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ZOLL-HH: Zollfahndungsamt Hamburg zerschlägt Untergrundlabor für Anabolika

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Hamburg (ots)

59 Beamte des Zollfahndungsamtes Hamburg haben am 08.12.2015 nach mehrmonatigen Ermittlungen gegen mutmaßliche Anabolikahändler im Auftrag der Staatsanwaltschaft München I zehn Objekte in Hamburg und Schleswig-Holstein durchsucht. Dabei konnten umfangreiche Beweismittel beschlagnahmt werden.

Herausragend war dabei eine Durchsuchung in Pinneberg. Hier konnte bei einem 33 jährigen eine komplette Untergrundlaboreinrichtung sowie 149 befüllte 10 Milliliter Ampullen beschlagnahmt werden. Darüber hinaus konnten in der Wohnung neben Bargeld in Höhe von 2400,- EUR in szenetypischer Stückelung diverse Laborutensilien (z.B. fast 900 leere Ampullen, 1510 Bördelkappen, 804 Durchstechstopfen, Magnetrührer, Laborpumpe, Glaskolben und Messbecher, Bördelzange und Label Etiketten), die zur Herstellung erforderlichen Trägeröle (28,75 Liter !) und Alkohollösungen (über 4,5 Liter) sowie über 300 Gramm bislang unbekannter Wirkstoffe sichergestellt werden. Der Beschuldigte wurde daraufhin wegen des vorsätzlichen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke und vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Arzneimitteln und Wirkstoffen in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport vorläufig festgenommen. Aufgrund des Tatvorwurfes gegen den Pinneberger Beschuldigten (hier unter anderem Verstoß gegen § 95 (3) Nr. 2 b Arzneimittelgesetz, Strafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahren) beantragte die Staatsanwaltschaft München I bei Amtsgericht Pinneberg den Erlass eines Haftbefehles.

Am 09.12.2015 wurde der Antrag auf Haftbefehl wegen fehlender Haftgründe vom Amtsgericht Pinneberg zurückgewiesen. Die Ermittlungen dauern an.

Zusatz: Die in diesen Verfahren beschlagnahmten 10 ml Ampullen werden in der Regel auf dem Schwarzmarkt für 40,- EUR bis 70,- EUR je Ampulle verkauft. Es ist weiterhin aufgrund der beschlagnahmten Öle und der leeren Ampullen etc. davon auszugehen, dass diese für die Herstellung mindestens weiterer 2800 Ampullen á 10 Milliliter ausreichend gewesen wären.

Hinweis: Vermutlich im Januar 2016 tritt das neue Antidopinggesetz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die bisherigen Verbots- und Strafnormen des Arzneimittelgesetzes (hier die §§ 6a und 95 (1) Nrn. 2a+b, (3) AMG) in das Antidopinggesetz neu aufgenommen. Weiterhin werden unter anderem auch das Verbringen (also auch die Durchfuhr durch Deutschland) und der Besitz derartiger Präparate auch unterhalb der nicht geringen Menge zum Selbstdoping (hier für Spitzensportler) künftig strafbar sein.

Rückfragen bitte an:

Zollfahndungsamt Hamburg
René Matschke
Telefon: 040 67571-100
E-Mail: presse.zfa_hamburg@extern-zfd.de
http://www.zoll.de

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