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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Im Diesel-Abgasskandal von VW rücken EuGH- und BGH-Termin näher
Kanzlei Dr. Stoll & Sauer rät beim MFK-Vergleich zur anwaltlichen Beratung

Im Diesel-Abgasskandal von VW rücken EuGH- und BGH-Termin näher / Kanzlei Dr. Stoll & Sauer rät beim MFK-Vergleich zur anwaltlichen Beratung
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Nach der Einigung zwischen der Volkswagen AG und dem Verbraucherzentrale Bundesverband vom 28. Februar 2020 fragen sich Verbraucher, warum es VW so eilig hat, die Klage vom Tisch zu bekommen und den Vergleich bis zum 20. April abgewickelt zu haben. Die Antwort: Am 19. März 2020 steht der Diesel-Abgasskandal am Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf der Tagesordnung. Am 5. Mai 2020 beschäftigt sich dann der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals mit der Abgasmanipulation des Autobauers. Die Zeichen vor den beiden Terminen deuten darauf hin, dass die Verbraucherrechte gestärkt werden und VW Niederlagen einstecken muss. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft aus Lahr zeigt auf, welche Themen beim EuGH und BGH zu einer Entscheidung anstehen.

Viele offene Fragen zum Vergleich der Musterfeststellungsklage

Im Diesel-Abgasskandal von VW haben sich in den vergangenen Wochen die Ereignisse überschlagen. In der Rechtsprechung zeichnet sich ein Trend zu verbraucherfreundlichen Urteilen und Äußerungen ab – mehr dazu hier. In der Musterfeststellungsklage gegen VW haben die Inhaber der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer einen Vergleich ausverhandelt und sind daher bestens darauf vorbereitet, Betroffene zu beraten und zur ihrem Recht zu verhelfen. Die Kanzlei gehört mit ihrem Know-how zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber vertreten rund 450.000 Verbraucher in der Musterfeststellungsklage gegen den Volkswagen-Konzern. Die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt in jedem Fall anwaltliche Beratung. Auf ihrer Website bietet ein Vergleichsrechner Anhaltspunkte zum möglichen Vergleichsangebot von VW und den Einstieg in eine kostenlose Beratung. Beratung ist notwendig, weil es offene Fragen gibt, die von Fall zu Fall unterschiedlich beantwortet können – mehr dazu hier.

Welche Themen sind vor der BGH-Entscheidung strittig?

