Kreisfeuerwehrverband Dithmarschen
FW-HEI: Löschwasser - immer noch besteht Diskussionsbedarf
Dithmarschen (ots)
Die Löschwasserversorgung der Gemeinden war Thema bei einer Veranstaltung des Kreisfeuerwehrverbandes Dithmarschen. Mit Uwe Sobania (Brandschutzdienststelle des Kreises Dithmarschen) wurde ein Referent für diese Veranstaltung durch den stellvertretenden Kreisbrandmeister Klaus Vollmert eingeladen. In sechs Veranstaltungen wurden neben 140 Wehrführern und Stellvertretern auch 65 Bürgermeister zu diesen Themen informiert. Die Löschwasserversorgung ist gem. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit dem Brandschutzgesetz (BrSchG) Sache der Gemeinden und Städte. Im BauGB ist vorgesehen, dass für eine Zulässigkeit eines Bauvorhabens die Erschließung in jedem Fall gesichert sein muss. Eine derartige Erschließung umfasst eben auch die Versorgung mit Wasser für Löschzwecke. Weiter ist im BauGB festgelegt, dass die Erschließung Aufgabe der Gemeinde ist. In der Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein wird zudem gefordert, dass bauliche Anlagen so zu errichten und Instand zu halten sind, dass wirksame Löscharbeiten möglich sind. Grundsätzlich ist also die Versorgung mit Löschwasser, als Teil der Erschließung, Voraussetzung für eine Baugenehmigung. Hierzu wurde durch das Schleswig - Holsteinische Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ein Erlass herausgegeben. Der Erlass in seiner aktuellsten Fassung vom 22.08.2017 regelt für die unteren Bauaufsichten und die Gemeinden die rechtliche Grundlage im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zur Bereitstellung und Ermittlung des notwendigen Löschwasserbedarfes. Unter Anderem stellt der Erlass klar, dass zur Bemessung einer ausreichenden Löschwasserversorgung zur wirksamen Brandbekämpfung die DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) Arbeitsblätter W405, W331 und W400 als Arbeitshilfe dienen. Diese Arbeitsblätter ermöglichen die Ermittlung der erforderlichen Löschwassermenge für Objekte im Grundschutz. Auch der Radius des Umkreises um das betrachtete Gebäude, in dem die Löschwasserentnahmestellen für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten herangezogen werden können, wird in dem Arbeitsblatt W405 definiert. Maximal 300 Meter darf demnach eine Löschwasserentnahmestelle zu einem Gebäude entfernt liegen, um baurechtlich berücksichtigt zu werden. Dies sei nach Aussage von Uwe Sobania nicht mehr zeitgemäß. Sobania führt weiter aus, dass die heute verwendeten Baustoffe und Einrichtungsgegenstände einen erheblich höheren Anteil an Kunststoffen beinhalten würden. Damit einhergehend seien die Anteile an brennenden Materialien im Hausbau und die giftigen Bestandteile in den Verbrennungsgasen gestiegen. Die derzeit angewendeten Tabellen zur Ermittlung der erforderlichen Löschwassermengen aus den Arbeitsblättern des DVGW seien veraltet und würden diese Entwicklung nicht berücksichtigen, so Sobania weiter. Auch die mögliche Entfernung einer Löschwasserentnahmestelle von 300 Metern stelle die Feuerwehren vor technische und personelle Herausforderungen. Eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen zur Löschwasserversorgung ist nach Meinung des Kreisbrandschutzingenieures unerlässlich. Eine durchaus sinnvolle Anpassung der Rechtslage sei die Reduzierung der maximalen Löschwasserentfernung zu Gebäuden. So schlägt Sobania eine Entfernung von nicht mehr als 75 Metern vor, in dessen Umkreis eine Löschwasserentnahmestelle einem Gebäude zugeordnet werden sollte. Eine gültige rechtliche Grundlage für Forderungen an Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von weniger als 300 m zu einem Gebäude ist in Schleswig-Holstein jedoch derzeit nicht bekannt.
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