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POL-NI: Radfahrer fährt über Zebrastreifen und verursacht dabei einen Unfall - wie verhält man sich richtig am Zebrastreifen.

POL-NI: Radfahrer fährt über Zebrastreifen und verursacht dabei einen Unfall - wie verhält man sich richtig am Zebrastreifen.
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Bad Nenndorf (ots)

(He.) Gestern, 09.07.2024, um 10:35 Uhr, ereignete sich an dem Zebrastreifen auf der Kurhausstraße ein schwerer Verkehrsunfall. Ein 87-jähriger Radfahrer aus Bad Nenndorf befuhr mit seinem Fahrrad den Fußgängerüberweg, hierbei missachtete dieser, den bevorrechtigten PKW. Es kam zum Unfall, bei dem sich der Radfahrer schwer verletzte und mit dem Rettungswagen in das Klinikum Vehlen verbracht wurde. Der PKW-Fahrer hatte keine Chance den Zusammenstoß zu vermeiden. Gegen den Radfahrer wird ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs geführt.

Die Polizei weist nochmals auf die Verkehrsregeln hin.

Was müssen Radfahrer/E-Scooter-Fahrer am Zebrastreifen beachten? Offiziell ist der Zebrastreifen in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als "Fußgängerüberweg" bekannt. In diesem Begriff steckt auch schon dessen Zweck: Es handelt sich um eine Fahrbahnmarkierung, die dem Fußgängerverkehr die Überquerung der Straße ermöglichen soll. Dafür wird zu Fuß Gehenden sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen am Zebrastreifen Vorrang gegenüber dem Verkehr auf der Fahrbahn eingeräumt. Dieses Vorrecht genießt aber wirklich nur der Fußgängerverkehr! Wollen Sie den Zebrastreifen mit dem Fahrrad überqueren, können Sie es nur in Anspruch nehmen, wenn Sie absteigen und Ihr Fahrrad schieben, denn dann gelten Sie rechtlich ebenfalls als Fußgänger. Es ist zwar auch erlaubt, als Radfahrer über den Fußgängerüberweg zu fahren, dann haben Sie aber keinen Vorrang gegenüber dem querenden Verkehr auf der Fahrbahn. Das bedeutet, dass Sie gegebenenfalls warten und die Fahrzeuge auf der Straße vorbeilassen müssen, ehe Sie selbst über den Zebrastreifen fahren dürfen. Überqueren Sie den Zebrastreifen, ohne vom Fahrrad abzusteigen, und behindern Sie dabei den Verkehr auf der Fahrbahn, kann Ihnen das unter Umständen als vermeidbare Behinderung anderer ausgelegt werden. Laut Bußgeldkatalog fällt dafür ein Verwarnungsgeld von 20 Euro an. Obendrein müssen Sie beachten, dass Ihnen als Radfahrer das Fahren auf dem Gehweg in der Regel untersagt ist. Da es in der Praxis kaum möglich ist, über einen Zebrastreifen zu fahren, ohne vorher nicht auch den Gehweg zu nutzen, droht Ihnen hier womöglich ebenfalls ein Bußgeld. Dieses beträgt je nach Situation mindestens 55 Euro. Sollte es zudem zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug kommen, wenn Sie als Radfahrer über den Zebrastreifen fahren, kann ihnen eine Mitschuld zugesprochen werden.

Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Nienburg / Schaumburg
Polizeikommissariat Bad Nenndorf
Kurhausstraße 4
31542 Bad Nenndorf
Telefon: 05723/74920
E-Mail: poststelle@pk-bad-nenndorf.polizei.niedersachsen.de
http://www.pd-goe.polizei-nds.de/dienststellen/pi_nienburg_schaumburg
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