1. Ganz generell: Die Rechtsprechung hat sich seit Beginn des
   Skandals im September 2015 zugunsten der Verbraucher
   entwickelt. Mittlerweile verurteilen 19 von 24
   Oberlandesgerichten und 98 von 115 Landgerichten den
   VW-Konzern. Selbst das OLG Braunschweig hat am 18. November
   bei der zweiten mündlichen Verhandlung über die Musterklage
   gegen VW angekündigt, bis zum nächsten Termin die
   Rechtsprechung der verurteilenden OLG genauer studieren zu
   wollen. Braunschweig hat bisher eine Haftung von VW abgelehnt.
   Auch hier hat ein Umdenken stattgefunden, das letztlich in den
   Vergleich zwischen VW und dem vzbv mündete. Zudem hat der BGH
   am 8. Januar 2019 in einem sogenannten Hinweisbeschluss (Az.
   VIII ZR 225/17 (https://www.vw-schaden.de/sites/default/files/
   2019-02/BGH%2C%20Beschluss%2C%20VIII%20ZR%20225-17.pdf) )
   Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgasreinigung als
   mangelhaft bezeichnet und auf diese Weise ein Umdenken an den
   untergeordneten Gerichten mit eingeleitet.
2. Das Thema Nutzungsentschädigung hat in den vergangenen Monaten
   eine neue Dynamik erhalten. Immer mehr Gerichte der ersten
   Instanz wollen das „sittenwidrige“ Handeln von VW, nicht auch
   noch mit einer Nutzungsentschädigung honorieren – mehr dazu
   hier (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/diesel-abgasskandal-
   keine-verjaehrung-2019-keine-nutzungsentschaedigung-landgerich
   t) . Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg regte am 13.
   Januar 2020 an, dass die Dieselfahrer weniger für die Nutzung
   ihrer Fahrzeuge zahlen sollten ( Az. 15 U 190/19 (https://www.
   uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/buergerliches-recht/heese
   /medien/olg_hamburg_15_u_190_19.pdf) ). Eine Entschädigung
   soll nur bis zur Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs
   bezahlt werden. Auch am Oberlandesgericht Brandenburg gibt es
   massive Zweifel daran, warum VW vom Diesel-Abgasskandal durch
   eine Nutzungsentschädigung profitieren sollte. Mit der
   Entschädigung reduziert sich der von VW an die Kläger zu
   zahlende Schadensersatz. Bisher haben OLG sich in der Regel
   für die Nutzungsentschädigung entschieden. Das Umdenken lässt
   kurz vor der ersten BGH-Verhandlung im Fall VW aufhorchen. Die
   Vermutung liegt nahe, dass die Karlsruher Richter den Fall
   ähnlich sehen könnten. Es gibt sogar Tendenzen, die gar keine
   Entschädigung für VW vorsehen. Denn die Käufer wären durch
   eine solche Anrechnung „unzumutbar belastet“, die Hersteller
   „unbillig begünstigt“, argumentiert der Rechtswissenschaftler
   Professor Dr. Michael Heese von der Universität Regensburg in
   seinem Aufsatz „Nutzungsentschädigung zugunsten der Hersteller
   manipulierter Diesel-Kraftfahrzeuge?“ (Verbraucher und Recht,
   4/2019). Zudem waren die manipulierten EA 189-Fahrzeuge von VW
   ungenehmigt und ohne Zulassungsfähigkeit auf den Straßen
   unterwegs – also illegal. Und sollte für eine illegale Nutzung
   auch noch eine Entschädigung bezahlt werden? Nein.
3. Ob für den Zeitraum zwischen Autokauf und Zustellung der Klage
   vier Prozent jährliche Zinsen auf den Kaufpreis zu zahlen
   sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Gerade
   Landgerichte verurteilen VW zu diesem Zins. Oberlandesgerichte
   haben das bislang nicht so gesehen. Doch auch hier ist
   kürzlich eine Kehrtwende eingetreten. Das OLG Köln hat diese
   sogenannten deliktische Zinsen 2019 einem Verbraucher
   zugesprochen. Das OLG Oldenburg zog in einem Verfahren nach.
   In dem Verfahren (Az. 14 U 166/19 (https://www.vw-schaden.de/a
   ktuelles/sensationsurteil-olg-oldenburg-wissen-der-klaeger-ueb
   er-diesel-abgasskandal-schuetzt-vw) ) entschied das Gericht am
   16. Januar 2020, dass der Kläger für den Zeitraum von der
   Kaufpreiszahlung bis zur Zustellung der Klage (fast drei
   Jahre) die begehrten Zinsen erhält. Entscheidet sich der BGH
   für den deliktischen Zins, kann das für VW richtig teuer
   werden. Manche Fahrzeuge, die in Klagen verwickelt sind,
   stammen aus dem Jahr 2008. Der Geschädigte könnte den
   Kaufpreis zurückerhalten – und wenn es gut läuft – keine
   Nutzungsentschädigung bezahlen müssen und noch Zinsen von 44
   Prozent erhalten, wenn er 2019 erst geklagt hatte. Der
