Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
BPOL NRW: 59-Jähriger verstößt gegen Hausverbot und greift Bundespolizisten an
Dortmund (ots)
In der Nacht zu Mittwoch (2. Oktober) hielt sich ein Mann in einem Schnellrestaurant am Hauptbahnhof Dortmund auf. Dieses wollte er trotz mehrfacher Aufforderung durch die Mitarbeiter und bestehendem Hausverbot nicht verlassen. Als Bundespolizisten ihn schließlich aus der Filiale begleiten mussten, widersetzte er sich ihnen und griff sie tätlich an.
Gegen 00:45 Uhr wurde die Bundespolizei in Dortmund über einen Mann informiert, der die Filiale eines Schnellrestaurants am Dortmunder Hauptbahnhof trotz mehrfacher Aufforderung nicht verlassen wolle. Vor Ort wies der Filialleiter des Restaurants die Bundespolizisten auf den 59-Jährigen hin, der sich schlafend auf einer Sitzbank befand. Zudem wurden die Beamten darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den deutschen Staatsbürger bereits ein Hausverbot besteht. Auch der Aufforderung der Einsatzkräfte, das Schnellrestaurant zu verlassen, kam er nicht nach und blieb weiterhin auf der Bank sitzen. Infolgedessen ergriffen die Uniformierten die Arme des Wohnungslosen und führten ihn Richtung Ausgang. Dabei sperrte er sich immer wieder und versuchte, seine Arme zu verschränken. Als die Polizisten am Ausgang der Filiale ankamen und einer von ihnen die Tür öffnete, riss der Deutsche einen seiner Arme aus den Griffen der Beamten und schlug mit der geballten Faust in deren Richtung. Daraufhin brachten ihn die Bundespolizisten zu Boden und fixierten ihn.
Nachdem sie den Aggressor der Bundespolizeidienststelle zugeführt hatten, beschimpfte dieser die Einsatzkräfte mehrfach. Zu dem Sachverhalt wollte er sich nicht äußern und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Die Identität des Mannes stellten die Polizeibeamten mittels eines Fingerabdruckscans zweifelsfrei fest. Ermittlungen zeigten, dass er bereits in der Vergangenheit polizeilich in Erscheinung getreten war.
Die Bundespolizisten leiteten gegen den 59-Jährigen ein Ermittlungsverfahren wegen tätlichen Angriffs und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen des Hausfriedensbruchs ein.
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