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BKA: Bundeskriminalamt weist Darstellung in der Frankfurter Rundschau zurück - Kundendaten der Deutschen Telekom AG wurden nicht für Rasterfahndungen genutzt

Wiesbaden (ots)

Im Bericht "Rasterfahndung mit
Telekom-Kundendaten" der Frankfurter Rundschau vom 02.04.2009 wird 
der Eindruck erweckt, das Bundeskriminalamt(BKA) habe von der 
Deutschen Telekom AG im Nachgang der Anschläge vom 11.September 2001 
ohne ersichtliche Rechtsgrundlage umfassende Kundendaten erhalten, 
die Eingang in eine groß angelegte Rasterfahndung gefunden haben.
Das BKA weist diese Darstellung, die nicht den Tatsachen 
entspricht, zurück. Dem BKA sind von der Deutschen Telekom im 
Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11.September 2001 und auch in 
anderem Kontext keine Kundendaten übermittelt worden, die in eine 
Rasterfahndung eingeflossen sind. Einen wie von der Frankfurter 
Rundschau vermuteten massenhaften Abgleich vertraulicher Kundendaten 
hat es im BKA nicht gegeben.
Richtig ist:
Das BKA hat nach den Anschlägen vom 11.September 2001 aus Gründen der
Gefahrenabwehr Daten von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen 
erhoben, u. a. aus den Bereichen Kernenergie, Gefahrgutlizenzen, 
Fluglizenzen und Flughäfen. Diese Erhebung bezog sich auf 
Beschäftigte dieser Stellen, die mit sicherheitsrelevanten 
Einrichtungen oder gefährlichen Stoffen sowie Gütern in Kontakt 
kommen konnten.
Ziel der Maßnahme, in die auch die Deutsche Telekom AG einbezogen 
wurde, war vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage 
insbesondere der Schutz kritischer Infrastrukturen in Deutschland. 
Ausgangspunkt der Erhebung war die Annahme, dass sich in Deutschland 
weitere Personen islamistisch-extremistischer Gesinnung aufhalten, 
die Anschläge planen, vorbereiten und durchführen.
Bei der Deutschen Telekom AG angefragt waren seinerzeit weder 
Bestands- oder Verbindungsdaten noch Kundendaten anderer Art, sondern
ausgewählte Daten von Mitarbeitern und innerhalb des Konzerns 
zugangsberechtigten Dritten.
Die Deutsche Telekom AG war im Übrigen gebeten worden, nur Daten von 
Mitarbeitern zu übermitteln, die vom BKA mitgeteilte Kriterien 
erfüllten.
Die Datenerhebung wurde auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) durchgeführt. Gemäß § 28 BKAG dürfen 
diese Daten mit bereits vorhandenen Datenbeständen abgeglichen 
werden.
Zu einem entsprechenden Datenabgleich ist es jedoch nicht 
gekommen. Die erhobenen Daten wurden bereits im Jahr 2003 vernichtet.
Eine Benachrichtigungspflicht möglicher Betroffener ergab sich vor 
diesem Hintergrund nicht.
Im Übrigen ist die Maßnahme bereits ohne Beanstandung durch den 
seinerzeitigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz geprüft worden 
und hat Eingang in dessen 19. Tätigkeitsbericht gefunden.
Unabhängig vom geschilderten Fall entbehrt die von der Frankfurter
Rundschau formulierte Behauptung, Informationen der Deutschen Telekom
würden vom BKA oft auf dem kleinen Dienstweg beschafft, jeder 
Grundlage. Die vom BKA veranlassten Datenerhebungen bei der Deutschen
Telekom AG erfolgen wie bei jedem anderen Telekommunikationsanbieter 
auf Basis der gesetzlich normierten Vorschriften.

Rückfragen bitte an:

Bundeskriminalamt
Pressestelle

Telefon: 0611-551 3083
Fax: 0611-551 2323
www.bka.de

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