   Jura-Professor Dr. Ansgar Staudinger von der Uni Bielefeld
   argumentiert ebenso gegen die Nutzungsentschädigung – mehr
   dazu hier (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/diesel-abgasska
   ndal-jura-professor-gegen-nutzungsentschaedigung-fuer-vw-kanzl
   ei-dr-stoll) ­- und plädiert für den Zins auf den Kaufpreis
   des Autos – mehr dazu hier (https://www.vw-schaden.de/aktuelle
   s/vw-diesel-abgasskandal-jura-professor-fuer-zinsen-auf-kaufpr
   eis-kanzlei-dr-stoll-sauer) .
4. Käufer, die nach dem Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals
   ihr Fahrzeug erworben hatten, gingen bei OLG meist leer aus.
   Wiederum das OLG Oldenburg hat ebenfalls in dem Verfahren (Az.
   14 U 166/19 (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/sensationsurt
   eil-olg-oldenburg-wissen-der-klaeger-ueber-diesel-abgasskandal
   -schuetzt-vw) ) mit der bisherigen Rechtsprechung gebrochen.
   Selbst, wenn der klagende Käufer über den Diesel-Abgasskandal
   bei VW informiert gewesen sein sollte, schützt das die VW AG
   nicht vor ihrer Strafe. Für das Gericht änderte auch die
   Ad-Hoc-Mitteilung des VW-Konzerns vom Herbst 2015 nichts am
   sittenwidrigen Handeln. Die Info über den Diesel-Abgasskandal
   hat auf die zivilrechtliche Haftung des Konzerns keinen
   Einfluss. Schließlich war der Schaden bereits eingetreten. Das
   Gericht hält es für nicht angemessen, bei einer vollendeten
   sittenwidrigen Handlung den Täter mit Straflosigkeit zu
   belohnen, nur, weil er sein Handeln öffentlich macht. Am
   Ergebnis der Tat ändert das nämlich nichts. Ebenso darf der
   geschädigte Käufer nicht das Risiko tragen, dass ihn die
   Aufklärungsmaßnahme der VW AG nicht erreicht hat. VW hatte
   sich in dem Verfahren auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 22.
   September 2015 berufen und wollte aufgrund dessen die Klage
   abgewiesen sehen – mehr dazu hier (https://www.vw-schaden.de/a
   ktuelles/sensationsurteil-olg-oldenburg-wissen-der-klaeger-ueb
   er-diesel-abgasskandal-schuetzt-vw) . Sieht der BGH das auch
   so, erhöht sich die Zahl der Anspruchsberechtigten massiv. Für
   VW könnte das sehr teuer werden.
5. Auch die Verjährung im Diesel-Abgasskandal von VW ist heftig
   umstritten. VW pocht auf die dreijährige Verjährungsfrist in
   zwei Varianten: Die erste beginnt Ende 2015 zu laufen und
   endet 2018. Die zweite beginnt Ende 2016 und endet 2019.
   Normalerweise beginnt die Verjährungsfrist gegen Ende des
   Jahres zu laufen, in dem das Tatereignis stattfand. 2015
   machte VW den Abgasskandal publik. Realistischer weise ging
   man bisher davon aus, dass allerhöchsten 2016 die Verbraucher
   vom Skandal informiert gewesen sein könnten. Das Landgericht
   Duisburg schob am 20. Januar 2020 den Verjährungsbeginn viel
   weiter hinaus als bisher angenommen worden war (Az. 4 O 165/19
   (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/vw-abgasskandal-auch-lg-d
   uisburg-sieht-2019-noch-keine-verjaehrung-kanzlei-dr-stoll-sau
   er) ). Begründung: Eine zutreffende Einschätzung der
   Rechtslage ist für das Gericht Voraussetzung für den
   Verjährungsbeginn. Die Rechtslage sei bisher nicht eindeutig.
   Die BGH-Rechtsprechung hält die Klageerhebung für Gläubiger
   unzumutbar, wenn die Rechtslage besonders verwickelt und
   problematisch ist oder, wenn gewichtige rechtliche Zweifel vor
   der Klärung der Rechtslage bestehen. Sieht der BGH die
   problematische Rechtslage im Fall VW gegeben, dann verlängert
   sich der Diesel-Abgasskandal um den VW-Motor EA 189 erneut.
   Ein weiteres Horrorszenario für VW bringt die Kanzlei Dr.
   Stoll & Sauer aus Lahr in die Verjährungs-Diskussion ein. Denn
   ganz so einfach ist es nicht, vor allem, wenn dabei
   „unerlaubte Handlungen“ im Spiel sind. „Die Ansprüche auf eine
   Geldzahlung können nach § 852
   (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__852.html) BGB
   frühestens nach zehn Jahren verjähren“, argumentierte die
   Verbraucher-Kanzlei. Diese zehnjährige Verjährungsfrist tritt
   dann ein, wenn der Ersatzpflichtige durch unerlaubte
   Handlungen jemand anderes geschädigt hat. Also: Wer
   sittenwidrig täuscht und trickst, darf sich keine Hoffnungen
   darauf machen, dass seine Tat durch eine schnelle und übliche
   Verjährung der gerechten Bestrafung entgeht.

