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Geschafft: Diesel-Richter bringt Porsche-Verfahren vor EuGH

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Der Diesel-Richter Dr. Fabian Richter Reuschle hat es geschafft, wovon ihn die Daimler AG seit Monaten abhält: Der Richter am Stuttgarter Landgericht hat ein Verfahren im Diesel-Abgasskandal zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. In dem Verfahren (Az. 3 O 31/20) gegen die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG geht es um wichtige Fragen im Diesel-Abgasskandal, die schon lange auf höchstrichterliche Klärung warten. Was ist unter dem Begriff Abschalteinrichtung zu verstehen? Ist das sogenannte Thermofenster als Emissionsminderungsstrategie zulässig? Müssen die von der EU festgesetzten Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden oder auch im Realbetrieb auf der Straße? Muss der Verbraucher bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages eine Nutzungsentschädigung an den Autobauer bezahlen? Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr hält den Gang zum EuGH für dringend notwendig.

Wichtige Fragen im Diesel-Abgasskandal für den EuGH

Die im Diesel-Abgasskandal involvierten Autobauer fürchten sich wie der Teufel das Weihwasser vor höchstrichterlichen Entscheidungen und versuchen sie, mit allen Mitteln zu verhindern. Diesel-Richter Reuschle gilt als Schrecken der Automobilindustrie. Unter anderem wollte er Ende November 2019 21 Verfahren gegen die Daimler-AG Ende zusammenfassen und ähnliche Fragen wie im Porsche-Fall zur Vorabentscheidung an den EuGH weiterleiten. Daimler reagierte mit einem Befangenheitsantrag, über den noch nicht entscheiden worden ist. Das Ganze weitete sich zu einem handfesten Justizskandal aus, - mehr dazu hier. Doch um welche Fragen geht es jetzt im Porsche-Fall. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer dokumentiert den Beschluss des Landgerichts Stuttgart.

