POL-DN: Fünf Anzeigen an einem Tag - Zwei Jugendliche und ein Kind beschädigen Feuerlöscher, einen Pkw und Gebäudeteile
Düren (ots)
Gleich fünf Anzeigen wegen Sachbeschädigung und Beeinträchtigung von Nothilfemitteln musste die Polizei am Montag aufnehmen. Zwei Jugendliche und ein Kind hatten mehrmals Feuerlöscher von einem Dürener Parkhaus geworfen. Verletzt wurde glücklicherweise niemand.
Das erste Mal wurde die Polizei morgens um kurz nach sieben zu einem Parkhaus in der Schützenstraße gerufen. Dort meldete ein Zeuge vier Feuerlöscher, die rechts neben dem Parkhaus auf einem Parkplatz lagen. Ein Pkw war scheinbar von einem der Feuerlöscher beschädigt worden. Schnell war den eingesetzten Beamten klar: Unbekannte mussten die schweren Geräte aus dem Parkhaus entwendet und auf den Parkplatz geworfen haben.
Gegen 15:40 Uhr riefen Zeugen abermals die Polizei in die Schützenstraße. Wieder war ein Feuerlöscher auf das bereits zuvor beschädigte Auto geworfen worden. Ein Zeuge sagte aus, er habe zwei Jugendliche gesehen, die einen Löscher vom obersten Deck des Parkhauses auf den darunterliegenden Parkplatz warfen. Eine Nachschau im Parkhaus blieb jedoch erfolglos.
Gegen 21:30 Uhr wurden dann drei Kinder gemeldet, die im bereits bekannten Parkhaus mit Feuerwerkskörpern und Feuerlöschern spielen würden. Die Beamten fanden zwei Jugendliche, Jungen im Alter von 14 Jahren und ein Mädchen im Alter von 10 Jahren in der näheren Umgebung des Parkhauses auf.
Diesmal hatten die Drei einen Löschapparat auf eine neben dem Parkhaus befindliche Glasdachkuppel geworfen. Die Polizisten nahmen die drei mit zur Wache. Dort stellte sich heraus, dass die beiden Jugendlichen und das Mädchen in einem Kinderheim in Stolberg untergebracht sind. Zusammen mit einer Begleitung vom Jugendamt brachten die Beamten die Drei zurück in die Obhut ihrer Betreuer.
Bei der Entwendung und dem Missbrauch von Feuerlöschen handelt es sich um eine Straftat, da eine Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln vorliegt. Im Erwachsenenstrafrecht kann ein solches Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden.
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