Welche Fragen im Abgasskandal muss der EuGH klären?

Vor dem EuGH in Luxemburg geht es um ganz grundsätzliche Dinge im Diesel-Abgasskandal. Der EuGH ist deshalb mit dem Themenkomplex beschäftigt, weil durch die Abgasmanipulation europäisches Recht gebrochen worden sein könnte. Folgende Fragen müssen in Luxemburg geklärt werden:

1. Ist eine Abschalteinrichtung im Abgaskontrollsystem von
   Motoren überhaupt zulässig? Autohersteller betonen stets, dass
   die eingebauten Abschalteinrichtungen zum Schutz des Motors
   notwendig sind – so wie es in der EU-Rechtsvorschriften stehe.
   Doch das ist Interpretationssache. Experten bestreiten das.
   Dem EuGH liegen insgesamt sieben Verfahren zu diesem
   Themenkomplex zur Vorabentscheidung vor – sechs davon aus
   Deutschland, eines aus Frankreich – mehr dazu hier (https://ww
   w.vw-schaden.de/aktuelles/vw-abgasskandal-eugh-entscheidung-la
   esst-auf-sich-warten-schlussantrag-des-generalanwalts) . Hinzu
   kommen vier weitere Verfahren von Autoherstellern, die in
   Frankreich ihre Fahrzeuge in den Verkehr gebracht haben.
   Welche das genau sind, ist bis heute nicht bekannt geworden.
2. Gelten die von der EU festgesetzten Grenzwerte nur auf dem
   Prüfstand, wie die Hersteller mittlerweile vor Gericht
   behaupten? Sogar das Kraftfahrt-Bundesamt KBA hat sich dieser
   Argumentation angeschlossen. „Jedoch gelten für die
   betroffenen Fahrzeuge keine gesetzlichen Stickoxid-Grenzwerte
   im Straßenbetrieb“, teilte das KBA dem ZDF Magazin Frontal21 (
   https://www.zdf.de/politik/frontal-21/dieselabgase-software-up
   date-100.html) mit. Der BGH hat allerdings in seinem
   Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 ( VII ZR 225/111117 (http:
   //juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.p
   y?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII%20ZR%20225/17&nr=92892) )
   klargestellt, dass die Grenzwerte im normalen Fahrbetrieb
   gelten müssen. Das Europäische Gericht sieht das im Dezember
   2018 genauso, in dem es betont (Az. C 326/32), dass „die
   festgesetzten Grenzwerte für Stickoxidemissionen im
   tatsächlichen Fahrbetrieb einzuhalten sind“. Letztlich bricht
   das KBA hier Recht und Gesetz mit seiner Argumentation. Der
   EuGH in Luxemburg muss diese Frage in mehreren Verfahren aus
   Deutschland final klären – mehr dazu hier (https://www.vw-scha
   den.de/aktuelles/vw-abgasskandal-eugh-entscheidung-laesst-auf-
   sich-warten-schlussantrag-des-generalanwalts) .
3. Ist das Software-Update des Skandalmotors EA 189 zulässig? Die
   Deutsche Umwelthilfe hat gegen das Update geklagt. Am
   Europäischen Gerichtshof in Luxemburg liegt das Verfahren des
   Verwaltungsgerichts Schleswig zur Vorabentscheidung. – mehr
   dazu hier (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/diesel-abgasska
   ndal-das-vg-schleswig-laesst-am-eugh-zulaessigkeit-des-softwar
   e-updates) . Wird das Update für unzulässig erklärt, kommt es
   zum Dieselgate 2.0. Alle umgerüsteten Dieselmotoren vom Typ EA
   189 entsprächen dann nicht mehr der europäischen
   Typengenehmigung. Zudem muss der EuGH auch über die
   Rechtsmäßigkeit des „Thermofenster“ der Daimler AG
   vorabentscheiden – mehr dazu hier (https://www.vw-schaden.de/a
   ktuelles/diesel-abgasskandal-eugh-muss-ueber-daimlers-thermofe
   nster-entscheiden) .

