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Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden

POL-HOL: Polizei und Jugendamt klären auf: Wie lange dürfen Jugendliche feiern? - Zahlreiche Veranstaltungen geben Anlass zur Aufklärung -

Hameln (ots)

Zuletzt häuften sich öffentliche Musik- und
Tanzveranstaltungen in der ehemaligen Kaserne in Stadtoldendorf. Auf 
den so genannten öffentlichen ABI-Partys um 24.00 Uhr nach Hause 
gehen zu müssen - ist ein Umstand, der Jugendlichen ab 16 Jahren gar 
nicht schmeckt.....
Bei zurückliegenden Jugendschutzkontrollen hat die Polizei 
Stadtoldendorf insbesondere im Hinblick auf die Teilnahmedauer 
Unklarheiten bei den Beteiligten feststellen müssen.
Polizei und Jugendamt weisen im Zusammenhang mit öffentlichen 
Veranstaltungen darauf hin, dass die Bestimmungen des 
Jugendschutzgesetzes grundsätzlich zu berücksichtigen sind.
Und hier gilt für Jugendliche ab 16 Jahren:
Die Anwesenheit auf solchen Veranstaltungen ist bis max. 24:00 Uhr 
gestattet. Bezüglich alkoholischer Getränke darf lediglich Bier, Wein
oder Sekt konsumiert werden, kein Schnaps oder so genannte 
Mischgetränke (Alkopops); zudem ist allen Personen unter 18 Jahren 
das Rauchen in der Öffentlichkeit untersagt.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen auch nur in Begleitung ihres 
Erziehungsberechtigten bis 22 Uhr an solchen öffentlichen 
Veranstaltungen teilnehmen.
Das Jugendschutzgesetz räumt bei der Anwesenheit eines 
Erziehungs-berechtigten ein längeres Verweilen auf solchen 
Veranstaltungen ein. Die hiermit einhergehenden Aufsichtspflichten 
über die Minderjährigen können unter bestimmten Voraussetzungen auch 
auf andere Personen übertragen werden.
An eine "Erziehungsbeauftragung" sind jedoch einige Bedingungen 
geknüpft. Im Internet gibt es Formulare, die herunter geladen werden 
können und dann für die jeweilige Veranstaltung ausgefüllt werden. 
Der Elternteil überträgt insofern durch das selbst ausgefüllte 
Formular (in Verbindung mit einer Ausweiskopie) den Erziehungsauftrag
für einen begrenzten Zeitraum an eine vertrauensvolle Person.
An diese Verantwortung knüpfen sich auch einige verbindliche Regeln 
für den Erziehungsbeauftragten:
Der Beauftragte muss volljährig sein und gewährleistet mit seiner 
Unterschrift die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzes. Es 
muss ein Autoritätsverhältnis zwischen Minderjährigen und 
Beauftragten bestehen - also nicht der volljährige Partner der 
Minderjährigen. Die Aufsichtspflicht verbietet einen übermäßigen 
Alkoholkonsum des Erziehungsbeauftragten, dieser muss in der Lage 
sein, den Erziehungsauftrag auszuführen. Eine Betreuung mehrerer 
Personen gleichzeitig verbietet sich grundsätzlich (Einzelbetreuung).
Das Formular der Erziehungsbeauftragung ist dem Veranstalter und bei 
Jugendschutzkontrollen zusammen mit dem Personalausweis, den Beamten 
vor Ort vorzulegen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, erfolgt 
ein Ausschluss der Personen von der Veranstaltung. Ferner wird darauf
hingewiesen, dass grundsätzlich jeder Besucher sein Alter mittels 
Personalausweis nachzuweisen hat.

Rückfragen bitte an:

Polizei Hameln-Pyrmont/Holzminden
August-Wilhelm Winsmann
Telefon: (0 55 31) 9 58-1 22
Fax: (0 55 31) 9 58-1 50
E-Mail: auwi.winsmann@polizei.niedersachsen.de

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