Bundespolizeiinspektion Magdeburg
BPOLI MD: Das Einmaleins der Regeln fruchtet nicht bei jedem - Mann mit offenem Haftbefehl greift Bundespolizisten wiederholt an
Halle (Saale) (ots)
Am Mittwoch, den 24. April 2024 kontrollierte eine Streife der Bundespolizei am Hauptbahnhof Halle (Saale) gegen 01:00 Uhr einen 24-Jährigen während eines Überwachungsauftrages. Die Überprüfung der persönlichen Daten des Deutschen in der Fahndungsdatei der Polizei ergab einen offenen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Leipzig. So verurteilte ihn das zuständige Amtsgericht wegen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 1650 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Tagen. Da er weder den geforderten Geldbetrag beglich, noch sich dem Strafantritt, trotz ergangener Ladung, stellte, erließ jene Staatsanwaltschaft den Vollstreckungshaftbefehl im August letzten Jahres. Die Bundespolizisten eröffneten ihm diesen, nahmen ihn fest und mit zur Dienststelle. Auf dem Weg dorthin drohte der junge Mann den Beamten mit körperlicher Gewalt und versuchte einem 52-Jährigen Bundespolizisten mit der rechten Faust ins Gesicht zu schlagen. Dieser reagierte blitzschnell, brachte den Festgenommenen mit Hilfe von einem Sicherheitsmitarbeiter der Bahn, in Form von einfacher körperlicher Gewalt, zu Boden und fesselte ihn. Doch das Einmaleins der Regeln fruchtete immer noch nicht bei dem jungen Mann, denn kurze Zeit später beleidigte er die Beamten mit in der Ehre verletzenden Worten. Bei der anschließenden Durchsuchung des Mannes, fanden die Einsatzkräfte 2,7 Gramm vermutlich Marihuana in Alufolie gewickelt und stellten dieses sicher. Die geforderte Geldsumme konnte der Verurteilte nicht bezahlen und wurde kurze Zeit später an die nächstgelegene Justizvollzugsanstalt überstellt. Die Bundespolizisten informierten die ausschreibende Behörde über den Aufgriff sowie den Vollzug der Maßnahme und leiteten Ermittlungsverfahren wegen versuchter Körperverletzung, Beleidigung, Verstoß nach dem Betäubungsmittelgesetz, des Widerstandes gegen und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte ein.
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