Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Im Diesel-Abgasskandal von VW rücken EuGH- und BGH-Termin näher
Kanzlei Dr. Stoll & Sauer rät beim MFK-Vergleich zur anwaltlichen Beratung
Nach der Einigung zwischen der Volkswagen AG und dem Verbraucherzentrale Bundesverband vom 28. Februar 2020 fragen sich Verbraucher, warum es VW so eilig hat, die Klage vom Tisch zu bekommen und den Vergleich bis zum 20. April abgewickelt zu haben. Die Antwort: Am 19. März 2020 steht der Diesel-Abgasskandal am Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf der Tagesordnung. Am 5. Mai 2020 beschäftigt sich dann der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals mit der Abgasmanipulation des Autobauers. Die Zeichen vor den beiden Terminen deuten darauf hin, dass die Verbraucherrechte gestärkt werden und VW Niederlagen einstecken muss. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft aus Lahr zeigt auf, welche Themen beim EuGH und BGH zu einer Entscheidung anstehen.
Viele offene Fragen zum Vergleich der Musterfeststellungsklage
Im Diesel-Abgasskandal von VW haben sich in den vergangenen Wochen die Ereignisse überschlagen. In der Rechtsprechung zeichnet sich ein Trend zu verbraucherfreundlichen Urteilen und Äußerungen ab – mehr dazu hier. In der Musterfeststellungsklage gegen VW haben die Inhaber der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer einen Vergleich ausverhandelt und sind daher bestens darauf vorbereitet, Betroffene zu beraten und zur ihrem Recht zu verhelfen. Die Kanzlei gehört mit ihrem Know-how zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber vertreten rund 450.000 Verbraucher in der Musterfeststellungsklage gegen den Volkswagen-Konzern. Die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt in jedem Fall anwaltliche Beratung. Auf ihrer Website bietet ein Vergleichsrechner Anhaltspunkte zum möglichen Vergleichsangebot von VW und den Einstieg in eine kostenlose Beratung. Beratung ist notwendig, weil es offene Fragen gibt, die von Fall zu Fall unterschiedlich beantwortet können – mehr dazu hier.
Welche Themen sind vor der BGH-Entscheidung strittig?
1. Ganz generell: Die Rechtsprechung hat sich seit Beginn des Skandals im September 2015 zugunsten der Verbraucher entwickelt. Mittlerweile verurteilen 19 von 24 Oberlandesgerichten und 98 von 115 Landgerichten den VW-Konzern. Selbst das OLG Braunschweig hat am 18. November bei der zweiten mündlichen Verhandlung über die Musterklage gegen VW angekündigt, bis zum nächsten Termin die Rechtsprechung der verurteilenden OLG genauer studieren zu wollen. Braunschweig hat bisher eine Haftung von VW abgelehnt. Auch hier hat ein Umdenken stattgefunden, das letztlich in den Vergleich zwischen VW und dem vzbv mündete. Zudem hat der BGH am 8. Januar 2019 in einem sogenannten Hinweisbeschluss (Az. VIII ZR 225/17 (https://www.vw-schaden.de/sites/default/files/ 2019-02/BGH%2C%20Beschluss%2C%20VIII%20ZR%20225-17.pdf) ) Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgasreinigung als mangelhaft bezeichnet und auf diese Weise ein Umdenken an den untergeordneten Gerichten mit eingeleitet. 2. Das Thema Nutzungsentschädigung hat in den vergangenen Monaten eine neue Dynamik erhalten. Immer mehr Gerichte der ersten Instanz wollen das „sittenwidrige“ Handeln von VW, nicht auch noch mit einer Nutzungsentschädigung honorieren – mehr dazu hier (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/diesel-abgasskandal- keine-verjaehrung-2019-keine-nutzungsentschaedigung-landgerich t) . Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg regte am 13. Januar 2020 an, dass die Dieselfahrer weniger für die Nutzung ihrer Fahrzeuge zahlen sollten ( Az. 15 U 190/19 (https://www. uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/buergerliches-recht/heese /medien/olg_hamburg_15_u_190_19.pdf) ). Eine Entschädigung soll nur bis zur Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs bezahlt werden. Auch am Oberlandesgericht Brandenburg gibt es massive Zweifel daran, warum VW vom Diesel-Abgasskandal durch eine Nutzungsentschädigung profitieren sollte. Mit der Entschädigung reduziert sich der von VW an die Kläger zu zahlende Schadensersatz. Bisher haben OLG sich in der Regel für die Nutzungsentschädigung entschieden. Das Umdenken lässt kurz vor der ersten BGH-Verhandlung im Fall VW aufhorchen. Die Vermutung liegt nahe, dass die Karlsruher Richter den Fall ähnlich sehen könnten. Es gibt sogar Tendenzen, die gar keine Entschädigung für VW vorsehen. Denn die Käufer wären durch eine solche Anrechnung „unzumutbar belastet“, die Hersteller „unbillig begünstigt“, argumentiert der Rechtswissenschaftler Professor Dr. Michael Heese von der Universität Regensburg in seinem Aufsatz „Nutzungsentschädigung zugunsten der Hersteller manipulierter Diesel-Kraftfahrzeuge?