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POL-GOE: (02) Merkblatt Razzia

Göttingen (ots)

Razzia
Der § 13 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
regelt unter anderem die Identitätsfeststellung (IDF) zur
Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr. Die Befugnis zur IDF
schließt - insbesondere in den Fäl-len des Abs. 1 Nr. 2 - auch
die Durchführung von so genannten Razzien ein.
§ 13 NGefAG 
Identitätsfestellung 
(Auszug)
(1) Die Verwaltungsbehörde und die Polizei können die
Identität einer Person feststellen,
2. wenn sie sich an einem Ort (so genannte «verrufene» Orte)
aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
a) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden,
vorbereiten oder verüben,
   b) sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche
Strafvorschriften verstoßen, oder
   c) sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht
werden.
Eine Razzia ist eine
-planmäßig vorbereitete
-überraschende Absperrung einer bestimmten Örtlichkeit
-zum Zwecke von Suchmaßnahmen nach
-Personen, Sachen oder Erkenntnissen.
Razzien sind Sammelkontrollen, die darauf abzielen, die
Identität eines größeren Personenkreises zu überprüfen. Razzien
werden im Wesentlichen deshalb durchgeführt, um die Begehung von
Straftaten von erheblicher Be-deutung zu verhindern. Hier kommt
der Polizei die Aufgabe zu, Vorsorge für die Strafverfolgung zu
treffen und Straftaten im Vorfeld zu verhüten. Hierauf
abgestellte Eingriffsbefugnisse beinhalten die IDF und die
Erhebung personenbezogener Daten.
Eine IDF hat den Zweck, entweder Personalien einer
unbekannten Person festzustellen oder zu prüfen, ob eine Person
diejenige ist, für die sie sich ausgibt. Sie umfasst die
Ermittlung und Erhebung aller individueller Merkmale einer
Person, die es ermöglicht, sie von einer anderen Person zu
unterscheiden und Verwechslungen auszuschlie-ßen.
   Ein im Rahmen der IDF erfolgender Abgleich mit vorhandenen
Dateien richtet sich nach § 45 NGefAG.
Ist nach § 13 (2) NGefAG die Identität auf andere Weise
l nicht oder
l nur unter erheblichen Schwierigkeiten festzustellen,
kann die zu überprüfende Person fest gehalten werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann zum Zwecke der nach
§ 13 NGefAG zulässigen Identitätsfeststellung auf Grund von § 15
Abs. 1 Nr. 1 NGefAG eine erkennungsdienstliche Behandlung
erfolgen.
Darf eine Person nach § 13 NGefAG zum Zwecke der
Identitätsfeststellung fest gehalten werden oder hält sie sich
an einem «verrufenen» Ort gem. § 13 NGefAG auf, so darf sie gem.
§ 22 (1) NGefAG auch durchsucht werden.
Ein spezielles Recht zur Durchsuchung zum Zwecke der
Eigensicherung ergibt sich in Bezug auf Personen, deren
Identität nach dem NGefAG oder anderen Rechtsvorschriften
festgestellt werden darf, aus § 22 Abs. 2 NGefAG. Auch können
präventiv- polizeiliche Maßnahmen in solche zur Strafverfolgung
übergehen, sobald sich ein An-fangsverdacht einer konkreten
Straftat ergibt. (z.B. aufgefundene Beweismittel für eine
Straftat nach dem StGB od. BTMG, Antreffen «illegaler Ausländer»
mit gefälschten Ausweisen nach dem AuslG und dem AsylVfG).
Die Anordnungskompetenz obliegt bei Razzien außer bei Gefahr
im Verzuge nur dem Dienststellenleiter-/ in oder einer
übergeordneten Dienststelle oder Behörde.
erstellt: Polizeiinspektion Göttingen -
Öffentlichkeitsarbeit - Groner Landstraße 51, (37081) Göttingen

Rückfragen bitte an:

Pressestelle Polizei Göttingen

Telefon: 0551-491 1034
Fax: 0551-56395

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