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Polizeiinspektion Cuxhaven

POL-CUX: Mehr Rücksicht gegenüber Schwächeren im Straßenverkehr gefordert

Cuxhaven / Wesermarsch (ots)

Bürger Cuxhavens verärgert über das
Verhalten eines Autofahrers gegenüber blinder Fußgängerin
Ein Bürger von Cuxhaven setzte sich am Dienstag erbost über das 
Verhalten eines Autofahrers mit der Polizei in Verbindung.
Was war geschehen ?
Der Beschwerdefüher war kürzlich mit seinem Motorroller in Cuxhaven 
unterwegs und wollte einer hilfsbedürftigen Verkehrsteilnehmerin, 
hier einer älteren Frau, die eine Blinden-Armbinde trug, das 
Überqueren der Straße ermöglichen.
Zum Zeichen, dass sie die Straße überqueren wollte, hielt die 
Fußgängerin ihren Blindenstock als deutliches Zeichen in Richtung 
Straße.
Für den 38-jährigen Rollerfahrer unverständlich wurde er, nachdem 
er bereits angehalten hatte, um die behinderte Verkehrsteilnehmerin 
passieren zu lassen, von einem Autofahrer überholt.
Es kam zwar zu keiner Gefährdung, erwähnenswert ist der Vorfall 
aber auf jeden Fall, so Polizeihauptkommissar Gerhard Seebode, 
Sachbearbeiter Verkehr von der Polizeiinspektion Cuxhaven / 
Wesermarsch. Er führt aus, dass es in der Straßenverkehrsordnung, 
nämlich § 3 Abs. 2a, zu dieser Thematik einen Paragrafen gibt, der 
vielleicht nicht jedem Verkehrsteilnehmer geläufig ist.
Danach haben sich Fahrzeugführer, das sind neben 
Kraftfahrzeugführern beispielsweise auch Radfahrer oder 
Gespannlenker, besondere Rücksicht auf Kinder, Hilfsbedürftige und 
ältere Menschen zu nehmen.
Dazu müssen diese bei Erkennen solcher Verkehrsteilnehmer die 
Fahrgeschwindigkeit reduzieren und ständig bremsbereit sein.
Es  darf zu keiner Gefährdung dieser Klientel kommen, so Seebode.
Die Begriffe "Kinder","Hilfsbedürftige" und "ältere Menschen" sind 
als weit gefasst anzusehen.
Dazu einige notwendige Erklärungen:
- Kinder sind als alle anzusehen, die das 14. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben.
- Hilfsbedürftige sind Personen, die wegen ihrer körperlichen oder 
altersmäß erkennbaren Behinderung besonderer Rücksicht bedürfen.
Der besondere Schutz dürfte nach den obigen Schilderungen für die 
Frau zweifelsfrei vorgelegen haben.
Auch in Bezug auf betrunkene Personen gilt der Grundsatz: 
Entscheidend ist der objektive Zustand, nicht die Ursache der 
Hilfsbedürftigkeit.
Ältere Menschen müssen darüber hinaus nicht "hoch betagt" oder 
erkennbar verkehrsschwach oder gar hilfsbedürftig sein, um die ihnen 
zustehende Sorgfaltspflicht einzufordern.
Ihnen gebührt der besondere Schutz des Paragrafen, wenn sie sich 
in einer Verkehrssituation befinden, die sie erfahrungsgemäß nicht 
mehr voll übersehen und meistern können.
Ein konkreter Anhaltspunkt für eine Verkehrsunsicherheit muss 
nicht vorliegen.
Das hört sich zwar alles kompliziert an, ist aber relativ einfach zu 
handhaben, so Seebode.
Er empfiehlt, die Fahrzeugführer sollen offenen Auges am Verkehr 
teilnehmen und bei Erkennen von Verkehrsteilnehmern, die zu den 
beschriebenen Risikogruppen gehören, die Geschwindigkeit zu drosseln 
und ständig bremsbereit zu sein. Im Zweifelsfall muss sogar 
angehalten werden.
Die schwächsten Verkehrsteilnehmer werden es ihnen danken.

Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Cuxhaven / Wesermarsch
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Anke Rieken
Telefon: 04721/573-404
E-Mail: http://www.polizei-cuxhaven.de
http://www.polizei.niedersachsen.de/dst/pdol/cuxhaven/

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