“ (Verbraucher und Recht, 4/2019). Zudem waren die manipulierten EA 189-Fahrzeuge von VW ungenehmigt und ohne Zulassungsfähigkeit auf den Straßen unterwegs – also illegal. Und sollte für eine illegale Nutzung auch noch eine Entschädigung bezahlt werden? Nein. 3. Ob für den Zeitraum zwischen Autokauf und Zustellung der Klage vier Prozent jährliche Zinsen auf den Kaufpreis zu zahlen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Gerade Landgerichte verurteilen VW zu diesem Zins. Oberlandesgerichte haben das bislang nicht so gesehen. Doch auch hier ist kürzlich eine Kehrtwende eingetreten. Das OLG Köln hat diese sogenannten deliktische Zinsen 2019 einem Verbraucher zugesprochen. Das OLG Oldenburg zog in einem Verfahren nach. In dem Verfahren (Az. 14 U 166/19 (https://www.vw-schaden.de/a ktuelles/sensationsurteil-olg-oldenburg-wissen-der-klaeger-ueb er-diesel-abgasskandal-schuetzt-vw) ) entschied das Gericht am 16. Januar 2020, dass der Kläger für den Zeitraum von der Kaufpreiszahlung bis zur Zustellung der Klage (fast drei Jahre) die begehrten Zinsen erhält. Entscheidet sich der BGH für den deliktischen Zins, kann das für VW richtig teuer werden. Manche Fahrzeuge, die in Klagen verwickelt sind, stammen aus dem Jahr 2008. Der Geschädigte könnte den Kaufpreis zurückerhalten – und wenn es gut läuft – keine Nutzungsentschädigung bezahlen müssen und noch Zinsen von 44 Prozent erhalten, wenn er 2019 erst geklagt hatte. Der Jura-Professor Dr. Ansgar Staudinger von der Uni Bielefeld argumentiert ebenso gegen die Nutzungsentschädigung – mehr dazu hier (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/diesel-abgasska ndal-jura-professor-gegen-nutzungsentschaedigung-fuer-vw-kanzl ei-dr-stoll) - und plädiert für den Zins auf den Kaufpreis des Autos – mehr dazu hier (https://www.vw-schaden.de/aktuelle s/vw-diesel-abgasskandal-jura-professor-fuer-zinsen-auf-kaufpr eis-kanzlei-dr-stoll-sauer) . 4. Käufer, die nach dem Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals ihr Fahrzeug erworben hatten, gingen bei OLG meist leer aus. Wiederum das OLG Oldenburg hat ebenfalls in dem Verfahren (Az. 14 U 166/19 (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/sensationsurt eil-olg-oldenburg-wissen-der-klaeger-ueber-diesel-abgasskandal -schuetzt-vw) ) mit der bisherigen Rechtsprechung gebrochen. Selbst, wenn der klagende Käufer über den Diesel-Abgasskandal bei VW informiert gewesen sein sollte, schützt das die VW AG nicht vor ihrer Strafe. Für das Gericht änderte auch die Ad-Hoc-Mitteilung des VW-Konzerns vom Herbst 2015 nichts am sittenwidrigen Handeln. Die Info über den Diesel-Abgasskandal hat auf die zivilrechtliche Haftung des Konzerns keinen Einfluss. Schließlich war der Schaden bereits eingetreten. Das Gericht hält es für nicht angemessen, bei einer vollendeten sittenwidrigen Handlung den Täter mit Straflosigkeit zu belohnen, nur, weil er sein Handeln öffentlich macht. Am Ergebnis der Tat ändert das nämlich nichts. Ebenso darf der geschädigte Käufer nicht das Risiko tragen, dass ihn die Aufklärungsmaßnahme der VW AG nicht erreicht hat. VW hatte sich in dem Verfahren auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 berufen und wollte aufgrund dessen die Klage abgewiesen sehen – mehr dazu hier (https://www.vw-schaden.de/a ktuelles/sensationsurteil-olg-oldenburg-wissen-der-klaeger-ueb er-diesel-abgasskandal-schuetzt-vw) . Sieht der BGH das auch so, erhöht sich die Zahl der Anspruchsberechtigten massiv. Für VW könnte das sehr teuer werden. 5. Auch die Verjährung im Diesel-Abgasskandal von VW ist heftig umstritten. VW pocht auf die dreijährige Verjährungsfrist in zwei Varianten: Die erste beginnt Ende 2015 zu laufen und endet 2018. Die zweite beginnt Ende 2016 und endet 2019. Normalerweise beginnt die Verjährungsfrist gegen Ende des Jahres zu laufen, in dem das Tatereignis stattfand. 