Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden
POL-HOL: Polizei und Jugendamt klären auf: Wie lange dürfen Jugendliche feiern? - Zahlreiche Veranstaltungen geben Anlass zur Aufklärung -
Hameln (ots)
Zuletzt häuften sich öffentliche Musik- und Tanzveranstaltungen in der ehemaligen Kaserne in Stadtoldendorf. Auf den so genannten öffentlichen ABI-Partys um 24.00 Uhr nach Hause gehen zu müssen - ist ein Umstand, der Jugendlichen ab 16 Jahren gar nicht schmeckt..... Bei zurückliegenden Jugendschutzkontrollen hat die Polizei Stadtoldendorf insbesondere im Hinblick auf die Teilnahmedauer Unklarheiten bei den Beteiligten feststellen müssen. Polizei und Jugendamt weisen im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen darauf hin, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Und hier gilt für Jugendliche ab 16 Jahren: Die Anwesenheit auf solchen Veranstaltungen ist bis max. 24:00 Uhr gestattet. Bezüglich alkoholischer Getränke darf lediglich Bier, Wein oder Sekt konsumiert werden, kein Schnaps oder so genannte Mischgetränke (Alkopops); zudem ist allen Personen unter 18 Jahren das Rauchen in der Öffentlichkeit untersagt. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen auch nur in Begleitung ihres Erziehungsberechtigten bis 22 Uhr an solchen öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Das Jugendschutzgesetz räumt bei der Anwesenheit eines Erziehungs-berechtigten ein längeres Verweilen auf solchen Veranstaltungen ein. Die hiermit einhergehenden Aufsichtspflichten über die Minderjährigen können unter bestimmten Voraussetzungen auch auf andere Personen übertragen werden. An eine "Erziehungsbeauftragung" sind jedoch einige Bedingungen geknüpft. Im Internet gibt es Formulare, die herunter geladen werden können und dann für die jeweilige Veranstaltung ausgefüllt werden. Der Elternteil überträgt insofern durch das selbst ausgefüllte Formular (in Verbindung mit einer Ausweiskopie) den Erziehungsauftrag für einen begrenzten Zeitraum an eine vertrauensvolle Person. An diese Verantwortung knüpfen sich auch einige verbindliche Regeln für den Erziehungsbeauftragten: Der Beauftragte muss volljährig sein und gewährleistet mit seiner Unterschrift die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzes. Es muss ein Autoritätsverhältnis zwischen Minderjährigen und Beauftragten bestehen - also nicht der volljährige Partner der Minderjährigen. Die Aufsichtspflicht verbietet einen übermäßigen Alkoholkonsum des Erziehungsbeauftragten, dieser muss in der Lage sein, den Erziehungsauftrag auszuführen. Eine Betreuung mehrerer Personen gleichzeitig verbietet sich grundsätzlich (Einzelbetreuung). Das Formular der Erziehungsbeauftragung ist dem Veranstalter und bei Jugendschutzkontrollen zusammen mit dem Personalausweis, den Beamten vor Ort vorzulegen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, erfolgt ein Ausschluss der Personen von der Veranstaltung. Ferner wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich jeder Besucher sein Alter mittels Personalausweis nachzuweisen hat.
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