Polizeipräsidium Mittelfranken
POL-MFR: (1374) Alkoholisiert auf Fahrrad unterwegs - Verhaltenshinweise der Polizei
Fürth (ots)
Zwei Fahrradunfälle am 16.07.2009 mit schweren Verletzungen geben für die Polizei Anlass, auf Gefahren und Auswirkungen beim Fahren eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss hinzuweisen.
Gegen 17.00 Uhr ereignete sich der erste der beiden Unfälle in der Würzburger Straße. Dort war ein 51-Jähriger aus Fürth ohne Fremdverschulden gegen einen Laternenmast gefahren und zog sich hierbei diverse Verletzungen zu. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von knapp 2,5 Promille. Der Verunfallte musste, wie auch im zweiten Fall, in die Klinik transportiert werden.
Gegen Mitternacht befuhr ein 30-Jähriger die Nürnberger Straße in Fürth. Beim Versuch, von der Fahrbahn auf den Gehweg aufzufahren, stürzte er an der Bordsteinkante und fiel mit dem Gesicht in die Heckscheibe eines geparkten Pkw, die durch den Aufprall zerbrach. Beim dem erkennbar alkoholisierten 30-Jährigen konnte aufgrund seiner schweren Gesichtsverletzungen kein Atemalkoholtest mehr durchgeführt werden.
In beiden Fällen ist Fremdverschulden auszuschließen. Die Polizei bittet um Beachtung folgender Fakten:
Ab einem Wert von über 1,6 Promille ist der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr auch bei Fahrradfahrern erfüllt. Dies gilt auch, wenn ein Fahrradfahrer mit einem Alkoholwert von mitunter deutlich unter 1,6 Promille Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinien, plötzliche Bremsmanöver etc.) zeigt. Zwar sieht das Gesetz nicht wie bei Kraftfahrzeugführern eine Ordnungswidrigkeit ab 0,5 Promille vor, jedoch können die Alkoholwerte in Zusammenhang mit den oben genannten Ausfallerscheinungen schnell zu einer Anzeige nach dem § 316 des Strafgesetzbuches führen.
In der Folge fertigt die Polizei immer eine Meldung an die zuständige Führerscheinstelle. Diese prüft in der Regel die Durchführung einer Eignungsprüfung zur Teilnahme am Straßenverkehr. Wird bei dieser Eignungsprüfung die charakterliche Nichteignung festgestellt, so kann der Führerschein des Beschuldigten (also auch der Führerschein zum Führen von Pkw etc.) auf dem Verwaltungsweg eingezogen und somit das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art, zumindest zeitlich befristet, untersagt werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Tragen eines Fahrradhelmes bei Stürzen schwerere Kopfverletzungen verhindern kann.
Michael Sporrer/n
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