2015 machte VW den Abgasskandal publik. Realistischer weise ging man bisher davon aus, dass allerhöchsten 2016 die Verbraucher vom Skandal informiert gewesen sein könnten. Das Landgericht Duisburg schob am 20. Januar 2020 den Verjährungsbeginn viel weiter hinaus als bisher angenommen worden war (Az. 4 O 165/19 (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/vw-abgasskandal-auch-lg-d uisburg-sieht-2019-noch-keine-verjaehrung-kanzlei-dr-stoll-sau er) ). Begründung: Eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage ist für das Gericht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Die Rechtslage sei bisher nicht eindeutig. Die BGH-Rechtsprechung hält die Klageerhebung für Gläubiger unzumutbar, wenn die Rechtslage besonders verwickelt und problematisch ist oder, wenn gewichtige rechtliche Zweifel vor der Klärung der Rechtslage bestehen. Sieht der BGH die problematische Rechtslage im Fall VW gegeben, dann verlängert sich der Diesel-Abgasskandal um den VW-Motor EA 189 erneut. Ein weiteres Horrorszenario für VW bringt die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer aus Lahr in die Verjährungs-Diskussion ein. Denn ganz so einfach ist es nicht, vor allem, wenn dabei „unerlaubte Handlungen“ im Spiel sind. „Die Ansprüche auf eine Geldzahlung können nach § 852 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__852.html) BGB frühestens nach zehn Jahren verjähren“, argumentierte die Verbraucher-Kanzlei. Diese zehnjährige Verjährungsfrist tritt dann ein, wenn der Ersatzpflichtige durch unerlaubte Handlungen jemand anderes geschädigt hat. Also: Wer sittenwidrig täuscht und trickst, darf sich keine Hoffnungen darauf machen, dass seine Tat durch eine schnelle und übliche Verjährung der gerechten Bestrafung entgeht.
Welche Fragen im Abgasskandal muss der EuGH klären?
Vor dem EuGH in Luxemburg geht es um ganz grundsätzliche Dinge im Diesel-Abgasskandal. Der EuGH ist deshalb mit dem Themenkomplex beschäftigt, weil durch die Abgasmanipulation europäisches Recht gebrochen worden sein könnte. Folgende Fragen müssen in Luxemburg geklärt werden:
1. Ist eine Abschalteinrichtung im Abgaskontrollsystem von Motoren überhaupt zulässig? Autohersteller betonen stets, dass die eingebauten Abschalteinrichtungen zum Schutz des Motors notwendig sind – so wie es in der EU-Rechtsvorschriften stehe. Doch das ist Interpretationssache. Experten bestreiten das. Dem EuGH liegen insgesamt sieben Verfahren zu diesem Themenkomplex zur Vorabentscheidung vor – sechs davon aus Deutschland, eines aus Frankreich – mehr dazu hier (https://ww w.vw-schaden.de/aktuelles/vw-abgasskandal-eugh-entscheidung-la esst-auf-sich-warten-schlussantrag-des-generalanwalts) . Hinzu kommen vier weitere Verfahren von Autoherstellern, die in Frankreich ihre Fahrzeuge in den Verkehr gebracht haben. Welche das genau sind, ist bis heute nicht bekannt geworden. 2. Gelten die von der EU festgesetzten Grenzwerte nur auf dem Prüfstand, wie die Hersteller mittlerweile vor Gericht behaupten? Sogar das Kraftfahrt-Bundesamt KBA hat sich dieser Argumentation angeschlossen. „Jedoch gelten für die betroffenen Fahrzeuge keine gesetzlichen Stickoxid-Grenzwerte im Straßenbetrieb“, teilte das KBA dem ZDF Magazin Frontal21 ( https://www.zdf.de/politik/frontal-21/dieselabgase-software-up date-100.html) mit. Der BGH hat allerdings in seinem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 ( VII ZR 225/111117 (http: //juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.p y?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII%20ZR%20225/17&nr=92892) ) klargestellt, dass die Grenzwerte im normalen Fahrbetrieb gelten müssen. Das Europäische Gericht sieht das im Dezember 2018 genauso, in dem es betont (Az. C 326/32), dass „die festgesetzten Grenzwerte für Stickoxidemissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb einzuhalten sind“. Letztlich bricht das KBA hier Recht und Gesetz mit seiner Argumentation. Der EuGH in Luxemburg muss diese Frage in mehreren Verfahren aus Deutschland final klären – mehr dazu hier (https://www.vw-scha den.de/aktuelles/vw-abgasskandal-eugh-entscheidung-laesst-auf- sich-warten-schlussantrag-des-generalanwalts) . 3. Ist das Software-Update des Skandalmotors EA 189 zulässig? Die Deutsche Umwelthilfe hat gegen das Update geklagt. Am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg liegt das Verfahren des Verwaltungsgerichts Schleswig zur Vorabentscheidung. – mehr dazu hier (https://www.vw-schaden.de/aktuelles/diesel-abgasska ndal-das-vg-schleswig-laesst-am-eugh-zulaessigkeit-des-softwar e-updates) . Wird das Update für unzulässig erklärt, kommt es zum Dieselgate 2.0. Alle umgerüsteten Dieselmotoren vom Typ EA 189 entsprächen dann nicht mehr der europäischen Typengenehmigung. Zudem muss der EuGH auch über die Rechtsmäßigkeit des „Thermofenster“ der Daimler AG vorabentscheiden – mehr dazu hier (https://www.vw-schaden.de/a ktuelles/diesel-abgasskandal-eugh-muss-ueber-daimlers-thermofe nster-entscheiden) .
