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POL-VIE: Kreis Viersen: Fun-Sportarten und Straßenverkehr

Kreis Viersen: (ots)

Immer öfter werden Inline-Skates, Kick- oder Long-Boards auf öffentlichen Verkehrsflächen genutzt. Funsportler tauchen immer wieder im Straßenverkehr auf und das Zusammentreffen mit anderen Verkehrsteilnehmern macht manchmal Probleme. Dies liegt teilweise daran, dass sehr viele Verkehrsteilnehmer, ob als Funsportler, Fußgänger oder Kraftfahrer, die Regeln nicht kennen. So schimpfen Fußgänger über Inlinefahrer in den Fußgängerzonen. Inlinefahrer befahren in Renngeschwindigkeiten die Fahrbahn in einer Innenstadt und ziehen sich den Unmut der Autofahrer zu.

Was ist denn nun wo erlaubt? Gemäß der Straßenverkehrsordnung sind Inline-Skates, Skateboards etc. keine Fahrzeuge, sondern Sportgeräte oder Spielzeuge. Diese "anderen" Fortbewegungsmittel gehören grundsätzlich auf den Gehweg. Die Nutzer dieser Geräte gelten als Fußgänger, obwohl sie oft mühelos die Geschwindigkeit eines Radfahrers erreichen. Für die Funsportler gelten folglich dieselben Regeln wie für Fußgänger: Es ist vorgeschrieben, Gehwege, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Zonen zu benutzen. Sonderwege für Fußgänger dürfen ebenso genutzt werden wie kombinierte Wege für Fußgänger und Radfahrer. Die Benutzung des Radwegs ist verboten! Die Fahrbahn darf nur dann genutzt werden, wenn kein Gehweg vorhanden ist.

Jeder muss sich "den Gegebenheiten anpassen". §1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung besagt: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht". Daraus folgt, dass die sportliche Nutzung der Geräte mit Renngeschwindigkeiten auf dem Gehweg nicht erlaubt ist. Funsportler müssen besondere Rücksicht auf die Fußgänger nehmen. Besondere Vorsicht ist bei älteren Fußgängern und Kindern geboten. Spaß machen die Sportarten eigentlich nur, wenn man frei fahren kann. Darum sollten die Sportler grundsätzlich solche Plätze und Stellen meiden, an denen bekanntermaßen viel Fußgängerverkehr herrscht. Eine Fußgängerzone bietet sich daher, selbst wenn der Gesetzgeber dies erlaubt, während der Geschäftszeiten nicht an. Zur eigenen Sicherheit und zur Vermeidung schwerer Verletzungen sollte unbedingt die erforderliche Schutzkleidung getragen werden. Ein geeigneter Kopfschutz sowie Knie-, Ellenbogen- und Handgelenkschoner sollten bei keinem Funsportler fehlen. Weiteren Schutz bietet eine im Vorfeld durchgeführte Technikschulung beispielsweise in einem Sportverein, um schnell, sicher und immer rechtzeitig bremsen zu können./ah (1463)

Rückfragen bitte an:

Kreispolizeibehörde Viersen

Pressestelle
Antje Heymanns
Telefon: 02162/377-1191
Fax: 02162/377-1199
E-Mail: pressestelle.viersen@polizei.nrw.de

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