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WGF AG - Anlegergemeinschaft Fachanwalt Dr. Stoll macht Schadensersatz geltend

Lahr (ots)

Es war keine schöne Weihnachtsüberraschung, die den Anlegern der WGF Hypothekenanleihen und WGF Genussrechte serviert wurde. Die Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG meldete am 11.Dezember 2012 Insolvenz an und seitdem stellen sich nicht wenige Anleger die Frage, wie es um die Sicherheit des angelegten Geldes bestellt ist. Denn vielfach wurden die WGF Anleihen als sichere Geldanlagen verkauft.

Dass in den Verkaufsprospekten seitenlang verschiedene Risiken aufgelistet sind, war vielen Anlegern nicht bewusst. So taucht im beispielsweise im Verkaufsprospekt der Anleihe WGFH08 der mittlerweile mit "Zündstoff" beladene Satz " Die Rückzahlung der Hypothekenanleihe 2011/2017 sowie die Bedienung der Zinsansprüche sind an die Ertragslage der WGF AG gebunden und können daher in der Insolvenz ausfallen." auf (S. 21).

Dieser Satz bedeutet nicht, dass eine Insolvenz automatisch und unabwendbar einen Totalverlust für die Anleger hinausläuft - Anleger ist aber dringend zu empfehlen, sich am Insolvenzverfahren zu beteiligen, denn durch die Insolvenzanmeldung wurden sämtliche (Rückzahlungs-)Ansprüche gegenüber der WGF AG fällig, selbst wenn diese erst in ein paar Jahren fällig werden sollten. Die Anleger der WGF Anleihen und WGF Genussrechte können eine Anwalt beauftragen, um ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend machen.

Müssen die Anleger die Eigenverwaltung einfach hinnehmen?

Im Zusammenhang mit dem jetzt anstehenden Insolvenzverfahren tauchen aber andere Fragestellungen auf, die Einfluss auf den Ausgang des Insolvenzverfahrens haben können. So wurde vom Amtsgericht Düsseldorf dem Antrag der WGF AG auf vorläufige Eigenverwaltung entsprochen - die WGF AG, die einen millionenschweren Verlust in dem Geschäftsbericht 2011 einräumen musste, soll jetzt ihr eigenes Insolvenzverfahren gemeinsam mit einem Sachwalter abwickeln.

Die Eigenverwaltung müssen die Anleger jedoch nicht widerstandslos hinnehmen. Anleger der WGF Anleihen und Genussscheine können einer Interessengemeinschaft beizutreten, die sich das Ziel gesetzt hat, das Insolvenzverfahren besser kontrollieren zu lassen. Dr. Ralf Stoll, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, gründete eine Interessengemeinschaft, um auf der anstehenden Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss installieren zu können.

Ein Gläubigerausschuss ist laut Insolvenzordnung berufen, die Abwicklung der Insolvenz im Interesse der Gläubiger (bzw. Anleger) zu überwachen und zu kontrollieren (§ 69 der Insolvenzordnung). Damit einem entsprechenden Vorhaben Erfolg beschieden ist, sollten möglichst viele Anleger gemeinsam und konzentriert vorgehen, was das Ziel der Interessengemeinschaft ist. Es haben sich bereits über 200 Anleger der WGF Anleihen und WGF Genussscheine an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen gewandt.

Weitere Haftungsgegner überprüfen

In einem zweiten Schritt kann neben dem Vorgehen im Insolvenzverfahren im Einzelfall überprüft werden, ob Schadensersatzansprüche gegenüber (solventen) Schuldnern bestehen. Da in den Fällen, welche der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vorliegen, die Anleger ihre WGF Anleihen oder WGF Genussscheine vielfach bei Banken wie der comdirekt bank, der DAB Bank sowie Raiffeisenbanken, Volksbanken oder Sparkassen erwarben, empfiehlt es sich, die Anlageberatung zu überprüfen. Wenn bei der Anlageberatung Fehler passierten - was in der Praxis häufig geschieht - bestehen Schadensersatzansprüche der Anleger, welche angesichts des Insolvenzverfahrens eine Alternative darstellen können. Daneben kommen noch weitere mögliche Haftungsgegner in Betracht, wie zum Beispiel Mitglieder des Aufsichtsrats, die sich in der Vergangenheit positiv über die WGF Finanzprodukte geäußert haben.

Beitritt zur Interessengemeinschaft: http://ots.de/k1oM6

Pressekontakt:

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Einsteinallee 3
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
www.dr-stoll-kollegen.de

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