Hier nochmals die wichtigsten Eckdaten des Vergleichs mit VW
1. Die Volkswagen AG verpflichtet sich, 830 Millionen Euro als Entschädigung an Teilnehmer der MFK auszubezahlen. 2. Der Vergleich erspart den Teilnehmern eine eigene Klage – so wie es das Verfahren zur MFK vorsieht, wenn es denn zu Ende geführt worden wäre. So gibt es jetzt ohne Umwege Geld. 3. Mit dem Vergleich erhalten Vergleichsberechtigten Entschädigungsangebote zwischen 1.350 und 6.257 Euro – je nach Modell und Alter des Fahrzeugs. 4. Vergleichsberechtigt sind rund 260.000 Teilnehmer der Musterfeststellungsklage. 5. Ausgeschlossen vom Vergleich sind allerdings einige Verbraucher, beispielsweise diejenigen, die die zum Kaufzeitpunkt Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hatten oder die ihr Fahrzeug nach dem 31. Dezember 2015 erworben haben. Diesen Verbrauchern steht es jetzt frei, eine Individualklage einzureichen. 6. VW wickelt den Vergleich in Eigenregie über eine Online-Plattform ab. Die Teilnehmer der MFK erhalten in naher Zukunft ein Informationsschreiben. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Betroffenen im Zeitraum vom 20. März 2020 bis 20. April 2020 ihren Anspruch anmelden und den Vergleich annehmen können. Ein späterer Abschluss des Vergleiches ist grundsätzlich nicht möglich. 7. Der vzbv hat eine Drei-Stufen-Kontrolle bei der Abwicklung des Vergleichs festgeschrieben: VW verpflichtet sich, den Teilnehmern der MFK eine anwaltliche Erstberatung von bis zu einmalig 190 Euro (netto) zu bezahlen. Der vzbv rät den Verbrauchern dazu, sich von Anwälten beraten zu lassen, die mit dem Dieselskandal vertraut sind. Ein Wirtschaftsprüfer überwacht, kontrolliert und zahlt die Entschädigung an die Teilnehmer der MFK aus. Ein Monitoring-Team überwacht die Arbeitsweise, die Auszahlpraxis und regelt Problemfälle. 8. Der Vergleich ist für die Teilnehmer nicht verpflichtend. Jeder Verbraucher ist in seiner Entscheidung frei, das Angebot anzunehmen oder nicht. Jeder sollte überprüfen, ob eine individuelle Klage lukrativer sein kann als die Annahme des Vergleichs. Um das herauszufinden, bietet die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer eine kostenfreie Beratung für die angemeldeten Verbraucher an. Mit unserem Vergleichsrechner ( www.vw-schaden.de/musterfeststellungsklagen (http://www.vw-schaden.de/musterfeststellungsklagen) ) können die Verbraucher bereits erste Zahlen an die Hand bekommen. Die Verbraucherkanzlei rät dringend dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. 9. Der vzbv wird die Musterfeststellungsklage zurücknehmen, wenn der Vergleich abgewickelt worden ist. Erst dann ist das gerichtliche Verfahren beendet. Für alle Betroffenen, die sich wirksam zum Klageregister angemeldet hatten, endet die Hemmung der Verjährung spätestens sechs Monate nach der Rücknahme der Musterfeststellungsklage.
Dr. Stoll & Sauer führt Musterfeststellungsklage gegen VW mit an
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.
In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Einsteinallee 1/1 77933 Lahr Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0 Fax: 07821 / 92 37 68 - 889 Mobil für Presseanfragen: 0160/5369307 christoph.rigling@dr-stoll-kollegen.de https://www.dr-stoll-kollegen.de/ https://www.dieselskandal-anwalt.de/ https://www.vw-schaden.de/ https://www.staatshaftung.eu/