  1. Auslegung des Begriffs "Abschalteinrichtung"
    1. Ist Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass der 
       Begriff "Konstruktionsteil" nur ausschließlich mechanische Elemente eines physischen Gebildes 
       erfasst?
    2. Für den Fall, dass Frage 1. verneint wird: Ist Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 
       dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass vom Emissionskontrollsystem nur die im Motorstrang 
       nachgelagerte Abgasreinigungsanlage (z. B. in Form von Diesel-Oxidations-Katalysatoren, 
       Dieselpartikelfilter, NOx-Reduktionskatalysatoren) erfasst wird?
    3. Ist Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass vom 
       Emissionskontrollsystem sowohl innermotorische als auch außermotorische Maßnahmen zur 
       Emissionsminderung erfasst werden?
  2. Auslegung des Begriffs "normale Betriebsbedingungen"
    1. Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass der 
       Begriff der "normalen Betriebsbedingungen" nur die Fahrbedingungen im NEFZ-Zyklus umschreibt?
    2. Für den Fall, dass die Frage 1. verneint wird: Ist Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz. 2 in Verbindung mit. 5
       Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass die Hersteller 
       gewährleisten müssen, dass die in Anhang l der Verordnung festgelegten Grenzwerte auch im 
       Alltagsgebrauch eingehalten werden?
    3. Für den Fall, dass Frage 2. bejaht wird: Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 
       dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass der Begriff der "normalen Betriebsbedingungen" die 
       tatsächlichen Fahrbedingungen im Alltagsgebrauch umschreibt?
    4. Für den Fall, dass Frage 3. verneint wird: Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) dahingehend 
       auszulegen und anzuwenden, dass der Begriff der "normalen Betriebsbedingungen" die tatsächlichen 
       Fahrbedingungen im Alltagsgebrauch unter Zugrundelegung einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 33,6 
       km/h und einer Maximalgeschwindigkeit von 120,00 km/h umschreibt?
  3. Zulässigkeit temperaturabhängiger Emissionsminderungsstrategien
    1. Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass eine 
       Ausrüstung eines Fahrzeugs unzulässig ist, wonach ein Bauteil, welches das Emissionsverhalten 
       voraussichtlich beeinflusst, so konstruiert ist, dass die Abgasrückführrate so geregelt wird, dass 
       es nur zwischen 20° und 30°C einen schadstoffarmen Modus gewährleistet und außerhalb dieses 
       Temperaturfensters sukzessive verringert wird?
    2. Für den Fall, dass Frage 1. verneint wird: Ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 
       dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass eine Abschalteinrichtung gleichwohl unzulässig ist, wenn
       sie fortlaufend außerhalb des Temperaturfensters zwischen 20° und 30°C zum Schutz des Motors 
       arbeitet und dadurch die Abgasrückführung erheblich verringert ist?
  4. Auslegung des Begriffs "notwendig" im Sinne des Ausnahmetatbestandes
    1. Ist Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und 
       anzuwenden, dass eine Notwendigkeit für den Einsatz von Abschalteinrichtungen im Sinne der Norm nur 
       dann zu bejahen ist, wenn auch unter Einsatz der im Zeitpunkt der Erlangung der Typgenehmigung für 
       das jeweilige Fahrzeugmodell verfügbaren Spitzentechnologie der Schutz des Motors vor Beschädigung 
       oder Unfall und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht zu gewährleisten war?
    2. Für den Fall, dass die Frage 1. verneint wird: Ist Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst, a) der Verordnung 
       (EG) dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass eine Notwendigkeit für den Einsatz von 
       Abschalteinrichtungen im Sinne der Norm zu verneinen ist, wenn die in der Motorsteuerung 
       hinterlegten Parameter so gewählt sind, dass die Abgasreinigung aufgrund ihrer vorgegebenen 
       Temperaturabhängigkeit wegen der gewöhnlich zu erwartenden Temperaturen während eines Großteils des 
       Jahres nicht oder nur eingeschränkt aktiviert wird?
  5. Auslegung des Begriffs "Beschädigung" im Sinne des Ausnahmetatbestands
    1. Ist Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und 
       anzuwenden, dass nur der Motor vor Beschädigung geschützt werden soll?
    2. Ist Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst, a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und 
       anzuwenden, dass der Begriff der Beschädigung zu verneinen ist, wenn sog. Verschleißteile (wie Z.B. 
       das AGR-Ventil) betroffen sind?
    3. Ist Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst, a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und 
       anzuwenden, dass auch andere Bauteile des Fahrzeugs, insbesondere die im Abgasstrang nachgelagerten 
       Komponenten vor Beschädigung oder Unfall geschützt werden sollen?
  6. Rechts- und Sanktionswirkungen der Verstöße gegen EU-Recht
    1. Sind Art. 4 Abs. 1 Unterabs 2, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2, Art 5 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 13 der 
       Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass sie zumindest auch das 
       Vermögen des Erwerbers eines Fahrzeugs schützen, das nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.
       71572007 entspricht?
    2. Für den Fall, dass Frage 1. verneint wird: Sind Art. 4 Abs. 1 Unterabs 2, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2,
       Art 5 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen und 
       anzuwenden, dass die Mitgliedstaaten einen Sanktionsmechanismus vorsehen müssen, welcher den 
       Fahrzeugerwerbern aus Gründen des effet utile eine Klageberechtigung zur Durchsetzung des 
       marktordnenden Unionsrecht einräumt?
    3. Sind Art. 18 Abs. 1 und 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG dahin auszulegen und anzuwenden, dass 
       der Hersteller gegen seine Pflicht zur Erteilung einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach 
       Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG verstößt, wenn er in das Fahrzeug eine unzulässige 
       Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut hat und 
       das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs gegen das Verbot des Verkaufs ohne gültige 
       Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG verstößt?
    4. Ist es Zweck und Intention der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie der Richtlinie 2007/46/EG, dass 
       die in Anhang l der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegten Grenzwerte bzw. die 
       Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG iVm. der 
       Verordnung (EG) Nr. 385/2009 käuferschützende Rechte dergestalt begründen, dass der Verstoß gegen 
       die qualitätsbegründenden Grenzwerte der Verordnung bzw. gegen das Zulassungsrecht eine Anrechnung 
       von Nutzungsvorteilen bei der Rückabwicklung des Fahrzeugs gegenüber dem Hersteller unionsrechtlich 
       verbietet?

