Bundespolizeidirektion Hannover
BPOLD-H: Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens von Glasflaschen/ Glasbehältnissen, Getränkedosen und pyrotechnischen Gegenständen, Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen in Zügen und auf Bahnhöfen
Hamburg / Nidersachsen (ots)
Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens von Glasflaschen/ Glasbehältnissen, Getränkedosen und pyrotechnischen Gegenständen, Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen in Zügen und auf Bahnhöfen anlässlich der Fußballspielbegegnung zwischen FC St. Pauli und Hamburger SV am 1. Dezember 2023 um 18:30 Uhr im Millern-torstadion in Hamburg
Auf der Grundlage meiner Zuständigkeit gemäß des § 1 Absatz 2 in Ver-bindung mit den §§ 3 und 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) sowie des § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden (BPolZV) und den §§ 1, 35 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes (VwVfG) in der entsprechend geltenden Fassung ergeht gemäß § 14 BPolG folgende Allgemeinverfügung:
1. Gültigkeitszeitraum:
1. Dezember 2023 in den Zeiträumen 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr und von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr
2. Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst den ge-samten Gebäudeteil des Hamburger Hauptbahnhofs (siehe Skizze), ausschließlich der Mönckeberg Passage, den Bahnhof Hamburg-Altona, den Bahnhof Hamburg-Dammtor sowie den gesamten S-Bahnverkehr im Raum Hamburg inklusive der S-Bahnhaltestellen
2.1 Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die sich im Geltungsbereich/Gültigkeitszeitraum der Allgemeinverfügung aufhalten bzw. diesen betreten.
Weitergehende Straftatbestände u. a. § 40 Sprengstoffgesetz (SprengG) und Ordnungswidrigkeitentatbestände u.a. § 41 SprengG bleiben unberührt.
2.2 Bei einer Änderung der Gefährdungslage kann durch den Poli-zeiführer der Geltungsbereich neu festgelegt werden.
3. Es ist im vorgenannten Geltungsbereich verboten, Glasflaschen/ Glasbehältnisse, Getränkedosen sowie pyrotechnische Gegen-stände, Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen mit sich zu führen oder zu benutzen.
Pyrotechnische Gegenstände:
Hierunter sind alle Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen aufgrund selbstständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktion Wärme, Licht, Schall, Gas, Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll, zu verstehen.
Schutzbewaffnung:
Hierunter sind Gegenstände zu verstehen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren oder die zur Verteidigung gegen Angriffe dienen oder die zu Angriffszwecken umfunktioniert werden können. In der Regel sind Gegenstände der Schutzbewaffnung insbesondere Quarzsandhandschuhe, Schlagschutzhandschuhe und Mundschutz.
Vermummungsgegenstände:
Hierunter sind Gegenstände zu verstehen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. In der Regel sind Gegenstände der Vermummung insbesondere Sturmhauben, Helme und Schutzbrillen (ausgenommen FFP2- und medizinische Masken).
4. Die Einhaltung des Verbotes wird durch die Bundespolizei über-wacht. Bei Zuwiderhandlung oder Weigerung kommen ein Platz-verweis für die betreffende Zugverbindung sowie die Anregung eines Beförderungsausschlusses durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund der Gefährdung Mitreisender gemäß § 8 Eisenbahn-Verkehrsordnung in Betracht.
5. Die Allgemeinverfügung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
6. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung ist hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an-geordnet.
Begründung:
Die Begründung dieser Allgemeinverfügung und die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann bei der Bundespolizeidirektion Hannover während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen wer-den (§ 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundespolizeidirektion Hannover, Möckernstr. 30 in 30163 Hannover einzulegen. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hat ein Widerspruch gegen diese Verfügung somit keine aufschiebende Wirkung.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht und gilt am 29. November 2023 als bekannt gegeben.
gez.
für die Richtigkeit: PD Kröger Stabsbereichsleiter 1 Kunze der Bundespolizeidirektion Hannover
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30163 Hannover
Thomas Gerbert
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