Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
VW-Diesel-Abgasskandal: Jura-Professor für Zinsen auf Kaufpreis
Kanzlei Dr. Stoll & Sauer optimistisch für EuGH-Termin
Im Diesel-Abgasskandal ist nicht nur die Nutzungsentschädigung für VW umstritten. Uneinheitlich bewerten Gerichte auch die Frage, ob der klagenden Käufer gegenüber VW einen Anspruch auf Verzinsung der Ersatzsumme nach Paragraph 849 BGB hat. Darüber hinaus herrscht in der Rechtsprechung und juristischen Literatur Einigkeit, Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Verbrauchern nach Paragraph 826 BGB zu verurteilen. Der Jura-Professor der Universität Bielefeld, Dr. Ansgar Staudinger, hält die Nutzungsentschädigung für VW rund um den Motor EA 189 in einem Beitrag der Neuen Juristischen Wochenschrift (2020, 641) für unangemessen. Auch legt er dar, warum VW dem Verbraucher eine Verzinsung zu bezahlen hat.
Positive Vorzeichen für die Verbraucher vor EuGH- und BGH-Termin
Die Rechtsprechung im Diesel-Abgasskandal ist derzeit eindeutig. VW wird von den Gerichten der ersten und zweiten Instanz verurteilt. Deutschland ist in 24 Oberlandesgerichtsbezirke aufgeteilt, die den 115 Landgerichten übergeordnet sind. Von diesen 24 Oberlandesgerichten haben sich inzwischen 21 Gerichte zur Haftungsfrage von VW im Fall des Diesel-Motors EA 189 geäußert. Lediglich das OLG Braunschweig und einzelne Senate der OLGs Bamberg, Koblenz und München haben eine Haftung von VW abgelehnt. 19 Gerichte haben VW dagegen nach § 826 BGB verurteilt bzw., im Fall der OLG Dresden, Hamburg, Frankfurt/Main und Jena, eine Verurteilung nach § 826 BGB angekündigt. Beim Thema Nutzungsentschädigung haben die OLGs Hamburg und Brandenburg Zweifel angemeldet. Bedeutsam ist dieser Trend beim Thema Nutzungsentschädigung vor allem vor dem Hintergrund anstehender höchstrichterlicher Entscheidungen im Diesel-Abgasskandal von VW. Der Europäische Gerichtshof EuGH will am 19. März 2020 und der Bundesgerichtshof BGH am 5. Mai 2020 wichtige Fragen im Diesel-Skandal beantworten. Eine davon ist der Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr wertet die Äußerungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Brandenburg sowie die juristischen Schriften als eine Neuorientierung. Die Wahrscheinlichkeit, dass der BGH zu einer ähnlichen juristischen Bewertung kommt, steigt mit den Äußerungen der Oberlandesgerichte und den Aufsätzen von namhaften Juristen in Fachzeitschriften. Letztlich wäre es ja absurd, wenn VW durch die Entschädigung und seine gerichtliche Hinhaltetaktik noch wirtschaftlich profitiert. Für die Verbraucher-Kanzlei ist klar, dass die Diesel-Fahrzeuge durch die Manipulation am Motor in ihrem Wert gemindert sind. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von VW herausfinden. Die Fälle werden kostenlos und individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG einigt. Die Verbraucher-Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber vertreten darüber hinaus rund 450.000 Verbraucher in der Musterfeststellungsklage gegen VW.
Professor Staudinger: Zinsanspruch besteht aus Paragraph 849 BGB
Der Jura-Professor Ansgar Staudinger kommt in seiner Analyse (NJW 2020, 641) zu dem Fazit, dass „den Käufern (…) gegen den Hersteller ein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises“ zusteht. Der Anspruch lässt sich aus Paragraph 849 BGB ableiten.
Wörtlich heißt es im BGB dazu:
„Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.“
Die Forderung aus § 849 BGB erfasst gleichermaßen Bar- oder Buchgeld. Der Kaufpreis, den der geschädigte Verbraucher an VW bezahlt hat, stellt eine „Entziehung“ im Sinne dieser BGB-Norm dar, argumentiert Staudinger. Denn VW hat den Verbraucher durch eine unerlaubte Handlung zum Kauf gedrängt und mit der erfolgten Zahlung oder Überweisung Geld entzogen. Staudinger stellt sich gegen die Auslegung des § 849 BGB, wonach der Käufer durch die Überlassung des Fahrzeuges bereits eine Kompensation erhalten habe. Für den Jura-Professor gibt 849 eine solche Interpretation aus normativer Sicht nicht her. Zudem sind die Einbußen des Verkäufers nicht im mangelhaften Fahrzeug zu sehen, sondern „vielmehr in dem täuschungsbedingten Eingriff in die Vertragsfreiheit“. Das Überlassen des Fahrzeuges beseitigt weder den Schaden im Rahmen vom § 826 BGB noch die Entziehung des Geldes innerhalb von § 849 BGB. Wenn tatsächlich eine Kompensation stattfinden würde, dann wäre die „betrugsmäßig veranlasste Sachentziehung von der Regelung aus § 849 BGB stets auszuschließen. (…) Das widerspricht der Interpretation durch den BGH, die täuschungsbedingte Verfügung durch den Geschädigten mit der Wegnahme einer Sache gleichzustellen“.
Dr. Stoll & Sauer führt Musterfeststellungsklage gegen VW mit an
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.
In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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