Zahlreiche Verfahren mittlerweile vor dem EuGH

Das Porsche-Verfahren von Richter Reuschle ist nicht das einzige, dass mittlerweile am EuGH anhängig ist. Am 28. April 2020 wird sich das Luxemburger Gericht mit dem Diesel-Abgasskandal von VW beschäftigen. Der Termin ist bereits zweimal verschoben worden Generalanwältin Eleanor Sharpston wird ihren Schlussantrag stellen. In der Regel folgt das Gericht bei seinen Urteilen den Argumenten der Generalanwälte. Die Britin Sharpston wird unter anderem wohl definieren, wann Abschalteinrichtungen im Abgaskontrollsystem von Motoren zulässig sind und wann nicht. In dem Verfahren (Az. C-693/18), das ein französisches Gericht zur Klärung nach Luxemburg verwiesen hat, geht es um den Volkswagen-Diesel-Motor EA 189, an dem eine umstrittene Abschalteinrichtung im Jahre 2015 erstmals entdeckt worden war. Urteile des EuGHs sind für nationale Gerichte bindend.

Mittlerweile sind sieben Verfahren im Diesel-Abgasskandal am EuGH anhängig - sechs aus Deutschland und eines aus Frankreich.

Landgericht Gera: Az. C 663/19, Az. C 759/19, Az. C 809/19, Az. C 808/19

Verwaltungsgericht Schleswig: Az. C 873/19

Landgericht Frankenthal: Az. C-685/19

Tribunal de grande instance de Paris: Az. C-693/18

Nicht nur am EuGH warten wichtige Fragen im Diesel-Abgasskandal auf Klärung. Auch am Bundesgerichtshof BGH ist der erste Termin in einem Verfahren gegen VW festgelegt worden. Am 5. Mai 2020 geht es um Themen wie Nutzungsentschädigung, Verjährung, Zinsen, und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Nach Auskunft des Gerichts sind derzeit rund 200 Verfahren anhängig - und die Tendenz ist erheblich steigend. Sieben von den Verfahren stammen von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer.

Wer ist überhaupt der Richter Dr. Fabian Richter Reuschle?

Der Stuttgarter Richter Fabian Richter Reuschle ist im Diesel-Abgasskandal der Schrecken der Automobilindustrie. Er hat sich in den vergangenen Jahren intensiv in den Dieselskandal eingearbeitet und interessante Urteile gefällt, die die rechtliche Landschaft in Deutschland beeinflussten. Er betreute Klagen von VW Aktionären, die den Konzern auf Schadensersatz verklagten. Die Kläger sahen sich durch den VW-Vorstand zu spät über den Abgasskandal informiert und auf diese Weise hätten ihre Aktienpakete über Gebühr an Wert verloren. Im Herbst 2018 verurteilte der Richter den Volkswagen-Eigentümer Porsche SE zu 47 Millionen Schadensersatz. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Richter Reuschle wollte auch einen großen Prozess, in dem VW-Vorstände vorgeladen werden sollten, damit sie die entscheidenden Fragen beantworten, wer was angeordnet und vor allem, wer alles über die Softwaremanipulation Bescheid gewusst hatte.

Volkswagen schlug mit Kanzlei SZA zurück / Verfassungsbeschwerde

Die VW-Holding, Porsche SE und Volkswagen versuchten bereits frühzeitig, in den Anlegerverfahren den Richter mit Befangenheitsanträgen zu stoppen. Kompetenzüberschreitungen und Selbstprofilierung warfen die Autobauer dem Richter vor. Mit einem ersten Befangenheitsantrag scheiterte VW auch in zweiter Instanz am Oberlandesgericht Stuttgart. Als die Ehefrau von Richter Reuschle Ende 2018 VW auf Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs verklagte, witterte der Konzern seine erneute Chance. Unterstützung holten sich die Autobauer dabei von der Kanzlei Schilling Zutt & Anschütz - und erwirkten in 195 Verfahren am Landgericht Stuttgart die Ablösung des Richters. Der hatte übrigens die Klage seiner Frau selbst offengelegt. In der Kanzlei Schilling, Zutt & Anschütz arbeitete übrigens der kommende Präsident des Bundesverfassungsgerichts Stephan Harbarth, der seit knapp einem Jahr dem Ersten Senat vorsitzt. Harbarth war bei SZA bis zu seinem Wechsel ans Bundesverfassungsgericht Geschäftsführer. An dieser Verbindung, die auch einen Hauch von Befangenheit in sich trägt, nahm politisch bei der Wahl Harbarths zum Verfassungsrichter niemand Anstoß. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat jedoch im Namen ihrer Mandanten am 28. November 2019 Verfassungsbeschwerde gegen die Ernennung von Stephan Harbarth zum Richter am Bundesverfassungsgericht eingelegt. Am 18. Februar 2020 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Beschwerde nicht anzunehmen. Mehr dazu auf www.staatshaftung.eu.

Dr. Stoll & Sauer führt Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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