Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Diesel-Abgasskandal: Auch OLG Saarbrücken verurteilt VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB
Im Diesel-Abgasskandal von VW hat sich mittlerweile das 19. von 24 Oberlandesgerichten auf die Seite der Verbraucher geschlagen. Das Saarländische Oberlandesgericht sah einen Schadensersatzanspruch einer Käuferin gegen VW. Das Gericht verurteilte daher den Autobauer am 14. Februar 2020 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung nach § 826 BGB (Az. 2 U 128/19). Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr hat sich die Entwicklung in der Rechtsprechung eindeutig zugunsten der Verbraucher entwickelt. VW hat vor Gericht kaum noch eine Chance. Die Verbraucher-Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber vertreten darüber hinaus rund 450.000 Verbraucher in der Musterfeststellungsklage gegen VW und haben dabei einen Vergleich über 830 Millionen Euro für die Teilnehmer ausverhandelt – mehr dazu hier.
Tendenzen pro Verbraucher vor BGH-Termin am 5. Mai 2020
Besonders erfreulich für die Verbraucher ist die Tendenz der vergangenen Monate, dass an Oberlandesgerichten VW nicht nur verurteilt wird, sondern sogar die Sinnhaftigkeit der Nutzungsentschädigung für VW in Zweifel gezogen wird. Das Hanseatische Oberlandesgericht regte am 13. Januar 2020 an, dass die Dieselfahrer weniger für die Nutzung ihrer Fahrzeuge zahlen sollten ( Az. 15 U 190/19). Auch am Oberlandesgericht Brandenburg gibt es massive Zweifel daran, warum VW vom Diesel-Abgasskandal durch eine Nutzungsentschädigung profitieren sollte. Mit der Entschädigung reduziert sich der von VW an die Kläger zu zahlende Schadensersatz. Die Hinweise aus Hamburg und Brandenburg lassen rund zwei Monate vor der ersten Verhandlung zum Diesel-Skandal vor dem Bundesgerichtshof BGH am 5. Mai 2020 aufhorchen. Da könnte es durchaus sein, dass die BGH-Richter die Nutzungsentschädigung ähnlich einschätzen wie ihre Kollegen in Hamburg und Brandenburg. Auch deshalb sieht die Verbraucher Kanzlei Dr. Stoll & Sauer weiterhin gute Chancen für die Verbraucher gegen VW gerichtlich vorzugehen. Denn klar ist, dass die Diesel-Fahrzeuge durch die Manipulation am Motor in ihrem Wert gemindert sind. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von VW herausfinden. Die Fälle werden kostenlos und individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG einigt.
OLG Saarbrücken sieht sittenwidriges Verhalten von VW
In dem vorliegenden Verfahren machte die Käuferin eines VW Polo Blue Motion 1,2 l TDI gegenüber der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs Schadensersatz geltend. Die Klägerin hatte das Fahrzeug im Jahr 2010 zu einem Kaufpreis von 18.445 Euro bei einem Autohaus erworben. In das Fahrzeug war ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamts über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügte. Unter Hinweis darauf, dass sie das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie von der Manipulation am Abgaskontrollsystem Kenntnis gehabt hätte, hat die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung gestützt.
Der 2. Zivilsenat des Saarländischen OLG hat mit seinem Urteil ebenfalls einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) bejaht. Die unzulässige Abschalteinrichtung sei eine arglistige Täuschung potentieller Erwerber entsprechender Fahrzeuge gewesen. Aus dem Umstand der Verheimlichung des Einsatzes der Software sowohl gegenüber den zuständigen Behörden als auch gegenüber potentiellen Kunden ließe sich schließen, dass die verantwortlichen Mitarbeiter in der Vorstellung gehandelt hätten, dass der Einsatz der Software im Falle des Bekanntwerdens zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typgenehmigung und der weiteren Betriebszulassung der entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge führen werde. Ein solches Vorgehen sei als sittenwidrig zu bewerten, zumal die Täuschung offensichtlich nur dazu gedient haben könne, unter Ausnutzung der Fehlvorstellung potentieller Kunden hohe Absatzzahlen zu erreichen, durch Kostensenkung eine Gewinnmaximierung zu erzielen und sich Wettbewerbsvorteile zu sichern.
Der der Klägerin entstandene Schaden bestehe darin, dass der abgeschlossene Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht ihren berechtigten Erwartungen entsprochen habe. Dieser Schaden sei dadurch zu ersetzen, dass die Beklagte der Klägerin gegen Rücknahme des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatte. In diesem Zusammenhang müsse sich die Klägerin allerdings die Vorteile, die sie durch die mehrjährige Nutzung des Fahrzeugs erlangt habe, anrechnen lassen. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und den Umstand, dass zu den hier relevanten Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG-Rechtsprechung im Diesel-Abgasskandal verbraucherfreundlich
Deutschland ist in 24 Oberlandesgerichtsbezirke aufgeteilt, die den 115 Landgerichten übergeordnet sind. Von diesen 24 Oberlandesgerichten haben sich inzwischen 21 Gerichte zum Dieselskandal rund um den VW-Motor EA 189 und Erwerb vor September 2015 geäußert. 19 Oberlandesgerichte haben VW nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt - im Fall der OLG Dresden, Hamburg, Frankfurt/Main und Jena ist die Verurteilung nach § 826 BGB bisher nur angekündigt worden. Lediglich das OLG Braunschweig und einzelne Senate der Oberlandesgerichte Bamberg, Koblenz und München haben eine Haftung von VW abgelehnt. Aber selbst beim OLG Braunschweig ist ein Umdenken in Gang gesetzt worden. In der zweiten mündlichen Verhandlung zur Musterfeststellungsklage gegen VW am 18. November 2019 hatte der Vorsitzende Richter Michael Neef angekündigt, beim nächsten Sitzungstermin die Argumente der verurteilenden Oberlandesgerichte genauer prüfen zu wollen. Letztlich hat diese Sichtweise VW dazu bewogen, in Vergleichsverhandlungen einzusteigen. Am 28. Februar 2020 mündeten die Verhandlungen in einem 830-Millionen-Kompromiss für die Teilnehmer der Musterfeststellungsklage – mehr dazu hier.
Folgende OLG haben VW mittlerweile nach § 826 BGB verurteilt – oder haben die Absicht erklärt:
1. Schleswig-Holsteinisches OLG 2. OLG Oldenburg 3. OLG Celle 4. OLG Hamm 5. OLG Düsseldorf 6. OLG Köln 7. OLG Koblenz 8. Saarländisches OLG 9. OLG Zweibrücken 10. OLG Karlsruhe 11. OLG Stuttgart 12. Kammergericht Berlin 13. OLG Naumburg 14. OLG München 15. Brandenburgisches OLG 16. OLG Frankfurt – Verurteilung angekündigt 17. OLG Dresden – Verurteilung angekündigt 18. OLG Hamburg – Verurteilung angekündigt 19. Thüringer OLG – Verurteilung angekündigt
Von den 115 Landgerichten in Deutschland verurteilen VW im Diesel-Abgasskandal mittlerweile 99.
Dr. Stoll & Sauer führt Musterfeststellungsklage gegen VW mit an
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.
In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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