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POL-DN: 030326 -1- Neues Waffenrecht

Düren (ots)

030326 -1- Neues Waffenrecht
Kreis Düren - Das im vergangenen Jahr deutlich verschärfte
Waffenrecht tritt am 1. April in Kraft. An die Zuverlässigkeit und
persönliche Eignung für Waffenbesitzer werden - insbesondere vor dem
Hintergrund der Ereignisse am 26.04.2002 in Erfurt - erheblich höhere
Anforderungen gestellt. Der Erwerb von Schusswaffen durch
Privatpersonen wird auch weiterhin von dem Vorhandensein eines
Bedürfnisses abhängig gemacht. Bisher erteilte waffenrechtliche
Erlaubnisse gelten fort.
Jeder, der eine sog. Reizstoff-, Schreckschuss- oder Signalwaffe
außerhalb der eigenen vier Wände bei sich trägt ("führt"), braucht ab
01.04.2003 einen "Kleinen Waffenschein"; andernfalls macht er sich
strafbar. Der Kleine Waffenschein kann bei der Kreispolizeibehörde
Düren, Abteilung VL, Aachener Straße 28, 52349 Düren, beantragt
werden. Für die Ausstellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von
50,00 EUR erhoben.
Zahlreiche bisher nicht erlaubnispflichtige Gegenstände (z.B.
Elektroschockgeräte, verschiedene Spring- und Faustmesser,
Butterflymesser sowie Wurfsterne etc.) unterliegen ab 01.04.2003
einem Umgangsverbot. Wer dies nicht beachtet, macht sich zukünftig
strafbar. Besitzt jemand am 01.04.2003 solche Gegenstände, wird das
Verbot nicht wirksam, wenn er sie bis zum 31.08.2003 unbrauchbar
macht oder einem Berechtigten überlässt.
Wer ab dem 01.04.2003 auch schon bisher erlaubnispflichtige oder
verbotene Waffen ohne Erlaubnis besitzt, kann diese bis zum
31.08.2003 bei der Polizei abgeben oder unbrauchbar machen. Nur wenn
er diese Amnestieregelung des neuen Waffengesetzes nutzt, macht er
sich nicht strafbar.
Spielzeugwaffen (z.B. auch Soft-Air-Waffen) sind nur dann von den
strengen Regelungen des Waffengesetzes ausgenommen, wenn deren
Geschossbewegungsenergie nicht höher als 0,08 Joule ist. Sie dürfen
jedoch keine getreuen Nachahmungen von "scharfen Schusswaffen" sein.
Sind Soft-Air-Waffen mit einem "F" im Fünfeck gestempelt, sind Erwerb
und Besitz ab 18 Jahren frei, ohne diese Stempel bedürfen sie der
waffenrechtlichen Erlaubnis.
Das Mindestalter für Sportschützen, die Schusswaffen erwerben und
besitzen wollen, wird von 18 auf 21 Jahre angehoben. Ausnahmen
bestehen für Schusswaffen in bestimmten Kalibern und sind darüber
hinaus zur Förderung schießsportlich besonders talentierter Personen
möglich. Im wesentlichen werden Sportschützen auch in Zukunft die
Waffen erhalten, die sie für die Ausübung ihres Sports benötigen.
Für Jäger wird die Altersgrenze, ab der der Erwerb und Besitz von
Schusswaffen zulässig ist, von 16 auf 18 Jahre angehoben.
Wer Waffen erbt, kann diese noch für eine Übergangszeit unter
erleichterten Voraussetzungen besitzen (Erbenprivileg). Es bedarf
lediglich einer Anmeldung binnen eines Monats bei der
Kreispolizeibehörde.
Die Regelungen für eine sichere Aufbewahrung von Schusswaffen
wurden deutlich verbessert und konkretisiert.
Erhebliche Neuerungen bringt das Gesetz auch für Personen, die
gewerbsmäßig mit Waffen umgehen. So brauchen z.B. zukünftig
Schießbudenbetreiber auf Kirmessen und Schützenfesten eine
waffenrechtliche Erlaubnis. Die Regelungen für den Erwerb, Besitz und
das Führen von Schusswaffen durch Bewachungsunternehmer sind nunmehr
im Waffengesetz zusammengefasst worden. Ferner sind Waffenhändler
zukünftig verpflichtet, das Überlassen einer Waffe an einen anderen
binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Fragen zum neuen Waffengesetz beantworten die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Kreispolizeibehörde persönlich während der
Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch, Freitag jeweils von 8.00 - 12.00
Uhr) oder telefonisch unter Rufnummer 02421/949 - 320, -321, -338
oder 316.
ots-Originaltext: Polizei Düren
Digitale Pressemappe:
http://www.polizeipresse.de/p_story.htx?firmaid=8

Rückfragen bitte an:

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Pressestelle
Telefon:02421-949345
Fax: 02421-949349

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