POL-DN: Widerstand bei unerlaubter Geburtstagsfeier
Düren (ots)
In der Nacht von Samstag auf Sonntag wurde Polizeibeamte wegen einer Ruhestörung zu einem Mehrfamilienhaus in Gürzenich gerufen. Dort trafen sie in einer Wohnung auf viele Besucher, die durch ihre Teilnahme an einer Geburtstagsfeier nicht nur gegen die Vorschriften der Coronaschutzverordnung verstießen, sondern teilweise auch noch Widerstand gegen die Polizisten leisteten.
Gegen 02:45 Uhr suchte eine Streifenwagenbesatzung eine Wohnung eines Hauses an der Schillingsstraße auf. Auf ihr Klingeln öffnete der 25-jährige Wohnungsinhaber gemeinsam mit einer weiteren männlichen Person die Tür. Aufgrund der Geräuschkulisse war den Beamten schnell klar, dass sich in einem Nebenraum weitere Personen aufhielten. Die beiden Männer an der Tür leugneten dies jedoch und verweigerten den Beamten zudem den Zutritt zu den Wohnräumen.
Um der Ruhestörung ein Ende zu bereiten und dem Verdacht von vorliegenden Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung nachzugehen, betraten die Beamten die Wohnung und fanden im Wohnzimmer eindeutige Spuren einer Zusammenkunft mehrerer Personen: zahlreiche Sitzgelegenheiten, benutzte Gläser, Getränke, Kleidungsstücke und Handtaschen. Die dazu gehörigen Personen fanden die Beamten schließlich auf dem Balkon, wo sie sich dicht gedrängt vor den Polizisten zu verstecken versuchten.
Die Angetroffenen beschwerten sich lautstark darüber, dass die Polizei die Geburtstagsparty störe und verließen schließlich auf Anweisung die Wohnung. Gegen den Wohnungsinhaber und seine insgesamt acht männlichen und weiblichen Gäste im Alter zwischen 20 und 34 Jahren wurden Anzeigen wegen des Verstoßes gegen die Coronaschutzbestimmungen gefertigt. Gegen drei der Männer wurde darüber hinaus ein Strafverfahren wegen Widerstands eingeleitet, da sie sich körperlich gegen die polizeilichen Maßnahmen zur Wehr gesetzt hatten.
Zudem stellten die Beamten ein Mobiltelefon sicher, weil dessen Besitzer hiermit die Polizisten gefilmt hatte, obwohl ihn die Beamten aufforderten, dies zu unterlassen. Hierdurch steht er im Verdacht, eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes begangen zu habe, was eine Straftat darstellt.
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