Bundespolizeiinspektion Pasewalk mit Gemeinsamer deutsch-polnischer Dienststelle Pomellen
BPOL-PW: Mehrere Feststellungen der Bundespolizei am Wochenende auf der Bundesautobahn 11
Pasewalk (ots)
Am späten Freitagnachmittag befuhr ein 54-jähriger Pole mit einem Fahrzeuggespann, bestehend aus einem VW T4 und einem Wohnanhänger "Hobby", die BAB 11 in Richtung Polen. Bei einer Kontrolle stellten die Beamten fest, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FIN) in den Fahrzeugpapieren mit den Jeweiligen im T4 und im Wohnanhänger nicht übereinstimmten. Die am Anhänger befindlichen polnischen Kennzeichen gehörten lt. Überprüfung zu einem anderen, in Polen noch zugelassenen, Wohnanhänger. Das Zugfahrzeug ist seit einer Woche nicht mehr zugelassen und auch nicht mehr versichert. Dazu war der Fahrzeugführer auch nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Die zweite Feststellung in gleicher Sache trafen die Bundespolizisten am Sonntag in der Nähe der BAB 11, in Storkow. Der angehaltene Pkw Audi A6 mit deutschen Kennzeichen wurde mit dem polnischen 46-jährigen Kraftfahrer kontrolliert. Das Fahrzeug war seit einer Woche außer Betrieb gesetzt und entstempelt. Die angebrachten Zulassungsplaketten waren augenscheinlich totalgefälscht. Beide Fahrzeugführer wurden wegen Urkundenfälschung und Kennzeichenmissbrauchs angezeigt, der 54-jährige Pole dazu noch wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis. Die Fahrzeuge wurden jeweils verkehrssicher abgestellt, die Besitzer waren beauflagt, diese baldigst von den Abstellorten entfernen zu lassen. Ein 31-jähriger Niederländer wurde als Kraftfahrer am Sonntag in seinem BMW auf der BAB 11 in Fahrtrichtung Polen angehalten. Die kontrollierenden Beamten verhafteten ihn, nachdem die Überprüfung eine Ausschreibung zur Festnahme/ Strafvollstreckung wegen des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz ergab. Die aufgerufene Geldstrafe in Höhe von 1020 Euro plus 70 Euro Kosten zur Verhinderung von 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe zahlte der 31-Jährige sofort und wurde daraufhin auf freien Fuß gesetzt unter Gestattung der Weiterreise.
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