BKA: Bundeskriminalamt weist Darstellung in der Frankfurter Rundschau zurück - Kundendaten der Deutschen Telekom AG wurden nicht für Rasterfahndungen genutzt
Wiesbaden (ots)
Im Bericht "Rasterfahndung mit Telekom-Kundendaten" der Frankfurter Rundschau vom 02.04.2009 wird der Eindruck erweckt, das Bundeskriminalamt(BKA) habe von der Deutschen Telekom AG im Nachgang der Anschläge vom 11.September 2001 ohne ersichtliche Rechtsgrundlage umfassende Kundendaten erhalten, die Eingang in eine groß angelegte Rasterfahndung gefunden haben.
Das BKA weist diese Darstellung, die nicht den Tatsachen entspricht, zurück. Dem BKA sind von der Deutschen Telekom im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11.September 2001 und auch in anderem Kontext keine Kundendaten übermittelt worden, die in eine Rasterfahndung eingeflossen sind. Einen wie von der Frankfurter Rundschau vermuteten massenhaften Abgleich vertraulicher Kundendaten hat es im BKA nicht gegeben.
Richtig ist: Das BKA hat nach den Anschlägen vom 11.September 2001 aus Gründen der Gefahrenabwehr Daten von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen erhoben, u. a. aus den Bereichen Kernenergie, Gefahrgutlizenzen, Fluglizenzen und Flughäfen. Diese Erhebung bezog sich auf Beschäftigte dieser Stellen, die mit sicherheitsrelevanten Einrichtungen oder gefährlichen Stoffen sowie Gütern in Kontakt kommen konnten.
Ziel der Maßnahme, in die auch die Deutsche Telekom AG einbezogen wurde, war vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage insbesondere der Schutz kritischer Infrastrukturen in Deutschland. Ausgangspunkt der Erhebung war die Annahme, dass sich in Deutschland weitere Personen islamistisch-extremistischer Gesinnung aufhalten, die Anschläge planen, vorbereiten und durchführen.
Bei der Deutschen Telekom AG angefragt waren seinerzeit weder Bestands- oder Verbindungsdaten noch Kundendaten anderer Art, sondern ausgewählte Daten von Mitarbeitern und innerhalb des Konzerns zugangsberechtigten Dritten. Die Deutsche Telekom AG war im Übrigen gebeten worden, nur Daten von Mitarbeitern zu übermitteln, die vom BKA mitgeteilte Kriterien erfüllten.
Die Datenerhebung wurde auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) durchgeführt. Gemäß § 28 BKAG dürfen diese Daten mit bereits vorhandenen Datenbeständen abgeglichen werden.
Zu einem entsprechenden Datenabgleich ist es jedoch nicht gekommen. Die erhobenen Daten wurden bereits im Jahr 2003 vernichtet. Eine Benachrichtigungspflicht möglicher Betroffener ergab sich vor diesem Hintergrund nicht.
Im Übrigen ist die Maßnahme bereits ohne Beanstandung durch den seinerzeitigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz geprüft worden und hat Eingang in dessen 19. Tätigkeitsbericht gefunden.
Unabhängig vom geschilderten Fall entbehrt die von der Frankfurter Rundschau formulierte Behauptung, Informationen der Deutschen Telekom würden vom BKA oft auf dem kleinen Dienstweg beschafft, jeder Grundlage. Die vom BKA veranlassten Datenerhebungen bei der Deutschen Telekom AG erfolgen wie bei jedem anderen Telekommunikationsanbieter auf Basis der gesetzlich normierten Vorschriften.
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