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POL-DN: Wenn der Raub nur ein Märchen ist

Kreis Düren (ots)

Mehrfach jährlich muss die Polizei nach Raubüberfällen auf Passanten umfangreiche Fahndungs- und Ermittlungsmaßnahmen zur Klärung des jeweiligen Delikts einleiten. Doch manchmal stellt sich heraus, dass die angezeigte Attacke schlichtweg frei erfunden ist.

So suchte die Polizei Mitte September 2012 dringend Zeugen, nachdem ein 21 Jahre alter Dürener vorgab, an einem Sonntagnachmittag von drei mit einem Messer bewaffneten Unbekannten in einem städtischen Park zur Herausgabe seines Mobiltelefons und von Bargeld genötigt worden zu sein (siehe dazu Pressemeldung KPB Düren vom 17.09.2012). Erst durch die akribischen und zeitintensiven Ermittlungen des zuständigen Kriminalkommissariats kam die Wahrheit ans Tageslicht. So wurden dem angeblichen Opfer unter anderem auch 1100 Lichtbilder vorgelegt, weil er angegeben hatte, den von ihm in die Welt gesetzten Haupttäter eventuell wieder erkennen zu können.

Im Zuge der laufenden Ermittlungen fanden die Kriminalbeamten jedoch heraus, dass das angeblich geraubte Handy vom 21-Jährigen selbst in einem An- und Verkaufsladen zu Geld gemacht worden war. Schließlich gestand er aufgrund der Beweislage die Vortäuschung ein. Er hatte mit der erschwindelten Tat einem Gläubiger den Zeitverzug einer Geldzahlung plausibel machen wollen. Jetzt ist der Dürener selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren. Das Strafmaß steht noch nicht fest.

Richtig ist, dass insbesondere auch den Opfern von Raubdelikten die höchstmögliche Intensität bei den polizeilichen Ermittlungen zukommen sollte. Gerade darum ist es aber auch richtig, dass die Polizei bei dieser Deliktsschwere sehr genau hin schaut und alle Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpft. Vorgetäuschte Straftaten können demzufolge mit höherer Wahrscheinlichkeit aufgedeckt werden.

Die Vortäuschung einer Straftat ist kein Kavaliersdelikt. Wer unter Angabe falscher Tatsachen eine Anzeige erstattet, macht sich selbst strafbar, was unweigerlich zur Einleitung eines Verfahrens führt. Der Gesetzgeber hat dafür einen Strafrahmen vorgegeben. Am Ende steht möglicherweise eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine empfindliche Geldstrafe.

Rückfragen bitte an:

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