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Preisgleitklauseln gelten nicht für Verbraucherbauverträge

Expertentipp des Bauherren-Schutzbund: Preisgleitklauseln gelten nicht für Verbraucherbauverträge

Nach einem Erlass des Bundesbauministeriums und des Bundesverkehrsministeriums soll in neu abgeschlossenen Verträgen des Bundes eine Preisgleitklausel verbindlich aufgenommen werden. Diese ermöglicht eine nachträgliche Anpassung der im Vertrag fixierten Materialpreise an die aktuelle Marktentwicklung. Damit werden derartige Klauseln aber weder Vertragsbestandteil bei Verbraucherbauverträgen, noch ändert sich irgendetwas an der Zulässigkeit derartiger Klauseln in Bauverträgen mit privaten Bauherren. Darauf verweist der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Auch weiterhin seien die meisten Preisänderungsklauseln in Verträgen mit Verbrauchern unwirksam. Mit dem Hinweis beugt der Verbraucherschutzverband einem Vorgehen seitens unlauterer Unternehmen vor. Sie könnten gegenüber Verbrauchern mit Verweis auf den Erlass argumentieren, dass Preiserhöhungen unter den aktuellen Rahmenbedingungen nun selbstverständlich seien. Dies ist ausdrücklich nicht der Fall. Verbraucher sollten vor Vertragsabschluss und in Fällen, in denen sie pauschale Nachtragsforderungen von ihrem Hausbauunternehmen erhalten, die Rechtmäßigkeit am besten mithilfe eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht prüfen lassen.

Ihr Ansprechpartner
Erik Stange
Pressesprecher

Bauherren-Schutzbund e.V.
Brückenstraße 6
10179 Berlin

Tel. 030 400339 502
Fax 030 400339 512
E-Mail:  presse@bsb-ev.de
www.bsb-ev.de

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