Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden
POL-HM: Bedenkliche Entwicklung: Polizei stellt Zunahme an Beleuchtungsmängel fest
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Hameln (ots)
(Hameln) Als Vorbereitung zur großen Fahrradaktion "Sicher auf zwei Rädern" am vergangenen Montag wurden zuvor durch die Hamelner Kontaktbeamten in den Grundschulen die Fahrräder der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Verkehrstauglichkeit begutachtet und geprüft.
Bezüglich der Verkehrssicherheit zieht der Verkehrssicherheitsberater der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden, Polizeihauptkommissar Andreas Hinz, eine alarmierende Bilanz: "weniger als die Hälfte aller überprüften Fahrräder erhielten die begehrte Prüfplakette, da diese erhebliche Mängel aufwiesen". Insbesondere die Beleuchtungseinrichtungen an den Fahrrädern mussten beanstandet werden. Von einigen Überprüfungsaktionen an Grundschulen wurden teilweise noch schlechtere Ergebnisse gemeldet: hier fielen annähernd dreiviertel aller kontrollierten Fahrräder durch.
"Mit der Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erhofften wir uns eine Verbesserung der Situation, so dass weitaus mehr Zweiräder die technische Überprüfung bestehen sollten. Genau das Gegenteil scheint eingetreten zu sein", so Hinz.
Zum Hintergrund: am 01.08.2013 wurde der § 67 StVZO geändert, in der die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern aufgeführt und geregelt werden. Anstatt eines verkabelten Dynamos als Energiequelle waren durch die Änderung nun auch batterie- oder akku-betriebene Scheinwerfer zulässig.
Im Gesetzestext heißt es dazu:
§ 67 (1) StVZO: Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.
§ 67 (2) StVZO sagt weiterhin: An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
Der alt hergebrachte Dynamo war bislang einer der Hauptgründe, weshalb kontrollierte Fahrräder bei der Prüfung durchfielen und keine Plakette erhielten. Entweder lag der Dynamokopf nicht am Reifen an, so dass er sich nicht drehte, oder die Kabel waren abgerissen oder durchgescheuert, so dass die angeschlossenen Scheinwerfer nicht leuchteten.
Leider haben sich die Erwartungen von Andreas Hinz, dass die Gesetzeserweiterung zu einer Verbesserung dieser Situation führt, nicht erfüllt. "Wir haben bei unseren Kontrollen diverse Mängel und Verstöße feststellen müssen, die die Beleuchtungseinrichtungen betreffen", führte Hinz weiter aus. Es wurden schlechtere Taschenlampen als Lichtquellen benutzt, die kein ausreichendes Licht abstrahlten. In einigen Fällen wurden kleine Billigtaschenlampen mit Gummibändern an der Lenkstange angebracht. "Die Lampe strahlte überall hin, aber nicht auf die Straße", so der Verkehrssicherheitsberater der Polizei. Eine sehr schlechte Lösung und sehr eigenwillige Auslegung der Gesetzesänderung, die im Straßenverkehr zu Problemen führen wird. In einigen Fällen wurden so lichtstarke LED-Lampen benutzt, dass andere Verkehrsteilnehmer geblendet wurden. Häufig fehlten die Beleuchtungseinrichtungen inklusive der wichtigen Reflektoren komplett. Die Reflektoren ergeben insgesamt ein Signalbild vom Fahrrad und erhöhen im erheblichen Maß die Wiedererkennbarkeit bei Dunkelheit.
Selbstverständlich kann man nun nach der Gesetzesänderung eine Akku-Lampe benutzen. Aber diese sollte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, die zusammenfassend wie folgt aussehen:
- jede Fahrradbeleuchtung muss für zulässig erklärt sein und eine amtliche Bauartgenehmigung haben - das gilt auch für Ansteckleuchten mit Akkus und Batterien. Zugelassene Scheinwerfer und Rückleuchten erkennt man an einem Prüfzeichen: es besteht aus einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben "K" und einer fünfstelligen Zahl,
- die Ansteckleuchten müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sein,
- die Leuchten müssen ständig betriebsfertig sein.
Mit einem Gummiband angebrachte Taschenlampen entsprechen demnach überhaupt nicht den Vorgaben und sind eine schlechte Wahl. Zugelassene Lampen besitzen eine Anzeige, anhand derer die Fahrer die Ladekapazität und die zu erwartende Leuchtdauer ablesen können. Damit soll verhindert werden, dass dem Fahrradfahrer während der Fahrt das Licht ausgeht und dieser plötzlich im Dunkeln steht bzw. fährt.
Vorschriftsmäßige Beleuchtung am Fahrrad - sehen und gesehen werden, ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit.
Rückfragen bitte an:
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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Jens Petersen
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