POL-GS: PI Goslar: Hinweise zur Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen.
Goslar (ots)
Am Sonntagabend, 20.37 Uhr, wurde ein 52-jähriger Goslarer festgestellt, der auf der Grauhöfer Landwehr mit seinem Elektrokleinstfahrzeug, einem sogenannten "Electric Scooter" unterwegs war.
Solche Elektrokleinstfahrzeuge haben derzeit allerdings in Deutschland keine Straßenzulassung im Rahmen bestehender Vorschriften und dürfen somit nicht im öffentlichen Verkehrsbereich, sondern nur auf privatem Gelände gefahren werden!
Den Goslarer erwartet nun ein entsprechendes Ermittlungsverfahren.
In diesem Zusammenhang und insbesondere der Tatsache, dass solche Fahrzeuge bereits im Handel erhältlich sind, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Bundesregierung hat gerade erst den Weg für den Gebrauch solcher Fahrzeuge frei gemacht. Das Kabinett beschloss am Mittwoch eine entsprechende Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU). Die EU habe der Verordnung ebenfalls schon zugestimmt, teilte das Ministerium mit. Demnach muss nur noch der Bundesrat sein Einverständnis geben, was aber bereits am 17. Mai dieses Jahres der Fall sein könnte. Dann könnte die Verordnung noch in diesem Frühjahr in Kraft treten.
Wer aber bis dahin solche Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum fährt, verstösst derzeit noch gegen - mindestens - die nachfolgend aufgeführten Vorschriften.
Unter Hinweis auf die dazu in der jüngsten Vergangenheit erfolgte Medienberichterstattung nur noch einmal in aller Kürze:
- Zulassungsrecht - Fahrzeug-Zulassungverordnung (FZV)
Bei einer bauartbedingten Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h unterliegen die Fahrzeuge den Vorschriften der FZV (§ 1 FZV). Ein Fahrzeug darf gemäß § 3 Abs. 1 FZV auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es zum Verkehr zugelassen ist.
- Bau- und Betriebsvorschriften - Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften der StVZO und der StVO entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. Grundsätzlich ist nicht zu erwarten, dass viele dieser "Electric Scooter" den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO entsprechen werden, so dürften z.B. Brems- und Lenkanlagen in der derzeitigen Ausführung nicht den jeweiligen Vorschriften genügen.
- Fahrerlaubnisrecht - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV bedarf derjenige, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, einer Fahrerlaubnis. Beim Betrieb solcher Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund wird deshalb im Grundsatz eine Fahrerlaubnis der Klasse A benötigt.
- Versicherung - Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
Laut § 6 PflVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Versicherungsgesellschaften aber haben (und werden) regelmäßig Anfragen zur Versicherung elektrischer Einräder mit Verweis auf die Nichtkonformität der bisher genannten Verordnungen ablehnen.
- Kraftfahrzeugsteuer - siehe Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftstG)/Abgabenordnung (AO)
Die Verwendung der Fahrzeuge im öffentlichem Verkehrsbereich stellt eine widerrechtliche Benutzung i.S. des KraftStG dar. Damit müssten in diesem Fall entsprechend auch die in der Abgabenordnung angeführten Vergehens- und/oder Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände geprüft werden. Für diese widerrechtliche Nutzung sieht § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG zudem eine Steuerschuld vor.
Fazit:
Vor dem Hintergrund der derzeit noch fehlenden gesetzlichen Vorschrift, die weitere Regelungen dazu enthalten wird, ist von einer Nutzung solcher Elektrokleinstfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum abzuraten.
Bei Verstößen stehen Ordnungswidrigkeiten und sogar Straftaten (PflVG) im Raum.
Wichtig für Erwachsene: Insbesondere wenn die Fahrzeuge von Jugendlichen im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, kann dies bedeutende negative Auswirkungen auf deren spätere Beantragung einer Fahrerlaubnis haben.
Verbrauchern wird empfohlen, sich vor dem Kauf solcher Fahrzeuge umfassend zu informieren!
Siemers, KHK
Rückfragen bitte an:
Polizeiinspektion Goslar
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: 05321/339104
E-Mail: pressestelle@pi-gs.polizei.niedersachsen.de
Original content of: Polizeiinspektion Goslar, transmitted by news aktuell