Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss
POL-NE: Polizei sucht flüchtigen Fahrradfahrer
Dormagen (ots)
Ein 41 Jahre alter Dormagener fuhr am Montag (31.07.), gegen 15:27 Uhr, mit seinem Pkw die Bismarckstraße in Richtung Gohr. Auf der Höhe der Einmündung Bismarckstraße / "Am Felder Hof" sei ein Fahrradfahrer von dem Gehweg auf den Fahrradschutzstreifen gefahren und habe beabsichtigt die Fahrbahn zu überqueren. Der Dormagener konnte durch Ausweichen einen Aufprall verhindern, jedoch sei es bei dem Fahrradfahrer zu einem Sturz gekommen. Eine Zeugin sowie der 41-jährige Mann halfen dem verunfallten Herrn auf und riefen den Rettungsdienst. Doch dieser setze sich vor dem Eintreffen der Retter auf sein Fahrrad und verließ die Unfallörtlichkeit in Richtung Friedhof Nievenheim über die Straße "Am Felder Hof".
Am Pkw konnten Kratzer auf der rechten vorderen Felge sowie an der Beifahrertür festgestellt werden. Es ist nicht ausschließen, dass diese durch den Sturz des Fahrradfahrers verursacht wurden.
Die Polizei fragt nun, wer kennt den Fahrradfahrer? Dieser sei polnisch sprechend, circa 60 bis 70 Jahre alt und soll eine breite Nase haben. Er trug ein grün-kariertes Hemd, eine grüne Hose und eine blaue Cap.
Das Verkehrskommissariat in Grevenbroich hat die Ermittlungen aufgenommen.
Zeugen, die Hinweise auf die Identität des Fahrradfahrers geben können, werden gebeten, sich unter der Telefonnummer 02131 3000 in Verbindung zu setzen.
Oftmals müssen die Opfer einer Unfallflucht ihre gesamten Kosten alleine tragen. Das "Unerlaubte Entfernen vom Unfallort" - so die korrekte Bezeichnung - ist deshalb kein Kavaliersdelikt. Neben einer Geld- oder im schlimmeren Fall Freiheitsstrafe drohen dem Täter Fahrverbot oder Führerscheinentzug. Die Straßenverkehrsordnung regelt die Pflichten aller Unfallbeteiligten. Demnach haben die Beteiligten unter anderem unverzüglich zu halten und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern. Anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten sind insbesondere die Personalien anzugeben. Ist der andere Unfallbeteiligte nicht vor Ort, muss der Verursacher so lange dableiben, bis seine Personalienfeststellung möglich war oder nach einer den Umständen angemessenen Wartezeit die Personalien hinterlassen. In diesem Fall ist die nachträgliche Feststellung umgehend zu ermöglichen. Der genaue Wortlaut kann in Paragraf 34 Straßenverkehrsordnung nachgelesen werden. Tipp der Polizei: Verlassen Sie den Unfallort nicht, ohne vorher die Polizei telefonisch informiert zu haben. Die Beamten werden mit Ihnen das weitere Vorgehen absprechen und Sie sind so auf der sicheren Seite.
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