Hier nochmals die wichtigsten Eckdaten des Vergleichs mit VW

1. Die Volkswagen AG verpflichtet sich, 830 Millionen Euro als
   Entschädigung an Teilnehmer der MFK auszubezahlen.
2. Der Vergleich erspart den Teilnehmern eine eigene Klage – so
   wie es das Verfahren zur MFK vorsieht, wenn es denn zu Ende
   geführt worden wäre. So gibt es jetzt ohne Umwege Geld.
3. Mit dem Vergleich erhalten Vergleichsberechtigten
   Entschädigungsangebote zwischen 1.350 und 6.257 Euro – je nach
   Modell und Alter des Fahrzeugs.
4. Vergleichsberechtigt sind rund 260.000 Teilnehmer der
   Musterfeststellungsklage.
5. Ausgeschlossen vom Vergleich sind allerdings einige
   Verbraucher, beispielsweise diejenigen, die die zum
   Kaufzeitpunkt Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hatten oder
   die ihr Fahrzeug nach dem 31. Dezember 2015 erworben haben.
   Diesen Verbrauchern steht es jetzt frei, eine Individualklage
   einzureichen.
6. VW wickelt den Vergleich in Eigenregie über eine
   Online-Plattform ab. Die Teilnehmer der MFK erhalten in naher
   Zukunft ein Informationsschreiben. Die Vereinbarung sieht vor,
   dass die Betroffenen im Zeitraum vom 20. März 2020 bis 20.
   April 2020 ihren Anspruch anmelden und den Vergleich annehmen
   können. Ein späterer Abschluss des Vergleiches ist
   grundsätzlich nicht möglich.
7. Der vzbv hat eine Drei-Stufen-Kontrolle bei der Abwicklung des
   Vergleichs festgeschrieben: VW verpflichtet sich, den
   Teilnehmern der MFK eine anwaltliche Erstberatung von bis zu
   einmalig 190 Euro (netto) zu bezahlen. Der vzbv rät den
   Verbrauchern dazu, sich von Anwälten beraten zu lassen, die
   mit dem Dieselskandal vertraut sind. Ein Wirtschaftsprüfer
   überwacht, kontrolliert und zahlt die Entschädigung an die
   Teilnehmer der MFK aus. Ein Monitoring-Team überwacht die
   Arbeitsweise, die Auszahlpraxis und regelt Problemfälle.
8. Der Vergleich ist für die Teilnehmer nicht verpflichtend.
   Jeder Verbraucher ist in seiner Entscheidung frei, das Angebot
   anzunehmen oder nicht. Jeder sollte überprüfen, ob eine
   individuelle Klage lukrativer sein kann als die Annahme des
   Vergleichs. Um das herauszufinden, bietet die Kanzlei Dr.
   Stoll & Sauer eine kostenfreie Beratung für die angemeldeten
   Verbraucher an. Mit unserem Vergleichsrechner (
www.vw-schaden.de/musterfeststellungsklagen
   (http://www.vw-schaden.de/musterfeststellungsklagen) ) können
   die Verbraucher bereits erste Zahlen an die Hand bekommen. Die
   Verbraucherkanzlei rät dringend dazu, sich anwaltlich beraten
   zu lassen.
9. Der vzbv wird die Musterfeststellungsklage zurücknehmen, wenn
   der Vergleich abgewickelt worden ist. Erst dann ist das
   gerichtliche Verfahren beendet. Für alle Betroffenen, die sich
   wirksam zum Klageregister angemeldet hatten, endet die Hemmung
   der Verjährung spätestens sechs Monate nach der Rücknahme der
   Musterfeststellungsklage.

Dr. Stoll & Sauer führt Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
Mobil für Presseanfragen: 0160/5369307 
christoph.rigling@dr-stoll-kollegen.de
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