neuenhausfeld in Langenfeld-Reusrath zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein PKW Skoda von der Straße abkam, einen Bürgersteig überquerte, einen Gartenzaun durchbrach und schwer beschädigt in einem Vorgarten zum Stillstand kam. Alle drei Insassen des Fahrzeugs blieben dabei glücklicher Weise unverletzt.

Was war geschehen?

Zur Unfallzeit hatte ein 20-Jähriger aus Leverkusen, mit dem silbergrauen PKW Skoda Fabia seines Vaters, die Heerstraße in Reusrath befahren. Im Fahrzeug befanden sich zwei gleichaltrige Freunde aus Langenfeld und Leverkusen. Gemeinsam befand man sich auf dem Heimweg. An der Einmündung Im Neuenhausfeld erhielt der 20-jährige Skoda-Fahrer nach eigenen Angaben erst sehr spät eine aktuelle Richtungsangabe zum geplanten Fahrtziel. Beim überstürzt eingeleiteten Linksabbiegen verlor der junge Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Skoda kam von der Straße ab und kam erst im Vorgarten des Hauses Heerstraße 52 zum Stillstand. Der entstandene Gesamtsachschaden am nicht mehr fahrbereiten Skoda, am Zaun und am Vorgarten summiert sich nach ersten Schätzungen auf mindestens rund 6.000,- Euro.

Bei der polizeilichen Unfallaufnahme räumte der 20-jährige Fahrzeugführer aus Leverkusen sofort ein, dass man am Abend gemeinsam Alkohol konsumiert hatte, bevor er seine Freunde nach Hause bringen wollte. Ein bei ihm an Ort und Stelle durchgeführter Alkoholtest ergab einen Wert von rund 1,2 Promille (0,61 mg/l). Daraufhin leitete die Langenfelder Polizei ein Strafverfahren gegen den 20-Jährigen ein. Zur Beweisführung wurde die ärztliche Entnahme einer Blutprobe angeordnet und durchgeführt. Nach vorheriger Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde der Führerschein des jungen Fahrers beschlagnahmt. Jedes weitere Führen führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge wurde ihm bis auf weiteres ausdrücklich untersagt.

Unabhängig von dem in diesem Fall festgestellten hohen Promillewert und dessen besonderer Strafbarkeit, weist die Polizei in diesem Zusammenhang noch einmal alle jungen Fahrzeugführer ausdrücklich auf die 0,0-Promille-Grenze hin, welche für Fahranfänger in der Probezeit und alle jungen Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren jederzeit gilt. Wer von diesen bei Verstößen (auch ohne Unfall) erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 200,- bis 1.500,- Euro rechnen. Hinzu kommen mindestens zwei Punkte im Verkehrszentralregister. Bei Fahranfängern, die sich noch in der Probezeit befinden, verlängert sich zudem die Probezeit um weitere zwei Jahre und es wird ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 200 Euro angeordnet. Dann gilt auch die Null-Promille-Regel weitere zwei Jahre.

In § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) Absatz 1 heißt es:

Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

Außerdem gelten natürlich auch für junge Fahrerinnen und Fahrer zusätzlich die allgemeinen Promillegrenzen, die ein Fahrverbot und Geldbußen ab 0,5 Promille sowie Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bei relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 bzw. 1,1 Promille) vorsehen.

Letztere Regelungen zeigen nun für den im aktuellen Fall betroffenen jungen Fahrer aus Leverkusen, über die allgemeine 0,0-Promille-Regelung hinaus, entsprechend schwerwiegende Konsequenzen.

Rückfragen von Medienvertretern/Journalisten bitte an:

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