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VW-Diesel-Abgasskandal: Jura-Professor Heese gegen Nutzungsentschädigung

Kanzlei Dr. Stoll & Sauer: Betrug darf sich nicht lohnen

Lahr (ots). Mit der von Gerichten gewährten Nutzungsentschädigung hat die VW AG im Diesel-Abgasskandal ihre Schadensersatzzahlungen an klagende Verbraucher bisher kleingerechnet. Doch damit könnte bald Schluss sein. Am Europäischen Gerichtshof EuGH in Luxemburg liegt zu diesem Thema ein Verfahren des Landgerichts Gera zur Vorabentscheidung vor (Az. C-663/19). Die Oberlandesgerichte Hamburg und Brandenburg haben jüngst die Sinnhaftigkeit der Nutzungsentschädigung angezweifelt. Gerade die beiden letztgenannten Gerichtshinweise gelten vor dem ersten Termin am Bundesgerichtshof BGH am 5. Mai 2020 als gutes Omen für die Verbraucher. Und auch der renommierte Jura-Professor Michael Heese von der Universität Regensburg sieht keinen Grund, warum VW durch die Nutzungsentschädigung begünstigt und der Käufer unzumutbar belastet werden sollte.

Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hofft im Diesel-Skandal auf BGH und EuGH

"Trickserei und Betrug dürfen durch die Nutzungsentschädigung nicht im Nachhinein honoriert werden", bringt Dr. Ralf Stoll von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr die Diskussion auf den Punkt. Denn genau das stellt die Nutzungsentschädigung für den Verbraucheranwalt dar. In der bisherigen Rechtspraxis wird dem geschädigten Verbraucher nach einer Formel der Gebrauchsvorteil durch die Fahrzeugnutzung als Nutzungsentschädigung von dem gezahlten Bruttokaufpreis abgezogen. Und je länger das Verfahren dauert, desto höher wurde die Entschädigung und desto geringer fiel der zu zahlende Schadensersatz aus. VW sei es bei der Motorenmanipulation nur um Kostensenkung und Gewinnmaximierung gegangen. Das sei auf kriminelle Weise durchgezogen worden. "Der Konzern hat sich einen Wettbewerbsvorteil auf Kosten der gutgläubigen Kunden verschafft." Die Geschädigten werden durch die Nutzungsentschädigung unzumutbar belastet und VW unbillig entlastet. Dr. Ralf Stoll ist sich sicher, dass sich BGH und auch EuGH den Argumenten der Verbraucheranwälte nicht verschließen können und die Nutzungsentschädigung kippen oder abmildern werden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber vertreten darüber hinaus rund 450.000 Verbraucher in der Musterfeststellungsklage gegen VW. Die Kanzlei sieht weiterhin gute Chancen für die Verbraucher gegen VW gerichtlich vorzugehen. Im kostenfreien Online-Check lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von VW herausfinden. Die Fälle werden kostenlos und individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG einigt.

Jura-Professor Heese hält Nutzungsentschädigung für unzumutbar

Mittlerweile ist es vor Gerichten unstrittig, dass die Hersteller von manipulierten Diesel-Fahrzeugen den Käufern haften und Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB zu zahlen haben. Strittig bleibt im Dieselskandal unter anderem die schadensmindernde Anrechnung der Nutzung des Fahrzeugs. Bis zu den Hinweisen der OLG Hamburg und Brandenburg (mehr dazu hier) sind die andern Instanz-Gerichte in der Mehrheit von einer solchen Anrechnung ausgegangen.

Der Regensburger Jurist Professor Michael Heese, der mit seinem " Projekt Dieselskandal" wie kein Zweiter die juristische Aufarbeitung beobachtet und analysiert, unterstreicht den Präventionsgedanken beim Thema Nutzungsentschädigung. "Vorteile, durch die ein starker Anreiz entsteht, die Rechtsverletzung gleichwohl zu begehen und / oder die Anspruchserfüllung ungehörig zu verzögern, sind auf den Schaden grundsätzlich nicht anzurechnen", schreibt er in der Zeitschrift "Verbraucher und Recht" ("Nutzungsentschädigung zugunsten der Hersteller manipulierter Diesel-Kraftfahrzeuge?", VuR 4/2019). Letztlich spricht er genau das an, was sich VW im Diesel-Abgasskandal seit vier Jahren zunutze macht. Durch die Hinhaltetaktik des Konzerns vor Gericht verringert sich der zu zahlende Schadensersatz durch die steigende Nutzungsentschädigung. Das OLG Hamburg hat genau diesen Umstand kritisiert.

