POL-HI: 76-jährige, gehbehinderte Rentnerin durch zwei Trick- und Taschendiebinnen verfolgt und bestohlen - Täterinnen nutzten Hilflosigkeit der Frau aus
Hildesheim (ots)
(agu) Am Mittwochvormittag, dem 12.02.2014, suchte eine 76-jährige Rentnerin, die sich nur mithilfe eines Rollators fußläufig fortbewegen kann, eine Bank in der Fußgängerzone in Hildesheim, Almsstaße, auf. Am dortigen Schalter hob sie eine Bargeldsumme in Höhe eines 3-stelligen Eurobetrages ab und verstaute das Geld im Portemonnaie, das sie wieder in ihre Manteltasche steckte. Nach Verlassen der Bank kaufte sie noch in einem Geschäft ein und trat den Weg zurück zu ihrer Wohnanschrift in die Viktoriastraße, Innenstadt, an. Kaum hatte sie die Tür zum Mehrfamilienhaus aufgeschlossen, drängte sich von hinten eine fremde, weibliche Person dicht an ihr vorbei. Danach folgte eine weitere weibliche Unbekannte, die ihr durch Simulation mit den Händen anbot, den Rollator über einen zweistufigen Treppenabsatz zu tragen. Als die beiden Frauen das rollende Hilfsmittel der 76-jährigen über den Absatz gehoben hatten und danach schnell wieder das Weite suchten, stellte die gehbehinderte Dame fest, dass sie bestohlen worden war. Eine der beiden unbekannten Frauen hatte ihr unbemerkt das Portemonnaie mit dem gesamten Inhalt, Bargeld und Dokumente, entwendet.
Die Täterinnen, die wie Mutter und Tochter gewirkt haben sollen, werden wie folgt beschrieben:
1.
Weiblich, südosteuropäisches Aussehen; ca. 20 Jahre alt, ca. 170cm groß, schlanke Statur; langes, glattes, dunkles Haar; dunkle Bekleidung;
2.
Weiblich, südosteuropäisches Aussehen; ca. 50 Jahre alt, ca. 170cm groß, dickliche Statur; kurzes, glattes, dunkles Haar, dunkle Bekleidung;
Auffallend war die Ähnlichkeit der unbekannten Diebinnen, trotz ihrer körperlichen Gegensätzlichkeit.
Die Polizei geht davon aus, dass die beiden weiblichen Täterinnen ihr Opfer bereits im Vorfeld beobachtet und zu Fuß bis nach Hause verfolgt hatten. Vom Tätertypus her kommen sie sowohl für die Begehung mehrerer Varianten des Trickdiebstahls als auch für Taschendiebstähle in Betracht. Weil die Hilflosigkeit des gehbehinderten Opfers ausgenutzt worden war, ermittelt die Polizei wegen Diebstahls im besonders schweren Fall.
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