POL-IZ: 211029.3 Burg: Was gilt eigentlich für landwirtschaftliche Gespanne?
Burg (ots)
Bedingt durch die Erntezeit sind schon seit Längerem vermehrt Erntefahrzeuge und andere landwirtschaftliche Gespanne auf den Straßen unterwegs. Die Beamten der Polizeistation Burg haben diese Fahrzeuge in den letzten Monaten genauer unter die Lupe genommen und immer wieder Mängel festgestellt, die zum Teil auf die Unwissenheit der verantwortlichen Halter oder Fahrer zurückzuführen waren. Aus diesem Grund möchte die Polizei einige aufklärende Hinweise gegeben:
Grundsätzlich gilt, dass alle im öffentlichen Straßenverkehr geführten Fahrzeuge verkehrssicher sein müssen. Die Zugmaschinen unterliegen dabei dem Rhythmus der Hauptuntersuchung beim TÜV. Bei zulassungsfreien Anhängern und Anbaugeräten gilt der Grundsatz der Verkehrssicherheit. Sie unterliegen keiner regelmäßig vorgeschriebenen Prüfung, der Eigentümer beziehungsweise Fahrer ist für den verkehrssicheren Zustand verantwortlich. An den Anhängern und Anbaugeräten darf kein starker Korrosionsbefall vorhanden sein, der die Sicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt. Die Deichsel darf keine Risse und größeren Deformationen aufweisen und die Bremsen müssen funktionsfähig und betriebsbereit sein. Ähnliches gilt für die Beleuchtung: Sie muss funktionieren und darf nicht verschmutzt oder verdeckt sein. Die Bereifung darf nicht beschädigt, stark porös oder abgefahren sein.
Die in der Landwirtschaft mitgeführten Anhänger sind unter gewissen Voraussetzungen zulassungsfrei:
- Die Anhänger in den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. - Das Gespann aus Zugmaschine und zulassungsfreiem Anhänger darf höchstens mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h geführt werden. - Der Anhänger muss an der Rückseite mit einem Geschwindigkeitsschild "25 km/h" gemäß § 58 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sein.
Ein Verstoß gegen die drei genannten Punkte zieht eine Zulassungs- und Versicherungspflicht nach sich. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, stellt das Führen im öffentlichen Straßenverkehr eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz und zusätzlich die Begehung von Ordnungswidrigkeiten dar.
Darüber hinaus ist an einem zulassungsfreien Anhänger in der Land- und Forstwirtschaft ein Wiederholungskennzeichen einer Zugmaschine des Halters anzubringen. Dieses Kennzeichen muss nicht gesiegelt sein.
Für jeden Anhänger muss eine Typen- oder Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) vorliegen.
Merle Neufeld
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