Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta
POL-CLP: Pressemeldungen für den Bereich Vechta
Cloppenburg/Vechta (ots)
Vechta - Diebstahl einer Geldbörse
Am Mittwoch, 31. März 2021, in der Zeit von 11.30 Uhr bis 11.35 Uhr entwendete ein unbekannter Täter in Vechta, Oldenburger Straße, die Geldbörse samt Inhalt aus der Handtasche einer 74-jährigen, während diese Einkäufe in einem Discounter tätigte. Sachdienliche Hinweise nimmt die Polizei in Vechta (Tel.: 04441/943-0) entgegen.
Bakum - Kontrolle vor Bäckerei
"Während des Einkaufs beim Bäcker ist einem 35-Jährigen in Braunschweig sein Wagen gestohlen worden", so lautete eine Pressemeldung der Polizei Braunschweig im Dezember 2019. Diese Art von Meldung liest man regelmäßig, da die Versuchung bei vielen Autofahrern doch sehr groß ist, das Auto für die kurze Zeit beim Bäcker unverschlossen laufen zu lassen. Daher führte die Polizei am Donnerstag, 01. April 2021, von 06.00-06.30 Uhr eine gezielte Kontrolle vor einer Bäckerei in Bakum durch. In diesem kurzen Zeitraum fielen den Beamten insgesamt fünf Autofahrer negativ auf, obwohl der Streifenwagen nur wenige Meter vom Bäckereiparkplatz entfernt -sichtbar- geparkt war. Die Beamten konnten in zwei Fällen den Fahrzeugschlüssel aus dem unverschlossenen, verlassenen Fahrzeug sicherstellen, der sich im Zündschloss befand- und der Motor lief. Das war aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen notwendig, denn die Autofahrer bemerkten in der Bäckerei nicht, dass jemand das Auto öffnet. Als die betroffenen Autofahrer nach einiger Zeit vom Einkauf zurückkamen, waren sie verwundert, dass der Motor aus war und der Schlüssel fehlte. Diese Möglichkeit hätten auch Fahrzeugdiebe nutzen können- zum Glück waren es in diesem Fall Polizeibeamte, die den Schlüssel hatten. Insgesamt wurde bei der Kontrolle in drei Fällen ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro erhoben, da das jeweilige Fahrzeug nicht verschlossen war, in zwei Fällen lag ein Umweltverstoß vor, der mit 10 Euro geahndet wurde. Die Polizei weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Höhe der Verwarngeldzumessung um "eine fahrlässige Begehungsweise" handelt. Wenn man das Fahrzeug bewusst mit laufendem Motor abstellt, sieht der Gesetzgeber das doppelte Verwarngeld vor. Zudem müssen Autofahrer, die ihren Wagen verlassen, den Zündschlüssel immer abziehen. Ansonsten kann die Versicherung das Verhalten des Halters als grob fahrlässig einstufen und bei Diebstahl wenig oder gar nichts zahlen.
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Hendrik Ebmeyer, POK
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