Polizeiinspektion Nienburg / Schaumburg
POL-NI: (Nienburg)Gemeinsame Presseerklärung der Stadt und des Landkreises Nienburg, des ADFC und der Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg
Nienburg (ots)
(BER)Fußgängerampel gilt nicht für Radfahrer Am 1. Januar 2017 tritt eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft: Fußgängerampeln regeln nicht mehr zugleich den Radverkehr. Der Radfahrer an einer Lichtsignalanlage (LSA) muss jetzt das Signal für den Fahrzeugverkehr beachten, wenn keine extra Signale für Radfahrer vorhanden sind.
"Im Landkreis Nienburg haben wir die neue Regelung geprüft und notwendige technische Veränderung bei den zuständigen Stellen beauftragt! Die Umsetzung ist noch nicht flächendeckend erfolgt, da manchmal auch Schaltzeiten geprüft und angepasst werden müssen!", so Ingo Hartmann, vom Landkreis Nienburg, Fachdienst Straßenverkehr.
"In der Stadt Nienburg haben wir diese neue Regelung weitgehend gemeinsam besprochen", so Friedhelm Meyer-Leseberg von der Stadt Nienburg, "die technische Umsetzung folgt in Kürze!" Am Beispiel der Einmündung Berliner Ring zur Friedrich-Ebert-Schule oder der Ziegelkampstraße bedeutet dies: Der Radfahrer, der auf dem Radweg an der LSA ankommt, erhält dort einen zusätzlichen Haltebalken markiert. Von hier aus darf er, mit dem Fahrzeugsignal bei "Grün", gleichzeitig mit den Fahrzeugen auf der Fahrbahn, starten. Der Vorteil liegt in einer wesentlich längeren Grünphase. Die bisher für ihn geltende Signalisierung an der Fußgängerfurt wird dahingehend geändert, dass hier eine Streuscheibe mit dem Fußgängersymbol eingesetzt wird! Will er also dort queren, muss er sich auch wie ein Fußgänger verhalten, also absteigen und schieben!", so Meyer-Leseberg.
Diese Regelung ist bereits seit 2013 in Kraft, bislang galt aber noch eine Übergangsregelung, um den Kommunen Zeit zu geben, die Ampeln umrüsten zu können.
Auch das ist neu: Bisher mussten Kinder bis zum 8. Lebensjahr immer auf dem Gehweg fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden war. Diese Regelung führte häufig zu praktischen Problemen, da radelnde Aufsichtspersonen kleinere Kinder nicht auf dem Gehweg begleiten durften. Das ist ab sofort möglich, sofern die Begleitung dafür geeignet ist. Das ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn die begleitende Person mindestens 16 Jahre alt ist.
Am 14. Dezember trat eine Änderung der StVO in Kraft, die auch Neuregelungen für diese Gruppe der Radfahrer bringt.
Nach der neuen Regelung dürfen Kinder neben den Gehwegen auch Radwege benutzen, wenn diese baulich von der Fahrbahn getrennt sind. Leider ist in der Änderung nur von einer Aufsichtsperson die Rede. In der Regel wird jedoch bei einem Familienausflug keine Kontrolle hinsichtlich der Anzahl der Begleitpersonen stattfinden.
Im Zusammenhang mit dieser Regelung weist die Polizei daraufhin, dass hier die Vorbildfunktion der Erwachsenen wichtig ist, den Kindern den rechten Geh- oder Radweg als sichere Möglichkeit zu zeigen und zu erklären.
"Die Häufung von Unfällen mit Radfahrern, die zum Einen zwar zulässig, zum Anderen verkehrswidrig die linken Seitenanlagen nutzen, veranlasst uns erneut auf die Gefährlichkeit hinzuweisen!", erklärt Polizeihauptkommissar Werner Müller von der Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg. "An einer Einfahrt oder Einmündung geht der Blick des Kraftfahrzeugführers zunächst nach links, da von dort als erstes der "feindliche" Verkehrsteilnehmer auf der Straße erwartet wird. Erst der zweite Blick geht nach rechts, obwohl hier die Entfernung zu dem Radfahrer am geringsten ist und er so schnell übersehen wird!" "Anfang des neuen Jahres werden wir mit Unterstützung von Studenten der hiesigen Polizeiakademie zielgerichtete Kontrollen an verschiedenen Orten im Stadtgebiet durchführen!"
"Diese Art Kontrollen begrüße ich ausdrücklich," so Berthold Vahlsing vom Allgemeinen Deutschen Fahrradclub (ADFC), "wir unterstützen die Aufklärung in jeder erdenklichen Weise, aber manchmal kommt unsere Botschaft nicht bei jedem an. Dann helfen nur solche gezielten Kontrollen!"
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