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Polizei Gelsenkirchen

POL-GE: Grundsätzliche Hinweise zu Autokorsos

Gelsenkirchen (ots)

Leider kommt es bei Autokorsos, zum Beispiel anlässlich einer Hochzeitsfeier, immer wieder zu Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Damit erhöhen die Akteure das Risiko im Straßenverkehr, sie gefährden sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer. Auch die Polizei Gelsenkirchen war am letzten Samstag, 20.04.2019, zwei Mal wegen sogenannter "Hochzeitskorsos" im Einsatz (siehe Pressemitteilung vom 23.04.2019: "Zwei Polizeieinsätze wegen Hochzeitskorsos"/https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/51056/4251831). Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten für jeden Verkehrsteilnehmer und damit eben auch für Autokorsos. Grundsätzlich gilt: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird! Darüber hinaus gilt: Auch im Konvoi müssen die geltenden Sicherheitsabstände eingehalten werden, um Auffahrunfälle bei Bremsmanövern zu vermeiden. Das Nichtbeachten der Vorfahrt oder sogar des Rotlichts an Kreuzungen und Einmün-dungen kann zu schwersten Verkehrsunfällen mit Verletzten oder gar Toten führen! Leider verzichten Fahrzeuginsassen bei diesen Fahrten im Konvoi häufig darauf, den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt anzulegen. Der Sicherheitsgurt ist aber bei Verkehrsunfällen nachgewiesenermaßen der Lebensretter Nummer Eins. Studien belegen, dass im Falle eines Unfalles beim Sitzen in der Autotür, beim Heraus¬lehnen aus dem Fenster oder Stehen im geöffneten Schiebedach bereits mit Tempo 40 km/h schwerste bzw. tödliche Verletzungen drohen. Während der Fahrt ist das Hinauslehnen des Körpers aus den Seitenfenstern bzw. dem Schiebedach ebenso wenig erlaubt wie das Sitzen auf Fahrzeugdächern und Motorhauben. Beim Fahren mit dem Cabrio dürfen die Insassen nicht auf dem äußeren Fahrzeugrand sitzen oder stehend mitfahren. Wenn Sie Fahnen am Fahrzeug anbringen, dürfen diese die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen die so sicher angebracht werden, dass sie während der Fahrt nicht herabfallen können. Das Betätigen der Hupe ist innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine Gefährdung vor. Das Abdecken oder sogar Abmontieren der Kennzeichenschilder ist verboten und könnte sogar Straftat sein. Wir machen alle Bürgerinnen und Bürger darauf aufmerksam, dass das Abfeuern von "Freudenschüssen" in Autokorsos anlässlich von Hochzeitsfeiern verboten ist. Es handelt sich hierbei nicht um ein Kavaliersdelikt! Das Abfeuern auch von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen stellt bei Inhabern des kleinen Waffenscheins eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis 10.000 EUR geahndet werden. Ohne den Besitz eines kleinen Waffenscheins stellt der Ver¬stoß sogar eine Straftat dar. Hier ist eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Haft vorgesehen. Die Waffe wird eingezogen. Wir appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger: Leisten Sie Ihren Beitrag zu einem sicheren Miteinander auf den Straßen unserer Stadt und verhalten Sie sich jederzeit regelkonform! Bei Straftaten, Gefährdungen oder gravierenden Verkehrsverstößen gibt es keinen Ermessensspielraum. Die Gelsenkirchener Polizei wird in diesen Fällen konsequent einschreiten.

Rückfragen bitte an:

Polizei Gelsenkirchen
Katrin Schute
Telefon: 0209/365-2012
E-Mail: katrin.schute@polizei.nrw.de
www.polizei.nrw.de

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