Deshalb hält Heese bei der Herstellerhaftung im Dieselskandal einen Vorteilsausgleich zwischen Kläger und Autohersteller mittels Nutzungsentschädigung für nicht geboten. Auf die Schadensersatzansprüche der Käufer aus § 826 BGB sind Nutzungen zugunsten der Hersteller schadensmindernd nicht anzurechnen. Die dadurch zwangsläufige Bereicherung der Käufer ist aus besseren Wertungsgründen hinzunehmen. Die in der Instanz-Rechtsprechung bisher verbreitete Gegenansicht "widerspricht dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht" aus § 826 BGB, weil sie die geschädigten Käufer "unzumutbar belastet" und die Hersteller der manipulierten Fahrzeuge "unbillig begünstigt".

Heese findet insbesondere, dass die Geschädigten nicht behandelt werden dürfen, als hätten sie das Fahrzeug gemietet. Zudem sei es auch so, dass das erworbene Fahrzeug nach der Feststellung des BGH (Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019, Az. VIII ZR 225/17) über einen erheblichen Mangel verfüge und der Nutzungswert daher schon gar nicht in voller Höhe anfallen könne. So hat es auch das OLG Hamburg gesehen. Auch Billigkeitsgründe sprächen sehr stark dafür, dass der vorsätzlich handelnde Schädiger (in diesem Fall also Volkswagen) nicht durch eine solche Praxis bevorteilt werden dürfe. Heese plädiert dafür, dass die Rechtsprechung von der bisherigen Praxis abrückt und sie den Käufern den vollen Bruttokaufpreis zubilligt. Nur so gelange man zu einer hinreichenden Kompensation der Geschädigten.

Landgericht Gera mit vier Vorabentscheidungen vor dem EuGH

Das Landgericht Gera hat insgesamt vier Vorabentscheidung in VW-Verfahren zum EuGH entsandt (Az. C 633/19; C 759/19; C 809/19 und C 808/19). Im ersten deutschen Verfahren aus Gera (Az. C 663/19), das am 6. September 2019 am EuGH einging, steht auch die Nutzungsentschädigung auf dem Prüfstand. Das Landgericht will wissen, ob VW durch den Einbau einer illegalen Abschalteinrichtung EU-Recht gebrochen hat, das auch den Käufer des Autos schützen sollte. Wenn der EuGH das so sieht, ist VW nach Paragraph 826 BGB zu verurteilen - meint das Gericht in Gera. Außerdem soll Luxemburg für Gera die Frage ausloten, ob VW bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrags überhaupt eine Nutzungsentschädigung zusteht. Schließlich habe der Autohersteller gegen seine europarechtlichen Pflichten verstoßen und seine Kunden getäuscht. Darf das honoriert werden? In der originalen Gerichtsvorlage liest sich das folgendermaßen:

"Sind §§ 6, 27 EG-FGV bzw. Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1,46 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 dahin auszulegen, dass im Falle eines Verstoßes hiergegen die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs auf den Schaden des Endkunden ganz oder teilweise (ggf.: in welcher Weise bzw. in welchem Umfang?) zu entfallen hat, wenn der Endkunde wegen dieses Verstoßes die Rückgängigmachung des Fahrzeugkaufvertrages verlangen kann und verlangt? Ändert sich an der Auslegung etwas, wenn der Verstoß einhergeht mit der Täuschung der Genehmigungsbehörden und der Endkunden darüber, dass alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Einsatz des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, und Verstoß und Täuschung zu dem Zweck der Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen unter gleichzeitiger Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils auf Kosten der ahnungslosen Kunden erfolgen?"

Dr. Stoll & Sauer führt Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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